Parmalat und Vorsorgeeinrichtungen

ShortId
04.5018
Id
20045018
Updated
28.07.2023 13:41
Language
de
Title
Parmalat und Vorsorgeeinrichtungen
AdditionalIndexing
24;Anlagevorschrift;Obligation;Berufliche Vorsorge;Grossbank
1
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1106010102, Obligation
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Personalvorsorgeeinrichtungen und die privaten Versicherungseinrichtungen in der Schweiz unterliegen für die Kapitalanlagen zur Deckung der Ansprüche der Versicherten strengen Anlagevorschriften, welche den Grundsätzen der Sicherheit, Liquidität und Rentabilität sowie einer angemessenen Mischung und Streuung Rechnung tragen. Konkretisiert werden diese Grundsätze durch Begrenzung der Anlagen. Die Anlage in ausländische Anleihen, um die es im vorliegenden Fall geht, ist beschränkt auf 30 Prozent der gesamten Anlagen und im Einzelfall auf 5 Prozent je Schuldner bzw. Unternehmung, was in Bezug auf die in Rede stehenden Anlagen einen Anteil von maximal 20 Millionen Franken ausmachen würde. Dieser Betrag ist als unbedeutend zu betrachten, ist aber zudem rein theoretisch, da die Anleihe nicht durch institutionelle Anleger gezeichnet worden ist, denn es handelte sich nicht um eine klassische Obligationenanleihe, sondern um eine strukturierte Transaktion der UBS.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.</p><p>Ergänzend sei festgehalten, dass es innerhalb der gesetzlichen Anlagebegrenzungen Sache der Vorsorge- bzw. Versicherungseinrichtungen ist, durch eine kluge Anlagepolitik dafür Gewähr zu bieten, dass nur in gute Anlagen investiert wird, und schlechte Anlagen, sobald sie erkannt werden, durch gute ersetzt werden. Es kann nicht Aufgabe des Staates sein, den Unternehmen diese Verantwortung durch eine Überwachung der einzelnen Kapitalanlageentscheide abzunehmen und damit Gefahr zu laufen, für Fehlbeurteilungen haftbar zu werden. Denn Verluste auf Kapitalanlagen können nie gänzlich ausgeschlossen werden.</p>
  • <p>Im Zusammenhang mit der Parmalat-Pleite wurde bekannt, dass die UBS zu einem Zeitpunkt, da sich das Unternehmen bereits in einer hoffnungslosen Lage befand (so sehr, dass sich die Bank mit einer Schutzklausel abzusichern suchte), für Parmalat Obligationen im Wert von rund 400 Millionen Euro emittiert hatte. Kaum war der Zusammenbruch von Parmalat ruchbar geworden, liess die UBS eiligst verlauten, die Privatkundschaft sei dadurch nicht zu Schaden gekommen.</p><p>- Zieht der Bundesrat (wie ausländische Medien vermuten) die Anlage dieser Obligationen bei Vorsorgeeinrichtungen in Erwägung?</p><p>- Wenn ja, können die Interessen der Vorsorgeeinrichtungen geschützt werden, und wie soll dies der Fall sein?</p>
  • Parmalat und Vorsorgeeinrichtungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Personalvorsorgeeinrichtungen und die privaten Versicherungseinrichtungen in der Schweiz unterliegen für die Kapitalanlagen zur Deckung der Ansprüche der Versicherten strengen Anlagevorschriften, welche den Grundsätzen der Sicherheit, Liquidität und Rentabilität sowie einer angemessenen Mischung und Streuung Rechnung tragen. Konkretisiert werden diese Grundsätze durch Begrenzung der Anlagen. Die Anlage in ausländische Anleihen, um die es im vorliegenden Fall geht, ist beschränkt auf 30 Prozent der gesamten Anlagen und im Einzelfall auf 5 Prozent je Schuldner bzw. Unternehmung, was in Bezug auf die in Rede stehenden Anlagen einen Anteil von maximal 20 Millionen Franken ausmachen würde. Dieser Betrag ist als unbedeutend zu betrachten, ist aber zudem rein theoretisch, da die Anleihe nicht durch institutionelle Anleger gezeichnet worden ist, denn es handelte sich nicht um eine klassische Obligationenanleihe, sondern um eine strukturierte Transaktion der UBS.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.</p><p>Ergänzend sei festgehalten, dass es innerhalb der gesetzlichen Anlagebegrenzungen Sache der Vorsorge- bzw. Versicherungseinrichtungen ist, durch eine kluge Anlagepolitik dafür Gewähr zu bieten, dass nur in gute Anlagen investiert wird, und schlechte Anlagen, sobald sie erkannt werden, durch gute ersetzt werden. Es kann nicht Aufgabe des Staates sein, den Unternehmen diese Verantwortung durch eine Überwachung der einzelnen Kapitalanlageentscheide abzunehmen und damit Gefahr zu laufen, für Fehlbeurteilungen haftbar zu werden. Denn Verluste auf Kapitalanlagen können nie gänzlich ausgeschlossen werden.</p>
    • <p>Im Zusammenhang mit der Parmalat-Pleite wurde bekannt, dass die UBS zu einem Zeitpunkt, da sich das Unternehmen bereits in einer hoffnungslosen Lage befand (so sehr, dass sich die Bank mit einer Schutzklausel abzusichern suchte), für Parmalat Obligationen im Wert von rund 400 Millionen Euro emittiert hatte. Kaum war der Zusammenbruch von Parmalat ruchbar geworden, liess die UBS eiligst verlauten, die Privatkundschaft sei dadurch nicht zu Schaden gekommen.</p><p>- Zieht der Bundesrat (wie ausländische Medien vermuten) die Anlage dieser Obligationen bei Vorsorgeeinrichtungen in Erwägung?</p><p>- Wenn ja, können die Interessen der Vorsorgeeinrichtungen geschützt werden, und wie soll dies der Fall sein?</p>
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