Ausweitung des Verfolgungsbegriffes

ShortId
04.5013
Id
20045013
Updated
28.07.2023 11:06
Language
de
Title
Ausweitung des Verfolgungsbegriffes
AdditionalIndexing
2811;politisches Asyl;Asylverfahren;politische Verfolgung
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L04K04030105, politische Verfolgung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss schweizerischer Asylpraxis erhalten Personen, welche wegen so genannter "nicht staatlicher Verfolgung" schwerwiegend gefährdet sind, zwar kein Asyl, werden jedoch wegen unzumutbarer bzw. unzulässiger Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen.</p><p>Der Bundesrat hat zum Thema der "nicht staatlichen Verfolgung" bereits am 12. September 2001, anlässlich der Beantwortung der Interpellationen Beerli (SR 01.3366) bzw. Heberlein (NR 01.3352) sowie in der Botschaft zur Teilrevision des Asylgesetzes vom 4. September 2002 (02.060, Abschnitt 1.2.4), ausführlich Stellung genommen. Er hat sich damals für die vom Bundesamt für Flüchtlinge geplante Praxisänderung ausgesprochen.</p><p>Inzwischen praktizieren alle Asylstaaten Westeuropas, mit Ausnahme Deutschlands, die Schutztheorie. Es ist damit zu rechnen, dass die Europäische Union ihre diesbezügliche Praxis in absehbarer Zeit harmonisieren wird. Der Bundesrat verfolgt die weitere Entwicklung in dieser Frage und wird zum gegebenen Zeitpunkt das Vorgehen festlegen.</p><p>Das Prinzip der verfolgungssicheren Staaten (Art. 34 Asylgesetz) würde durch den Wechsel zur Schutztheorie nicht tangiert. Bei den vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staaten gilt nämlich die Regelvermutung, dass diese in der Lage sind, auch von nicht staatlicher Verfolgung betroffene Personen wirksam zu schützen.</p>
  • <p>Wie dem Bundesrat bekannt ist, sehen die Asylbehörden auf Druck von linken und gleichgesinnten Kreisen vor, den staatlichen Verfolgungsbegriff aufzuweichen und auch "nicht staatliche Verfolgung" als Asylgrund anzuerkennen. Damit würden in Zukunft beispielsweise Druckmassnahmen und Übergriffe von Familienclans (auf Zwangsheirat; gegen Muslime, die zum Christentum konvertieren usw.) als Asylgrund anerkannt und zur Asylgewährung führen, weil der Staat nicht jeden Bürger vor derartigen Übergriffen schützen kann.</p><p>In der Botschaft vom 4. September 2002 zur Teilrevision des Asylgesetzes heisst es, dass eine Änderung der entsprechenden Praxis ohne Gesetzesänderung durchgeführt werden könne und dass der Bundesrat eine Praxisänderung begrüsse.</p><p>Sieht das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) tatsächlich eine solche Praxisänderung vor?</p><p>Hat das BFF bereits entsprechende Massnahmen ergriffen?</p><p>Wie stellt sich der Bundesrat zu einer allfälligen Ausweitung des Verfolgungsbegriffes?</p><p>Würde mit einer solchen Praxis nicht auch das Prinzip der "verfolgungssicheren Staaten" unterlaufen, indem auf Asylgesuche aus solchen Staaten dennoch einzutreten wäre und Gesuche materiell behandelt werden müssten?</p>
  • Ausweitung des Verfolgungsbegriffes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss schweizerischer Asylpraxis erhalten Personen, welche wegen so genannter "nicht staatlicher Verfolgung" schwerwiegend gefährdet sind, zwar kein Asyl, werden jedoch wegen unzumutbarer bzw. unzulässiger Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen.</p><p>Der Bundesrat hat zum Thema der "nicht staatlichen Verfolgung" bereits am 12. September 2001, anlässlich der Beantwortung der Interpellationen Beerli (SR 01.3366) bzw. Heberlein (NR 01.3352) sowie in der Botschaft zur Teilrevision des Asylgesetzes vom 4. September 2002 (02.060, Abschnitt 1.2.4), ausführlich Stellung genommen. Er hat sich damals für die vom Bundesamt für Flüchtlinge geplante Praxisänderung ausgesprochen.</p><p>Inzwischen praktizieren alle Asylstaaten Westeuropas, mit Ausnahme Deutschlands, die Schutztheorie. Es ist damit zu rechnen, dass die Europäische Union ihre diesbezügliche Praxis in absehbarer Zeit harmonisieren wird. Der Bundesrat verfolgt die weitere Entwicklung in dieser Frage und wird zum gegebenen Zeitpunkt das Vorgehen festlegen.</p><p>Das Prinzip der verfolgungssicheren Staaten (Art. 34 Asylgesetz) würde durch den Wechsel zur Schutztheorie nicht tangiert. Bei den vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staaten gilt nämlich die Regelvermutung, dass diese in der Lage sind, auch von nicht staatlicher Verfolgung betroffene Personen wirksam zu schützen.</p>
    • <p>Wie dem Bundesrat bekannt ist, sehen die Asylbehörden auf Druck von linken und gleichgesinnten Kreisen vor, den staatlichen Verfolgungsbegriff aufzuweichen und auch "nicht staatliche Verfolgung" als Asylgrund anzuerkennen. Damit würden in Zukunft beispielsweise Druckmassnahmen und Übergriffe von Familienclans (auf Zwangsheirat; gegen Muslime, die zum Christentum konvertieren usw.) als Asylgrund anerkannt und zur Asylgewährung führen, weil der Staat nicht jeden Bürger vor derartigen Übergriffen schützen kann.</p><p>In der Botschaft vom 4. September 2002 zur Teilrevision des Asylgesetzes heisst es, dass eine Änderung der entsprechenden Praxis ohne Gesetzesänderung durchgeführt werden könne und dass der Bundesrat eine Praxisänderung begrüsse.</p><p>Sieht das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) tatsächlich eine solche Praxisänderung vor?</p><p>Hat das BFF bereits entsprechende Massnahmen ergriffen?</p><p>Wie stellt sich der Bundesrat zu einer allfälligen Ausweitung des Verfolgungsbegriffes?</p><p>Würde mit einer solchen Praxis nicht auch das Prinzip der "verfolgungssicheren Staaten" unterlaufen, indem auf Asylgesuche aus solchen Staaten dennoch einzutreten wäre und Gesuche materiell behandelt werden müssten?</p>
    • Ausweitung des Verfolgungsbegriffes

Back to List