Direkt angestelltes Pflegepersonal im Rahmen der Ergänzungsleistungen

ShortId
04.5083
Id
20045083
Updated
27.07.2023 22:25
Language
de
Title
Direkt angestelltes Pflegepersonal im Rahmen der Ergänzungsleistungen
AdditionalIndexing
28;Ergänzungsleistung;Hilflosenentschädigung;Invalidenversicherung;Spitex
1
  • L04K01040111, Hilflosenentschädigung
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K0105051105, Spitex
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion zur 4. IV-Revision wurde allseits betont, dass Behinderten mit ausgeprägtem Bedarf an Hilfe Dritter in der Alltagsbewältigung ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben erleichtert werden soll. Weil noch einige grundlegende Daten zur Einführung eines persönlichen Assistenzbudgets fehlen, wurde der Bundesrat in den Übergangsbestimmungen beauftragt, unverzüglich Pilotprojekte durchführen.</p><p>Gleichzeitig beschloss der Gesetzgeber, im Rahmen der Ergänzungsleistungen die Höchstbeträge der ungedeckten Pflege- und Betreuungskosten für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren und schweren Grades heraufzusetzen. Damit sollte die Wahlfreiheit der Behinderten verbessert und eine Alternative zur kostspieligen Unterbringung in Heimen geschaffen werden.</p><p>Am 17. November 2003 hat der Bundesrat die zugehörige Verordnung (ELKV) geändert. In Artikel 13a schränkt er aber die Wahlfreiheit ein, indem er die Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergüten will, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.</p><p>Warum schränkt der Bundesrat die Wahlfreiheit stark ein und verweist die Betroffenen auf einen in den Vollkosten wesentlich höheren Leistungserbringer?</p>
  • Direkt angestelltes Pflegepersonal im Rahmen der Ergänzungsleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion zur 4. IV-Revision wurde allseits betont, dass Behinderten mit ausgeprägtem Bedarf an Hilfe Dritter in der Alltagsbewältigung ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben erleichtert werden soll. Weil noch einige grundlegende Daten zur Einführung eines persönlichen Assistenzbudgets fehlen, wurde der Bundesrat in den Übergangsbestimmungen beauftragt, unverzüglich Pilotprojekte durchführen.</p><p>Gleichzeitig beschloss der Gesetzgeber, im Rahmen der Ergänzungsleistungen die Höchstbeträge der ungedeckten Pflege- und Betreuungskosten für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren und schweren Grades heraufzusetzen. Damit sollte die Wahlfreiheit der Behinderten verbessert und eine Alternative zur kostspieligen Unterbringung in Heimen geschaffen werden.</p><p>Am 17. November 2003 hat der Bundesrat die zugehörige Verordnung (ELKV) geändert. In Artikel 13a schränkt er aber die Wahlfreiheit ein, indem er die Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergüten will, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.</p><p>Warum schränkt der Bundesrat die Wahlfreiheit stark ein und verweist die Betroffenen auf einen in den Vollkosten wesentlich höheren Leistungserbringer?</p>
    • Direkt angestelltes Pflegepersonal im Rahmen der Ergänzungsleistungen

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