Arbeitslosenversicherungsgesetz. Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten

ShortId
04.3789
Id
20043789
Updated
27.07.2023 20:02
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherungsgesetz. Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten
AdditionalIndexing
28;Taggeld;frühe Kindheit;Vermittlungsfähigkeit;Kinderbetreuung;berufstätige Mutter;Arbeitslosigkeit;Eltern;Arbeitslosenversicherung;Frauenarbeit;Frau
1
  • L05K0107010301, Frau
  • L05K0702030205, Frauenarbeit
  • L06K070203020501, berufstätige Mutter
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L05K0702030411, Vermittlungsfähigkeit
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L04K01030301, Eltern
  • L05K0107010203, frühe Kindheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) muss eine versicherte Person verschiedene Bedingungen erfüllen wie u. a. die Vermittlungsfähigkeit. Dazu muss sie nach Artikel 15 Avig bereit, berechtigt und in der Lage sein, zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei Betreuungspflichten muss in der Praxis der Nachweis von Betreuungsplätzen zwar nicht hypothetisch bei der Gesuchstellung um ALE nachgewiesen werden, hingegen beim Bezug der Entschädigung.</p><p>Diese für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern sehr diskriminierende Praxis ist mit einem Entscheid vom 19. Oktober 2004 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (C 268/03) noch weiter überdehnt worden, indem einer versicherten Mutter die Vermittlungsfähigkeit sogar rückwirkend aberkannt worden ist, weil sie nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Betreuung der Kinder nachweisen konnte. Die versicherte Person hatte als Betreuung auf eine ebenfalls arbeitslose Person im Quartier hingewiesen. Dieser wurde die Disponibilität zur Kinderbetreuung abgesprochen, da sie ebenfalls Arbeitslosenentschädigung bezog und somit vermittelbar sein musste. Der versicherten Mutter wurde in der Folge die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend abgesprochen. Sie wurde zur Rückzahlung der bezogenen Arbeitslosenentschädigung verpflichtet.</p><p>Der Entscheid bzw. die geltende Praxis ist in vielfacher Hinsicht stossend:</p><p>1. Betreuungspflichtige Eltern werden beim Bezug von ALE gegenüber Personen ohne Kinder diskriminiert.</p><p>2. Arbeitslose Eltern werden gegenüber nicht arbeitslosen Eltern diskriminiert, da Letztere, auch wenn sie berufstätig sind, keinen Betreuungsplatz nachweisen müssen.</p><p>3. Alleinerziehende werden zusätzlich benachteiligt.</p><p>4. Der Nachweis eines Betreuungsplatzes ist im Gesetz nicht explizit vorgesehen.</p><p>5. An (bezahlbaren) Betreuungsplätzen herrscht bekanntlich ein grosser Mangel. Das gilt vor allem für den Frühbereich.</p><p>6. Die Praxis steht in krassem Gegensatz zur Politik des Bundes und vieler Kantone, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.</p><p>Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein fundamentales Recht jeder Person. Dieser Grundsatz muss auch in den Sozialversicherungen gewährleistet sein. Folglich ist sicherzustellen, dass arbeitslose versicherte Personen mit betreuungspflichtigen Kindern beim Bezug von ALE in keiner Weise diskriminiert werden.</p><p>Mit einer Motion vom 9. Oktober 1992, die vom Nationalrat am 9. März 1993 als Postulat angenommen worden ist, verlangte Frau Goll, dass die Anspruchsberechtigung von Müttern kleiner Kinder nicht vom Nachweis eines Kinderbetreuungsplatzes abhängig gemacht werden darf. Dieser Forderung ist mit einer Revision des Avig oder einer entsprechenden Verordnungsbestimmung in der Arbeitslosenversicherungsverordnung endlich Nachachtung zu verschaffen.</p>
