Ergänzung des Rassismusartikels

ShortId
04.3812
Id
20043812
Updated
28.07.2023 10:57
Language
de
Title
Ergänzung des Rassismusartikels
AdditionalIndexing
12;Strafgesetzbuch;Auslegung des Rechts;Rassendiskriminierung;strafbare Handlung;Meinungsfreiheit
1
  • L04K05020401, Rassendiskriminierung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im September 1994 wurde der umstrittene Artikel 261bis StGB nach engagiertem Abstimmungskampf beschlossen. Mit der Einführung dieser Bestimmung waren der Beitritt der Schweiz zum "Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung" sowie die Schaffung der "Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus" verbunden. Zehn Jahre nach diesem Volksentscheid ist festzustellen: Der Artikel hat sich nicht bewährt. Dessen unvorteilhafte Formulierung führte zu mehr Fragen als Lösungen - und auch zu grossen Unsicherheiten an Schweizer Gerichten.</p><p>Rassendiskriminierende Vorkommnisse bilden in der Schweiz auch zehn Jahre nach der Schaffung des besagten Artikels zum Glück die Ausnahme. Besonders störend ist, dass Artikel 261bis StGB direkt in die Privatsphäre der Bürger eingreift. Es kann nicht das Ziel sein, so eine Grundlage für einen Polizei- und Überwachungsstaat zu schaffen. Der Bundesrat betonte vor der Volksabstimmung: "Das Recht auf freie Meinungsäusserung bleibt selbstverständlich gewährleistet. Blosse Gesinnungen oder private Äusserungen sind keinesfalls verboten." Umso gravierender ist der Entscheid des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2004, welcher die Anwendung von Artikel 261bis StGB erheblich ausweitet bzw. jede verunglimpfende Bemerkung "bereits dann als öffentlich und damit strafbar" ansieht, "wenn sie nicht in engem privatem Rahmen erfolgt ist". Damit ist klar: "Das Erzählen eines rassistischen Witzes am Stammtisch kann strafbar sein" ("NZZ", 16. August 2004). Im Sommer 1994 hiess es noch klipp und klar: "Der Stammtisch bleibt privat".</p><p>Mit Blick auf verschiedene Abstimmungskämpfe der vergangenen Monate wird klar, dass der Artikel mittlerweile regelmässig missbraucht wird, um missliebige politische Äusserungen zu diskreditieren. Solche Vorkommnisse sind in einer direkten Demokratie zu verhindern. Aus diesem Grund sollen das Ziel des Rassismusartikels, rassendiskriminierende Handlungen im öffentlichen Raum zu unterbinden, mit obengenannter Ergänzung verständlicher gemacht und weitere Missverständnisse und Falschinterpretationen verhindert werden.</p>
  • <p>Der Motionär begründet die von ihm geforderte Ergänzung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (StGB) und des analogen Artikels 171c des Militärstrafgesetzes (MStG) zur Hauptsache damit, diese Strafbestimmungen hätten sich in der bisherigen Fassung nicht bewährt. Sie seien Grundlage für direkte Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger und damit für unzulässige Verletzungen der Meinungsäusserungsfreiheit. Er verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2004 (BGE; 130 IV 111), das Artikel 261bis StGB durch eine neue Interpretation des Öffentlichkeitsbegriffes erheblich ausgeweitet habe, was dazu führe, dass das Erzählen eines rassistischen Witzes am Stammtisch strafbar sein könne.</p><p>Mit sehr ähnlicher Begründung verlangt die Motion Hess 04.3607, vom 8. Oktober 2004, nicht bloss die Änderung, sondern die Aufhebung von Artikel 261bis StGB sowie die Schaffung gesetzlicher Bestimmungen zur Gewährleistung der freien Meinungsäusserung. Der Bundesrat nahm am 10. Dezember 2004 dazu Stellung und zeigte einerseits Verständnis für die Befürchtung, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Öffentlichkeitsbegriff in 261bis StGB könnte künftig zur Anwendung dieser Strafbestimmung auf Stammtischrunden führen. Andererseits zerstreute er diese Befürchtung, indem er darauf verwies, dass an einem Stammtisch versammelte Personen in der Regel freundschaftlich miteinander verbunden und ihre Beziehungen von besonderem Vertrauen geprägt seien, was auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den privaten Charakter spreche. Der Bundesrat geht mit anderen Worten davon aus, dass die Gerichte Äusserungen am Stammtisch weiterhin nicht als strafbar erachten, solange sie nicht ohne Mühe auch von Dritten wahrgenommen werden. In seiner Stellungnahme zur Motion Hess führte der Bundesrat überdies zur Forderung nach gesetzgeberischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Kritik an Artikel 261bis StGB aus, in Artikel 16 der Bundesverfassung sei die Meinungsfreiheit ausdrücklich gewährleistet und er halte im heutigen Zeitpunkt zusätzliche gesetzliche Bestimmungen zum Schutz dieses Grundrechtes für unnötig. Dies gilt nach wie vor.