Haftanstalten im Irak. Verletzungen der Menschenrechte

ShortId
04.5115
Id
20045115
Updated
28.07.2023 07:46
Language
de
Title
Haftanstalten im Irak. Verletzungen der Menschenrechte
AdditionalIndexing
08;Rotes Kreuz;Irak;Justizvollzugsanstalt;Menschenrechte
1
  • L05K0303010602, Irak
  • L03K150114, Rotes Kreuz
  • L04K05010304, Justizvollzugsanstalt
  • L03K050202, Menschenrechte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das IKRK hat verlauten lassen, dass es die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königsreich bereits ab August 2003 in Berichten auf anscheinend systematische Verletzungen der Menschenrechte in den Haftanstalten des Irak hingewiesen habe (vgl. auch Interview mit dem IKRK-Präsidenten Jakob Kellenberger in der "SonntagsZeitung" Nr. 22 vom 30. Mai 2004).</p><p>Die Schweiz ist Schutzmacht der Genfer Konventionen und hat eine besondere Verpflichtung bei der Durchsetzung des humanitären Völkerrechtes im Allgemeinen und bei der Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung im Speziellen. Im Gegensatz zum IKRK unterliegt sie nicht der für diese Institution geltenden Diskretion.</p><p>Wann ist der Bundesrat als oberste Exekutivbehörde der Schutzmacht der Genfer Konventionen vom IKRK über dessen Feststellung und dessen grosse Besorgnis über die gemachten Feststellungen orientiert worden und in welchem Umfang?</p><p>Was hat er zur Klärung und Lösung dieser gravierenden Problematik unternommen?</p>
  • Haftanstalten im Irak. Verletzungen der Menschenrechte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das IKRK hat verlauten lassen, dass es die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königsreich bereits ab August 2003 in Berichten auf anscheinend systematische Verletzungen der Menschenrechte in den Haftanstalten des Irak hingewiesen habe (vgl. auch Interview mit dem IKRK-Präsidenten Jakob Kellenberger in der "SonntagsZeitung" Nr. 22 vom 30. Mai 2004).</p><p>Die Schweiz ist Schutzmacht der Genfer Konventionen und hat eine besondere Verpflichtung bei der Durchsetzung des humanitären Völkerrechtes im Allgemeinen und bei der Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung im Speziellen. Im Gegensatz zum IKRK unterliegt sie nicht der für diese Institution geltenden Diskretion.</p><p>Wann ist der Bundesrat als oberste Exekutivbehörde der Schutzmacht der Genfer Konventionen vom IKRK über dessen Feststellung und dessen grosse Besorgnis über die gemachten Feststellungen orientiert worden und in welchem Umfang?</p><p>Was hat er zur Klärung und Lösung dieser gravierenden Problematik unternommen?</p>
    • Haftanstalten im Irak. Verletzungen der Menschenrechte

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