Bundesgesetz über die Raumplanung. Änderung

ShortId
05.306
Id
20050306
Updated
10.04.2024 17:14
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Raumplanung. Änderung
AdditionalIndexing
2846;55;Landwirtschaftszone;Raumplanung;Biogas;Baugenehmigung;Bioenergie;Gesetz;Baurecht;nebenberuflich tätige/r Landwirt/in
1
  • L03K010204, Raumplanung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K01020301, Baurecht
  • L05K1401050605, nebenberuflich tätige/r Landwirt/in
  • L03K170501, Bioenergie
  • L03K170502, Biogas
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Luzern folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Das Bundesgesetz über die Raumplanung ist unverzüglich gemäss der in Aussicht gestellten Teilrevision im Interesse der Landwirtschaft (Nebenerwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft, Bauten und Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Biomasse; gemäss Auftrag des Bundesrates an das Bundesamt für Raumentwicklung) zu ändern.</p><p>2. Zudem ist im Bundesgesetz über die Raumplanung vorzusehen, dass alle vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellten Wohnbauten ausserhalb des Baugebietes, namentlich also auch die bis anhin noch landwirtschaftlich genutzten Wohnhäuser, im Rahmen der sonst geltenden gesetzlichen Schranken zeitgemäss geändert, erweitert und insbesondere auch wiederaufgebaut werden können.</p>
  • Bundesgesetz über die Raumplanung. Änderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Luzern folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Das Bundesgesetz über die Raumplanung ist unverzüglich gemäss der in Aussicht gestellten Teilrevision im Interesse der Landwirtschaft (Nebenerwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft, Bauten und Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Biomasse; gemäss Auftrag des Bundesrates an das Bundesamt für Raumentwicklung) zu ändern.</p><p>2. Zudem ist im Bundesgesetz über die Raumplanung vorzusehen, dass alle vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellten Wohnbauten ausserhalb des Baugebietes, namentlich also auch die bis anhin noch landwirtschaftlich genutzten Wohnhäuser, im Rahmen der sonst geltenden gesetzlichen Schranken zeitgemäss geändert, erweitert und insbesondere auch wiederaufgebaut werden können.</p>
    • Bundesgesetz über die Raumplanung. Änderung

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