Risikoselektion der Mobiliarversicherung

ShortId
04.5241
Id
20045241
Updated
28.07.2023 09:54
Language
de
Title
Risikoselektion der Mobiliarversicherung
AdditionalIndexing
12;Südosteuropa;Motorfahrzeugversicherung;ethnische Diskriminierung;Osteuropa;Risikodeckung
1
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L05K1110010801, Motorfahrzeugversicherung
  • L04K05020404, ethnische Diskriminierung
  • L03K030102, Südosteuropa
  • L03K030104, Osteuropa
Texts
  • <p>1. Es ist rechtlich grundsätzlich zulässig, bestimmte Versichertengruppen prämienmässig stärker zu belasten, sofern und soweit dieses Vorgehen versicherungstechnisch begründet ist (vor allem durch schlüssiges Statistikmaterial). Dies gilt auch mit Bezug auf einzelne Nationalitäten.</p><p>2. Es ist privatrechtlich ebenfalls zulässig, mit bestimmten Versichertengruppen keine Verträge mehr abzuschliessen. Ob ein solches Vorgehen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist, wird zurzeit abgeklärt.</p><p>3. Dass andere Versicherer der Praxis der Mobiliar folgen, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesrat verfügt zurzeit jedoch über keine Anhaltspunkte, dass der Versicherungsmarkt nicht funktionieren würde.</p>
  • <p>Die Mobiliarversicherung hat bekannt gegeben, dass sie seit über einem Jahr mit Interessierten aus Ländern des Balkans und aus Osteuropa keine Autoversicherung mehr abschliesst.</p><p>Der Staatsrechtler alt Ständerat René Rhinow gibt in einem Interview in der "Basler Zeitung" zu bedenken, dass eine undifferenzierte Anwendung von Nationalitätskriterien bei einer obligatorischen Versicherung Persönlichkeitsrechte und verfassungsmässig garantierte Grundrechte verletzen kann.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die rechtliche Situation einer generellen regionalen Risikoselektion bei einer Versicherung?</p><p>Folgen andere Versicherungen der Praxis der Mobiliar?</p>
  • Risikoselektion der Mobiliarversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es ist rechtlich grundsätzlich zulässig, bestimmte Versichertengruppen prämienmässig stärker zu belasten, sofern und soweit dieses Vorgehen versicherungstechnisch begründet ist (vor allem durch schlüssiges Statistikmaterial). Dies gilt auch mit Bezug auf einzelne Nationalitäten.</p><p>2. Es ist privatrechtlich ebenfalls zulässig, mit bestimmten Versichertengruppen keine Verträge mehr abzuschliessen. Ob ein solches Vorgehen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist, wird zurzeit abgeklärt.</p><p>3. Dass andere Versicherer der Praxis der Mobiliar folgen, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesrat verfügt zurzeit jedoch über keine Anhaltspunkte, dass der Versicherungsmarkt nicht funktionieren würde.</p>
    • <p>Die Mobiliarversicherung hat bekannt gegeben, dass sie seit über einem Jahr mit Interessierten aus Ländern des Balkans und aus Osteuropa keine Autoversicherung mehr abschliesst.</p><p>Der Staatsrechtler alt Ständerat René Rhinow gibt in einem Interview in der "Basler Zeitung" zu bedenken, dass eine undifferenzierte Anwendung von Nationalitätskriterien bei einer obligatorischen Versicherung Persönlichkeitsrechte und verfassungsmässig garantierte Grundrechte verletzen kann.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die rechtliche Situation einer generellen regionalen Risikoselektion bei einer Versicherung?</p><p>Folgen andere Versicherungen der Praxis der Mobiliar?</p>
    • Risikoselektion der Mobiliarversicherung

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