  • <p>Die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für den Bundesrat eine Priorität, und er hat für die laufende Legislatur entsprechende Massnahmen vorgesehen. Er ist mit der Motionärin einverstanden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Sozialversicherungen und auch für Alleinerziehende ein wichtiges Anliegen bleiben muss. Die Arbeitslosenversicherung steht dem nicht im Wege. Sie entrichtet ihre Entschädigungen im Umfang des gewünschten oder möglichen Beschäftigungsgrades, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Durch die Weisungen der Aufsichtsbehörde wird niemand gezwungen, während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung seine Kinder fremd betreuen zu lassen. Die Durchführungsstellen sind angewiesen - und zwar nur bei offensichtlichem Missbrauch oder bei Zweifeln an der Vermittlungsbereitschaft -, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass im Falle eines Stellenantrittes auch wieder eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Praxis als bundesrechtskonform qualifiziert und in seiner Rechtsprechung bestätigt.</p><p>Der Bundesrat erachtet die gesetzlichen Grundlagen und Weisungen des Seco als ausreichend, damit der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht zu Unrecht vom Nachweis einer Betreuungsmöglichkeit abhängig gemacht wird. Die erwähnten Weisungen sind in Kraft und von den Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung zu befolgen.</p><p>In der im Dezember 2004 vom Seco publizierten Weisung "Gender Mainstreaming im Vollzug" wird erneut zu einem diskriminierungsfreien Verhalten gegenüber allen versicherten Personen aufgerufen. Die Vollzugsstellen werden in dieser Weisung auch aufgefordert, auf die persönlichen Verhältnisse (z. B. Betreuungspflichten) angemessen Rücksicht zu nehmen.</p><p>Dem Bundesrat und dem zuständigen Bundesamt ist jedoch bewusst, dass seitens der Durchführungsstellen nicht immer in gleichem Umfang den Weisungen der Aufsichtsbehörde nachgelebt wird. Deshalb wird das Seco Abklärungen treffen und bis Ende 2005 einen Bericht über die Handhabung der erwähnten Weisungen bei den einzelnen Durchführungsstellen verfassen und, gestützt darauf, nötigenfalls Massnahmen einleiten, um den Weisungen Nachdruck zu verschaffen. Die Kosten für die Erstellung des Berichtes werden vom ALV-Fonds getragen oder allenfalls durch die im Budget des EVD eingestellten Mittel finanziert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, mit einer Revision von Artikel 15 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) oder allenfalls mit dem Erlass einer gesonderten Verordnungsbestimmung (z. B. durch Einfügung eines Art. 14a der Arbeitslosenversicherungsverordnung) sicherzustellen, dass arbeitslose Versicherte mit Betreuungspflichten gegenüber Kindern in der Arbeitslosenversicherung nicht diskriminiert werden. Dabei ist insbesondere bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit von Frauen oder Männern mit Kindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes zu verzichten.</p>
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz. Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) muss eine versicherte Person verschiedene Bedingungen erfüllen wie u. a. die Vermittlungsfähigkeit. Dazu muss sie nach Artikel 15 Avig bereit, berechtigt und in der Lage sein, zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei Betreuungspflichten muss in der Praxis der Nachweis von Betreuungsplätzen zwar nicht hypothetisch bei der Gesuchstellung um ALE nachgewiesen werden, hingegen beim Bezug der Entschädigung.</p><p>Diese für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern sehr diskriminierende Praxis ist mit einem Entscheid vom 19. Oktober 2004 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (C 268/03) noch weiter überdehnt worden, indem einer versicherten Mutter die Vermittlungsfähigkeit sogar rückwirkend aberkannt worden ist, weil sie nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Betreuung der Kinder nachweisen konnte. Die versicherte Person hatte als Betreuung auf eine ebenfalls arbeitslose Person im Quartier hingewiesen. Dieser wurde die Disponibilität zur Kinderbetreuung abgesprochen, da sie ebenfalls Arbeitslosenentschädigung bezog und somit vermittelbar sein musste. Der versicherten Mutter wurde in der Folge die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend abgesprochen. Sie wurde zur Rückzahlung der bezogenen Arbeitslosenentschädigung verpflichtet.</p><p>Der Entscheid bzw. die geltende Praxis ist in vielfacher Hinsicht stossend:</p><p>1. Betreuungspflichtige Eltern werden beim Bezug von ALE gegenüber Personen ohne Kinder diskriminiert.</p><p>2. Arbeitslose Eltern werden gegenüber nicht arbeitslosen Eltern diskriminiert, da Letztere, auch wenn sie berufstätig sind, keinen Betreuungsplatz nachweisen müssen.</p><p>3. Alleinerziehende werden zusätzlich benachteiligt.