Massnahmenplan für die Durchsetzung der Gleichstellung

ShortId
04.3814
Id
20043814
Updated
27.07.2023 19:43
Language
de
Title
Massnahmenplan für die Durchsetzung der Gleichstellung
AdditionalIndexing
12;Gleichstellung von Mann und Frau;Koordination;Lohngleichheit;Vollzug von Beschlüssen;berufstätige Mutter;Stellung der Frau;Frauenarbeit
1
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L03K010104, Stellung der Frau
  • L05K0702030205, Frauenarbeit
  • L06K070203020501, berufstätige Mutter
  • L05K0702010305, Lohngleichheit
  • L04K08020314, Koordination
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verfassung gewährleistet die Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 8 Abs. 3 BV). Sie verlangt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung in allen gesellschaftlichen Bereichen. Der Durchsetzung des Verfassungsauftrages dient u. a. das Gleichstellungsgesetz.</p><p>Die Gleichstellungsbilanz ist ernüchternd. Allen Bemühungen zum Trotz kommt die Durchsetzung der Gleichstellung vor allem in der Wirtschaft nur schleppend voran. Die Frauenlöhne liegen noch immer durchschnittlich 20 Prozent unter den Männergehältern. Die Frauen leisten mehr als zwei Drittel der unbezahlten Arbeit in der Gesellschaft. In den Spitzenpositionen der Wirtschaft sind die Frauen kaum vertreten. Die Frauen stossen trotz immer besserer beruflicher Ausbildung in ihrer Karriere an gläserne Decken. Die Kombination von Familie und Beruf wirkt sich für die Männer karrierefördernd aus. Für die Frauen ist sie aus bekannten Gründen ein Karrierehemmnis. </p><p>Für die Verwirklichung des Verfassungsauftrages braucht es ein gemeinsames Vorgehen aller Akteurinnen und Akteure. Unter Federführung des Bundes soll deshalb ein Massnahmenplan zur Verwirklichung der Gleichstellung unter Mitwirkung der relevanten Kräfte, insbesondere auch der Wirtschaft, erarbeitet und durchgesetzt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen Akteurinnen und Akteuren wichtig ist, um die Gleichstellung zu erreichen. Davon geht auch der Aktionsplan Gleichstellung von Frau und Mann aus, dessen Massnahmen die Bundesverwaltung in vielen Fällen erfolgreich umgesetzt hat. Zu diesem Schluss kamen auch die Delegationen am Treffen der Wirtschaftskommission für Europa (Unece) am 14. und 15. Dezember 2004 in Genf. Diese Sitzung diente der regionalen Vorbereitung für die Bilanz der Uno betreffend Realisierung der Gleichstellung von Frau und Mann zehn Jahre nach der 4. Weltfrauenkonferenz von Beijing 1995 ("Beijing +10"). Schwerpunkt bildete die Gleichstellung im Erwerbsleben.</p><p>Aufholbedarf bei der Gleichstellung von Frau und Mann wurde in der Legislaturplanung 2003-2007 anerkannt und die Einleitung entsprechender Massnahmen, insbesondere für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen im Erwerbsleben, in Aussicht gestellt. Dieses Ziel richtet sich an die gesamte Bundesverwaltung. Angesichts knapper Ressourcen favorisiert der Bundesrat im Moment ein Vorgehen, wonach die Departemente ihre punktuelle Zusammenarbeit mit den jeweiligen Mitverantwortlichen fortsetzen und vertiefen und auch neue Allianzen schmieden. Es sollen konkrete Massnahmen zur Erreichung der Gleichstellung von Frau und Mann realisiert werden, anstatt diese Kräfte mit der Erarbeitung eines umfassenden Massnahmenplanes zu binden. Es sind erfolgversprechende Bemühungen im Gang, welche weiterentwickelt werden sollen, um die tatsächliche Gleichstellung zu bewirken. Eine solche erfolgreiche Kooperation geschieht beispielsweise im Bildungsbereich, was sich auch auf Gleichstellung im Erwerbsleben auswirken wird. Auch die Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz geben wichtige Impulse in der Realisierung der Gleichstellung im Erwerbsleben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen umfassenden Massnahmenplan zur Durchsetzung der verfassungsmässigen Gleichstellung von Frau und Mann zu erarbeiten. Dabei bezieht er Kantone, Gemeinden, Sozialpartnerinnen und -partner und die Wirtschaftsverbände mit ein.</p>