</p><p>Sicher bereitet Artikel 261bis StGB - bzw. Artikel 171c MStG - mit seinen verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffen Auslegungsprobleme. Nicht zuletzt deshalb verstummte die Kritik an diesem Artikel seit seiner Einführung nie ganz und wurde - abgesehen von den aktuellen Vorstössen - schon verschiedentlich seine Änderung oder Abschaffung gefordert. Indessen kommt ein Strafartikel zur Rassendiskriminierung, von dessen Notwendigkeit der Bundesrat überzeugt ist, nicht ohne unbestimmte Rechtsbegriffe aus. Dies zeigen auch die mit der vorliegenden Motion sowie mit früheren Vorstössen (vgl. Motion Gusset 97.3327, Rassismusartikel. Revision; Petitionen Emil Rahm 97.2028, Schutz der freien Meinungsbildung, und 00.2012, 261bis StGB. Rassismus-Strafartikel) verlangten Änderungen, die ihrerseits neue unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Das Ziel des Motionärs, weitere Missverständnisse und Falschinterpretationen künftig zu verhindern, würde deshalb mit der geforderten Ergänzung nicht erreicht. Insbesondere würde die vom Bundesgericht durch die neue Interpretation des Öffentlichkeitsbegriffes bewirkte Ausweitung der Norm nicht rückgängig gemacht und Artikel 261bis StGB daher in dem Punkt, der hauptsächlich Anlass zur Kritik gibt, nicht eingeschränkt. Andererseits ginge es zumindest bei den Handlungen nach Absatz 4 der Norm, die ausdrücklich gegen die Menschenwürde verstossen müssen, zu weit, auch noch die Eignung zu verlangen, den öffentlichen Frieden ernsthaft zu gefährden.</p><p>Wie der Bundesrat im zweiten und dritten Länderbericht der Schweiz an den Uno-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom Mai 2000 festhielt, liess sich Artikel 261bis StGB seit seinem Bestehen auf sinnvolle und rechtsstaatlich kohärente Weise anwenden (UN Doc. CERD/C351/Add.2). Nach Ansicht des Bundesrates trifft dies weiterhin zu, auch wenn es Äusserungen in einem politischen Kontext zu beurteilen gilt. Er wird in dieser Überzeugung bestärkt durch das jüngst vom Berner Obergericht bestätigte Urteil des Bundesgerichtes 6S.64/2004 vom 6. Oktober 2004, mit welchem der Bieler Polizeidirektor vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen wurde.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die mit der vorliegenden Motion verlangte Ergänzung von Artikel 261bis StGB und Artikel 171c MStG ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung folgende Ergänzung von Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Artikel 171c des schweizerischen Militärstrafgesetzes zu unterbreiten:</p><p>".... wird, wenn die Handlung geeignet ist, den öffentlichen Frieden ernsthaft zu stören, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft."</p>
  • Ergänzung des Rassismusartikels
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im September 1994 wurde der umstrittene Artikel 261bis StGB nach engagiertem Abstimmungskampf beschlossen. Mit der Einführung dieser Bestimmung waren der Beitritt der Schweiz zum "Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung" sowie die Schaffung der "Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus" verbunden. Zehn Jahre nach diesem Volksentscheid ist festzustellen: Der Artikel hat sich nicht bewährt. Dessen unvorteilhafte Formulierung führte zu mehr Fragen als Lösungen - und auch zu grossen Unsicherheiten an Schweizer Gerichten.</p><p>Rassendiskriminierende Vorkommnisse bilden in der Schweiz auch zehn Jahre nach der Schaffung des besagten Artikels zum Glück die Ausnahme. Besonders störend ist, dass Artikel 261bis StGB direkt in die Privatsphäre der Bürger eingreift. Es kann nicht das Ziel sein, so eine Grundlage für einen Polizei- und Überwachungsstaat zu schaffen. Der Bundesrat betonte vor der Volksabstimmung: "Das Recht auf freie Meinungsäusserung bleibt selbstverständlich gewährleistet. Blosse Gesinnungen oder private Äusserungen sind keinesfalls verboten." Umso gravierender ist der Entscheid des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2004, welcher die Anwendung von Artikel 261bis StGB erheblich ausweitet bzw. jede verunglimpfende Bemerkung "bereits dann als öffentlich und damit strafbar" ansieht, "wenn sie nicht in engem privatem Rahmen erfolgt ist". Damit ist klar: "Das Erzählen eines rassistischen Witzes am Stammtisch kann strafbar sein" ("NZZ", 16. August 2004). Im Sommer 1994 hiess es noch klipp und klar: "Der Stammtisch bleibt privat".</p><p>Mit Blick auf verschiedene Abstimmungskämpfe der vergangenen Monate wird klar, dass der Artikel mittlerweile regelmässig missbraucht wird, um missliebige politische Äusserungen zu diskreditieren. Solche Vorkommnisse sind in einer direkten Demokratie zu verhindern. Aus diesem Grund sollen das Ziel des Rassismusartikels, rassendiskriminierende Handlungen im öffentlichen Raum zu unterbinden, mit obengenannter Ergänzung verständlicher gemacht und weitere Missverständnisse und Falschinterpretationen verhindert werden.</p>
