Der Pflegeberuf ist kein Hilfsberuf
- ShortId
-
04.5265
- Id
-
20045265
- Updated
-
27.07.2023 20:30
- Language
-
de
- Title
-
Der Pflegeberuf ist kein Hilfsberuf
- AdditionalIndexing
-
2841;arztähnlicher Beruf;Strafgesetzbuch;Hilfskraft
- 1
-
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L05K0702020111, Hilfskraft
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- Texts
-
- <p>1. Vorweg ist festzuhalten, dass Frau Bundesrätin Metzler in ihrer Antwort vom 1. Oktober 2001 nicht versprochen hat, Artikel 321 des Strafgesetzbuches werde geändert. Vielmehr hat sie erklärt, die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung seien abzuwarten. Der Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung verwendet bei der Bestimmung zum "Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses" gleich wie Artikel 321 des Strafgesetzbuches den Begriff der "Hilfsperson". Im Vernehmlassungsverfahren ist keine Stellungnahme eingegangen, die eine Änderung dieser Terminologie verlangt hätte.</p><p>Der Begriff der "Hilfsperson" in den genannten Bestimmungen umfasst wesentlich mehr Personengruppen als das Pflegepersonal. So fallen etwa auch Personen darunter, die im Sekretariat einer Anwaltskanzlei tätig sind. Es dürfte deshalb schwierig sein, den Begriff der "Hilfspersonen" durch einen gleichwertigen und ebenso prägnanten und kurzen zu ersetzen.</p><p>2. Die Botschaft zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung soll im Sommer 2005 verabschiedet werden. Die Inkraftsetzung wird nicht vor 2010 erfolgen.</p>
- <p>In der Fragestunde (Frage 01.5181) vom 1. Oktober 2001 - zu Artikel 321 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) - hatte Bundesrätin Metzler versprochen, dafür zu sorgen, dass die unhaltbare Bezeichnung "Hilfsberuf" für das Pflegepersonal im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung geregelt werden wird (s. auch Motion 00.3344 vom 22.06.2000).</p><p>1. Wie weit ist die versprochene Revision von Artikel 321 Absatz 1 StGB fortgeschritten?</p><p>2. Wann kann das Pflegepersonal damit rechnen, dass auch im StGB die Bezeichnung "Hilfsberuf" für den Pflegeberuf abgeschafft ist?</p>
- Der Pflegeberuf ist kein Hilfsberuf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Vorweg ist festzuhalten, dass Frau Bundesrätin Metzler in ihrer Antwort vom 1. Oktober 2001 nicht versprochen hat, Artikel 321 des Strafgesetzbuches werde geändert. Vielmehr hat sie erklärt, die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung seien abzuwarten. Der Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung verwendet bei der Bestimmung zum "Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses" gleich wie Artikel 321 des Strafgesetzbuches den Begriff der "Hilfsperson". Im Vernehmlassungsverfahren ist keine Stellungnahme eingegangen, die eine Änderung dieser Terminologie verlangt hätte.</p><p>Der Begriff der "Hilfsperson" in den genannten Bestimmungen umfasst wesentlich mehr Personengruppen als das Pflegepersonal. So fallen etwa auch Personen darunter, die im Sekretariat einer Anwaltskanzlei tätig sind. Es dürfte deshalb schwierig sein, den Begriff der "Hilfspersonen" durch einen gleichwertigen und ebenso prägnanten und kurzen zu ersetzen.</p><p>2. Die Botschaft zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung soll im Sommer 2005 verabschiedet werden. Die Inkraftsetzung wird nicht vor 2010 erfolgen.</p>
- <p>In der Fragestunde (Frage 01.5181) vom 1. Oktober 2001 - zu Artikel 321 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) - hatte Bundesrätin Metzler versprochen, dafür zu sorgen, dass die unhaltbare Bezeichnung "Hilfsberuf" für das Pflegepersonal im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung geregelt werden wird (s. auch Motion 00.3344 vom 22.06.2000).</p><p>1. Wie weit ist die versprochene Revision von Artikel 321 Absatz 1 StGB fortgeschritten?</p><p>2. Wann kann das Pflegepersonal damit rechnen, dass auch im StGB die Bezeichnung "Hilfsberuf" für den Pflegeberuf abgeschafft ist?</p>
- Der Pflegeberuf ist kein Hilfsberuf
Back to List