</p><p>4. Der Nachweis eines Betreuungsplatzes ist im Gesetz nicht explizit vorgesehen.</p><p>5. An (bezahlbaren) Betreuungsplätzen herrscht bekanntlich ein grosser Mangel. Das gilt vor allem für den Frühbereich.</p><p>6. Die Praxis steht in krassem Gegensatz zur Politik des Bundes und vieler Kantone, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.</p><p>Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein fundamentales Recht jeder Person. Dieser Grundsatz muss auch in den Sozialversicherungen gewährleistet sein. Folglich ist sicherzustellen, dass arbeitslose versicherte Personen mit betreuungspflichtigen Kindern beim Bezug von ALE in keiner Weise diskriminiert werden.</p><p>Mit einer Motion vom 9. Oktober 1992, die vom Nationalrat am 9. März 1993 als Postulat angenommen worden ist, verlangte Frau Goll, dass die Anspruchsberechtigung von Müttern kleiner Kinder nicht vom Nachweis eines Kinderbetreuungsplatzes abhängig gemacht werden darf. Dieser Forderung ist mit einer Revision des Avig oder einer entsprechenden Verordnungsbestimmung in der Arbeitslosenversicherungsverordnung endlich Nachachtung zu verschaffen.</p>
    • <p>Die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für den Bundesrat eine Priorität, und er hat für die laufende Legislatur entsprechende Massnahmen vorgesehen. Er ist mit der Motionärin einverstanden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Sozialversicherungen und auch für Alleinerziehende ein wichtiges Anliegen bleiben muss. Die Arbeitslosenversicherung steht dem nicht im Wege. Sie entrichtet ihre Entschädigungen im Umfang des gewünschten oder möglichen Beschäftigungsgrades, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Durch die Weisungen der Aufsichtsbehörde wird niemand gezwungen, während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung seine Kinder fremd betreuen zu lassen. Die Durchführungsstellen sind angewiesen - und zwar nur bei offensichtlichem Missbrauch oder bei Zweifeln an der Vermittlungsbereitschaft -, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass im Falle eines Stellenantrittes auch wieder eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Praxis als bundesrechtskonform qualifiziert und in seiner Rechtsprechung bestätigt.</p><p>Der Bundesrat erachtet die gesetzlichen Grundlagen und Weisungen des Seco als ausreichend, damit der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht zu Unrecht vom Nachweis einer Betreuungsmöglichkeit abhängig gemacht wird. Die erwähnten Weisungen sind in Kraft und von den Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung zu befolgen.</p><p>In der im Dezember 2004 vom Seco publizierten Weisung "Gender Mainstreaming im Vollzug" wird erneut zu einem diskriminierungsfreien Verhalten gegenüber allen versicherten Personen aufgerufen. Die Vollzugsstellen werden in dieser Weisung auch aufgefordert, auf die persönlichen Verhältnisse (z. B. Betreuungspflichten) angemessen Rücksicht zu nehmen.</p><p>Dem Bundesrat und dem zuständigen Bundesamt ist jedoch bewusst, dass seitens der Durchführungsstellen nicht immer in gleichem Umfang den Weisungen der Aufsichtsbehörde nachgelebt wird. Deshalb wird das Seco Abklärungen treffen und bis Ende 2005 einen Bericht über die Handhabung der erwähnten Weisungen bei den einzelnen Durchführungsstellen verfassen und, gestützt darauf, nötigenfalls Massnahmen einleiten, um den Weisungen Nachdruck zu verschaffen. Die Kosten für die Erstellung des Berichtes werden vom ALV-Fonds getragen oder allenfalls durch die im Budget des EVD eingestellten Mittel finanziert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, mit einer Revision von Artikel 15 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) oder allenfalls mit dem Erlass einer gesonderten Verordnungsbestimmung (z. B. durch Einfügung eines Art. 14a der Arbeitslosenversicherungsverordnung) sicherzustellen, dass arbeitslose Versicherte mit Betreuungspflichten gegenüber Kindern in der Arbeitslosenversicherung nicht diskriminiert werden. Dabei ist insbesondere bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit von Frauen oder Männern mit Kindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes zu verzichten.</p>
    • Arbeitslosenversicherungsgesetz. Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten

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