Bundesgesetz über die Raumplanung. Änderung
- ShortId
-
05.306
- Id
-
20050306
- Updated
-
10.04.2024 17:14
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über die Raumplanung. Änderung
- AdditionalIndexing
-
2846;55;Landwirtschaftszone;Raumplanung;Biogas;Baugenehmigung;Bioenergie;Gesetz;Baurecht;nebenberuflich tätige/r Landwirt/in
- 1
-
- L03K010204, Raumplanung
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K01020301, Baurecht
- L05K1401050605, nebenberuflich tätige/r Landwirt/in
- L03K170501, Bioenergie
- L03K170502, Biogas
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Luzern folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Das Bundesgesetz über die Raumplanung ist unverzüglich gemäss der in Aussicht gestellten Teilrevision im Interesse der Landwirtschaft (Nebenerwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft, Bauten und Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Biomasse; gemäss Auftrag des Bundesrates an das Bundesamt für Raumentwicklung) zu ändern.</p><p>2. Zudem ist im Bundesgesetz über die Raumplanung vorzusehen, dass alle vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellten Wohnbauten ausserhalb des Baugebietes, namentlich also auch die bis anhin noch landwirtschaftlich genutzten Wohnhäuser, im Rahmen der sonst geltenden gesetzlichen Schranken zeitgemäss geändert, erweitert und insbesondere auch wiederaufgebaut werden können.</p>
- Bundesgesetz über die Raumplanung. Änderung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Luzern folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Das Bundesgesetz über die Raumplanung ist unverzüglich gemäss der in Aussicht gestellten Teilrevision im Interesse der Landwirtschaft (Nebenerwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft, Bauten und Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Biomasse; gemäss Auftrag des Bundesrates an das Bundesamt für Raumentwicklung) zu ändern.</p><p>2. Zudem ist im Bundesgesetz über die Raumplanung vorzusehen, dass alle vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellten Wohnbauten ausserhalb des Baugebietes, namentlich also auch die bis anhin noch landwirtschaftlich genutzten Wohnhäuser, im Rahmen der sonst geltenden gesetzlichen Schranken zeitgemäss geändert, erweitert und insbesondere auch wiederaufgebaut werden können.</p>
- Bundesgesetz über die Raumplanung. Änderung
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