  • Massnahmenplan für die Durchsetzung der Gleichstellung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verfassung gewährleistet die Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 8 Abs. 3 BV). Sie verlangt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung in allen gesellschaftlichen Bereichen. Der Durchsetzung des Verfassungsauftrages dient u. a. das Gleichstellungsgesetz.</p><p>Die Gleichstellungsbilanz ist ernüchternd. Allen Bemühungen zum Trotz kommt die Durchsetzung der Gleichstellung vor allem in der Wirtschaft nur schleppend voran. Die Frauenlöhne liegen noch immer durchschnittlich 20 Prozent unter den Männergehältern. Die Frauen leisten mehr als zwei Drittel der unbezahlten Arbeit in der Gesellschaft. In den Spitzenpositionen der Wirtschaft sind die Frauen kaum vertreten. Die Frauen stossen trotz immer besserer beruflicher Ausbildung in ihrer Karriere an gläserne Decken. Die Kombination von Familie und Beruf wirkt sich für die Männer karrierefördernd aus. Für die Frauen ist sie aus bekannten Gründen ein Karrierehemmnis. </p><p>Für die Verwirklichung des Verfassungsauftrages braucht es ein gemeinsames Vorgehen aller Akteurinnen und Akteure. Unter Federführung des Bundes soll deshalb ein Massnahmenplan zur Verwirklichung der Gleichstellung unter Mitwirkung der relevanten Kräfte, insbesondere auch der Wirtschaft, erarbeitet und durchgesetzt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen Akteurinnen und Akteuren wichtig ist, um die Gleichstellung zu erreichen. Davon geht auch der Aktionsplan Gleichstellung von Frau und Mann aus, dessen Massnahmen die Bundesverwaltung in vielen Fällen erfolgreich umgesetzt hat. Zu diesem Schluss kamen auch die Delegationen am Treffen der Wirtschaftskommission für Europa (Unece) am 14. und 15. Dezember 2004 in Genf. Diese Sitzung diente der regionalen Vorbereitung für die Bilanz der Uno betreffend Realisierung der Gleichstellung von Frau und Mann zehn Jahre nach der 4. Weltfrauenkonferenz von Beijing 1995 ("Beijing +10"). Schwerpunkt bildete die Gleichstellung im Erwerbsleben.</p><p>Aufholbedarf bei der Gleichstellung von Frau und Mann wurde in der Legislaturplanung 2003-2007 anerkannt und die Einleitung entsprechender Massnahmen, insbesondere für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen im Erwerbsleben, in Aussicht gestellt. Dieses Ziel richtet sich an die gesamte Bundesverwaltung. Angesichts knapper Ressourcen favorisiert der Bundesrat im Moment ein Vorgehen, wonach die Departemente ihre punktuelle Zusammenarbeit mit den jeweiligen Mitverantwortlichen fortsetzen und vertiefen und auch neue Allianzen schmieden. Es sollen konkrete Massnahmen zur Erreichung der Gleichstellung von Frau und Mann realisiert werden, anstatt diese Kräfte mit der Erarbeitung eines umfassenden Massnahmenplanes zu binden. Es sind erfolgversprechende Bemühungen im Gang, welche weiterentwickelt werden sollen, um die tatsächliche Gleichstellung zu bewirken. Eine solche erfolgreiche Kooperation geschieht beispielsweise im Bildungsbereich, was sich auch auf Gleichstellung im Erwerbsleben auswirken wird. Auch die Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz geben wichtige Impulse in der Realisierung der Gleichstellung im Erwerbsleben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen umfassenden Massnahmenplan zur Durchsetzung der verfassungsmässigen Gleichstellung von Frau und Mann zu erarbeiten. Dabei bezieht er Kantone, Gemeinden, Sozialpartnerinnen und -partner und die Wirtschaftsverbände mit ein.</p>
    • Massnahmenplan für die Durchsetzung der Gleichstellung

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