Militärpflichtersatz
- ShortId
-
04.5044
- Id
-
20045044
- Updated
-
28.07.2023 08:52
- Language
-
de
- Title
-
Militärpflichtersatz
- AdditionalIndexing
-
09;Militärpflichtersatz;Mann;Armeeangehöriger;Frau
- 1
-
- L05K0402031006, Militärpflichtersatz
- L05K0107010301, Frau
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L05K0107010302, Mann
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist aus den nachfolgenden Gründen der Meinung, es handelte sich nicht um eine Diskriminierung, dass ein untauglicher Wehrpflichtiger auch dann die Wehrpflichtersatzabgabe zu entrichten hat, wenn seine Gattin freiwillig Militärdienst leistet.</p><p>Nach Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. In Absatz 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Militärdienst für Schweizerinnen freiwillig ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Militärdienstpflicht durch persönliche Dienstleistung zu erfüllen ist. Die persönliche Dienstleistungspflicht kann nicht durch eine andere Person erfüllt werden.</p><p>"Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe" (Art. 59 Abs. 3 der Bundesverfassung). Wer also seine Militärdienstpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt, hat stattdessen eine Geldleistung zu erbringen. Die Wehrpflichtersatzabgabe schafft somit einen Ausgleich zwischen Schweizern, die Militär- oder Ersatzdienst leisten, und solchen, die keine oder nur teilweise eine persönliche Dienstleistung erbringen. Die Abgabepflicht ist eine subsidiäre Form der Erfüllung der Militär- bzw. Zivildienstpflicht. Es besteht aber keine freie Wahl zwischen persönlicher Dienstleistung und Ersatzleistung. Die Pflicht zur persönlichen Dienstleistung geht vor.</p><p>Aus diesen Verfassungsbestimmungen geht hervor, dass eine Befreiung von der Abgabepflicht für Männer, deren Ehefrauen freiwillig Militärdienst leisten, nur auf dem Weg der Verfassungsänderung erreicht werden könnte. Artikel 59 der Bundesverfassung müsste dann dahingehend geändert werden, dass die Militärdienstpflicht nicht mehr durch persönliche Dienstleistung erfüllt werden müsste.</p>
- <p>Ein Mann, der von der Wehrpflicht befreit ist und dessen Frau freiwillig in der Armee dient, muss trotzdem eine Ersatzabgabe zahlen.</p><p>Erachtet der Bundesrat dies als eine Diskriminierung?</p>
- Militärpflichtersatz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist aus den nachfolgenden Gründen der Meinung, es handelte sich nicht um eine Diskriminierung, dass ein untauglicher Wehrpflichtiger auch dann die Wehrpflichtersatzabgabe zu entrichten hat, wenn seine Gattin freiwillig Militärdienst leistet.</p><p>Nach Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. In Absatz 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Militärdienst für Schweizerinnen freiwillig ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Militärdienstpflicht durch persönliche Dienstleistung zu erfüllen ist. Die persönliche Dienstleistungspflicht kann nicht durch eine andere Person erfüllt werden.</p><p>"Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe" (Art. 59 Abs. 3 der Bundesverfassung). Wer also seine Militärdienstpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt, hat stattdessen eine Geldleistung zu erbringen. Die Wehrpflichtersatzabgabe schafft somit einen Ausgleich zwischen Schweizern, die Militär- oder Ersatzdienst leisten, und solchen, die keine oder nur teilweise eine persönliche Dienstleistung erbringen. Die Abgabepflicht ist eine subsidiäre Form der Erfüllung der Militär- bzw. Zivildienstpflicht. Es besteht aber keine freie Wahl zwischen persönlicher Dienstleistung und Ersatzleistung. Die Pflicht zur persönlichen Dienstleistung geht vor.</p><p>Aus diesen Verfassungsbestimmungen geht hervor, dass eine Befreiung von der Abgabepflicht für Männer, deren Ehefrauen freiwillig Militärdienst leisten, nur auf dem Weg der Verfassungsänderung erreicht werden könnte. Artikel 59 der Bundesverfassung müsste dann dahingehend geändert werden, dass die Militärdienstpflicht nicht mehr durch persönliche Dienstleistung erfüllt werden müsste.</p>
- <p>Ein Mann, der von der Wehrpflicht befreit ist und dessen Frau freiwillig in der Armee dient, muss trotzdem eine Ersatzabgabe zahlen.</p><p>Erachtet der Bundesrat dies als eine Diskriminierung?</p>
- Militärpflichtersatz
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