    • <p>Der Motionär begründet die von ihm geforderte Ergänzung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (StGB) und des analogen Artikels 171c des Militärstrafgesetzes (MStG) zur Hauptsache damit, diese Strafbestimmungen hätten sich in der bisherigen Fassung nicht bewährt. Sie seien Grundlage für direkte Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger und damit für unzulässige Verletzungen der Meinungsäusserungsfreiheit. Er verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2004 (BGE; 130 IV 111), das Artikel 261bis StGB durch eine neue Interpretation des Öffentlichkeitsbegriffes erheblich ausgeweitet habe, was dazu führe, dass das Erzählen eines rassistischen Witzes am Stammtisch strafbar sein könne.</p><p>Mit sehr ähnlicher Begründung verlangt die Motion Hess 04.3607, vom 8. Oktober 2004, nicht bloss die Änderung, sondern die Aufhebung von Artikel 261bis StGB sowie die Schaffung gesetzlicher Bestimmungen zur Gewährleistung der freien Meinungsäusserung. Der Bundesrat nahm am 10. Dezember 2004 dazu Stellung und zeigte einerseits Verständnis für die Befürchtung, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Öffentlichkeitsbegriff in 261bis StGB könnte künftig zur Anwendung dieser Strafbestimmung auf Stammtischrunden führen. Andererseits zerstreute er diese Befürchtung, indem er darauf verwies, dass an einem Stammtisch versammelte Personen in der Regel freundschaftlich miteinander verbunden und ihre Beziehungen von besonderem Vertrauen geprägt seien, was auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den privaten Charakter spreche. Der Bundesrat geht mit anderen Worten davon aus, dass die Gerichte Äusserungen am Stammtisch weiterhin nicht als strafbar erachten, solange sie nicht ohne Mühe auch von Dritten wahrgenommen werden. In seiner Stellungnahme zur Motion Hess führte der Bundesrat überdies zur Forderung nach gesetzgeberischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Kritik an Artikel 261bis StGB aus, in Artikel 16 der Bundesverfassung sei die Meinungsfreiheit ausdrücklich gewährleistet und er halte im heutigen Zeitpunkt zusätzliche gesetzliche Bestimmungen zum Schutz dieses Grundrechtes für unnötig. Dies gilt nach wie vor.</p><p>Sicher bereitet Artikel 261bis StGB - bzw. Artikel 171c MStG - mit seinen verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffen Auslegungsprobleme. Nicht zuletzt deshalb verstummte die Kritik an diesem Artikel seit seiner Einführung nie ganz und wurde - abgesehen von den aktuellen Vorstössen - schon verschiedentlich seine Änderung oder Abschaffung gefordert. Indessen kommt ein Strafartikel zur Rassendiskriminierung, von dessen Notwendigkeit der Bundesrat überzeugt ist, nicht ohne unbestimmte Rechtsbegriffe aus. Dies zeigen auch die mit der vorliegenden Motion sowie mit früheren Vorstössen (vgl. Motion Gusset 97.3327, Rassismusartikel. Revision; Petitionen Emil Rahm 97.2028, Schutz der freien Meinungsbildung, und 00.2012, 261bis StGB. Rassismus-Strafartikel) verlangten Änderungen, die ihrerseits neue unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Das Ziel des Motionärs, weitere Missverständnisse und Falschinterpretationen künftig zu verhindern, würde deshalb mit der geforderten Ergänzung nicht erreicht. Insbesondere würde die vom Bundesgericht durch die neue Interpretation des Öffentlichkeitsbegriffes bewirkte Ausweitung der Norm nicht rückgängig gemacht und Artikel 261bis StGB daher in dem Punkt, der hauptsächlich Anlass zur Kritik gibt, nicht eingeschränkt. Andererseits ginge es zumindest bei den Handlungen nach Absatz 4 der Norm, die ausdrücklich gegen die Menschenwürde verstossen müssen, zu weit, auch noch die Eignung zu verlangen, den öffentlichen Frieden ernsthaft zu gefährden.</p><p>Wie der Bundesrat im zweiten und dritten Länderbericht der Schweiz an den Uno-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom Mai 2000 festhielt, liess sich Artikel 261bis StGB seit seinem Bestehen auf sinnvolle und rechtsstaatlich kohärente Weise anwenden (UN Doc. CERD/C351/Add.2). Nach Ansicht des Bundesrates trifft dies weiterhin zu, auch wenn es Äusserungen in einem politischen Kontext zu beurteilen gilt. Er wird in dieser Überzeugung bestärkt durch das jüngst vom Berner Obergericht bestätigte Urteil des Bundesgerichtes 6S.64/2004 vom 6. Oktober 2004, mit welchem der Bieler Polizeidirektor vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen wurde.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die mit der vorliegenden Motion verlangte Ergänzung von Artikel 261bis StGB und Artikel 171c MStG ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung folgende Ergänzung von Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Artikel 171c des schweizerischen Militärstrafgesetzes zu unterbreiten:</p><p>".... wird, wenn die Handlung geeignet ist, den öffentlichen Frieden ernsthaft zu stören, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft."</p>
    • Ergänzung des Rassismusartikels

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