Bekämpfung des Zollbetruges im Käsehandel

ShortId
04.5063
Id
20045063
Updated
27.07.2023 19:28
Language
de
Title
Bekämpfung des Zollbetruges im Käsehandel
AdditionalIndexing
15;Kontrolle;Käse;Zollbetrug;Eidgenössische Zollverwaltung
1
  • L05K0701040405, Zollbetrug
  • L05K1402060104, Käse
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K08040508, Eidgenössische Zollverwaltung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kontrolle des aktiven Veredelungsverkehrs nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen richtet sich nach Artikel 39c Absatz 1 der Verordnung zum Zollgesetz (ZV; SR 631.01). Die Einfuhrzollämter melden der Oberzolldirektion jede Einfuhr im Rahmen eines bewilligten Veredelungsverkehrs. Der Bewilligungsinhaber hat den eingeführten Käse innerhalb der in der Bewilligungsverfügung festgelegten Frist in verarbeiteter Form wieder auszuführen und der Oberzolldirektion eine Abrechnung vorzulegen. Dabei sind die eingeführten, verarbeiteten und wieder ausgeführten Mengen mit den amtlichen Zolldeklarationen, Fabrikationsrapporten und dergleichen zu belegen. Innerhalb der Wiederausfuhrfrist nicht ausgeführte Käsemengen werden im Rahmen der Abrechnung zum normalen Zollansatz und mit Verzugszins verzollt.</p><p>Die anfallenden Schneidabfälle sind entweder wieder auszuführen oder gegen Nachweis zu vernichten. In diesem Fall werden sie nach Artikel 39a Absatz 2 ZV zollfrei zugelassen. Andernfalls werden sie wie die nicht wieder ausgeführten Mengen verzollt (Art. 39a Abs. 1 ZV). Somit wird sichergestellt, dass kein im Veredelungsverkehr importierter Käse unverzollt im Zollinland verbleibt.</p><p>Diese formellen Kontrollen können durch materielle Kontrollen bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie durch Betriebskontrollen im Betrieb des Bewilligungsinhabers ergänzt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf die bilateralen Abkommen erteilt die Oberzolldirektion Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Käse im Veredelungsverkehr.</p><p>Ich frage den Bundesrat, welche Art von Kontrolle bei der Ausstellung solcher Bewilligungen durchgeführt wird und namentlich, wie die Käseabschnitte verwendet werden.</p>
  • Bekämpfung des Zollbetruges im Käsehandel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kontrolle des aktiven Veredelungsverkehrs nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen richtet sich nach Artikel 39c Absatz 1 der Verordnung zum Zollgesetz (ZV; SR 631.01). Die Einfuhrzollämter melden der Oberzolldirektion jede Einfuhr im Rahmen eines bewilligten Veredelungsverkehrs. Der Bewilligungsinhaber hat den eingeführten Käse innerhalb der in der Bewilligungsverfügung festgelegten Frist in verarbeiteter Form wieder auszuführen und der Oberzolldirektion eine Abrechnung vorzulegen. Dabei sind die eingeführten, verarbeiteten und wieder ausgeführten Mengen mit den amtlichen Zolldeklarationen, Fabrikationsrapporten und dergleichen zu belegen. Innerhalb der Wiederausfuhrfrist nicht ausgeführte Käsemengen werden im Rahmen der Abrechnung zum normalen Zollansatz und mit Verzugszins verzollt.</p><p>Die anfallenden Schneidabfälle sind entweder wieder auszuführen oder gegen Nachweis zu vernichten. In diesem Fall werden sie nach Artikel 39a Absatz 2 ZV zollfrei zugelassen. Andernfalls werden sie wie die nicht wieder ausgeführten Mengen verzollt (Art. 39a Abs. 1 ZV). Somit wird sichergestellt, dass kein im Veredelungsverkehr importierter Käse unverzollt im Zollinland verbleibt.</p><p>Diese formellen Kontrollen können durch materielle Kontrollen bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie durch Betriebskontrollen im Betrieb des Bewilligungsinhabers ergänzt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf die bilateralen Abkommen erteilt die Oberzolldirektion Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Käse im Veredelungsverkehr.</p><p>Ich frage den Bundesrat, welche Art von Kontrolle bei der Ausstellung solcher Bewilligungen durchgeführt wird und namentlich, wie die Käseabschnitte verwendet werden.</p>
    • Bekämpfung des Zollbetruges im Käsehandel

Back to List