Schutz vor Naturgefahren

ShortId
05.401
Id
20050401
Updated
10.04.2024 12:14
Language
de
Title
Schutz vor Naturgefahren
AdditionalIndexing
52;Verfassungsartikel;Verhütung von Gefahren;Erdbeben;Naturgefahren
1
  • L05K0601030202, Naturgefahren
  • L04K06010302, Verhütung von Gefahren
  • L05K0602020601, Erdbeben
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gefahr von Erdbeben in der Schweiz gilt im weltweiten Vergleich als</p><p>mässig bis mittel. Allerdings ist sie im Wallis, in der Region Basel, in der Zentralschweiz, im Engadin und im St. Galler Rheintal deutlich erhöht. Das hohe Schadenspotenzial macht Erdbeben sogar zum grössten Risiko unter den Naturgefahren in der Schweiz. Rund 90 Prozent der Gebäude hierzulande sind nicht erdbebensicher. Die Schweizer Rückversicherer rechnen bei einem aussergewöhnlichen Erdbebenereignis mit Schäden in Milliardenhöhe. </p><p>Der Bundesrat hat die Bedrohung erkannt. Er hat ein siebenteiliges Massnahmenprogramm lanciert und eine Koordinationsstelle geschaffen. Allerdings ist der Handlungsspielraum des Bundes beschränkt, da ihm die verfassungsmässige Kompetenz für den Schutz vor Erdbeben - der Naturgefahr mit dem grössten Schadenspotenzial - fehlt. Was hingegen den Schutz vor häufigen Naturereignissen betrifft, so verfügt der Bund seit 1874 über die verfassungsmässige Kompetenz. Um die Rechtslage entsprechend zu verbessern, wurde im Jahre 2002 sogar ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Zu einem verfassungsmässigen Auftrag und einem Rahmengesetz, wie dies der Bundesrat aufgrund der zahlreichen parlamentarischen Vorstösse vorgeschlagen hatte, kam es jedoch leider nicht. Es ist nun an der Zeit, die Sache wieder an die Hand zu nehmen und in die Verfassung eine Bestimmung aufzunehmen, die den Schutz vor Naturgefahren umfassend abdeckt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird um eine Bestimmung ergänzt, die es dem Bund erlaubt, zum Schutz vor Naturgefahren gesetzliche Bestimmungen zu erlassen.</p>
  • Schutz vor Naturgefahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gefahr von Erdbeben in der Schweiz gilt im weltweiten Vergleich als</p><p>mässig bis mittel. Allerdings ist sie im Wallis, in der Region Basel, in der Zentralschweiz, im Engadin und im St. Galler Rheintal deutlich erhöht. Das hohe Schadenspotenzial macht Erdbeben sogar zum grössten Risiko unter den Naturgefahren in der Schweiz. Rund 90 Prozent der Gebäude hierzulande sind nicht erdbebensicher. Die Schweizer Rückversicherer rechnen bei einem aussergewöhnlichen Erdbebenereignis mit Schäden in Milliardenhöhe. </p><p>Der Bundesrat hat die Bedrohung erkannt. Er hat ein siebenteiliges Massnahmenprogramm lanciert und eine Koordinationsstelle geschaffen. Allerdings ist der Handlungsspielraum des Bundes beschränkt, da ihm die verfassungsmässige Kompetenz für den Schutz vor Erdbeben - der Naturgefahr mit dem grössten Schadenspotenzial - fehlt. Was hingegen den Schutz vor häufigen Naturereignissen betrifft, so verfügt der Bund seit 1874 über die verfassungsmässige Kompetenz. Um die Rechtslage entsprechend zu verbessern, wurde im Jahre 2002 sogar ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Zu einem verfassungsmässigen Auftrag und einem Rahmengesetz, wie dies der Bundesrat aufgrund der zahlreichen parlamentarischen Vorstösse vorgeschlagen hatte, kam es jedoch leider nicht. Es ist nun an der Zeit, die Sache wieder an die Hand zu nehmen und in die Verfassung eine Bestimmung aufzunehmen, die den Schutz vor Naturgefahren umfassend abdeckt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird um eine Bestimmung ergänzt, die es dem Bund erlaubt, zum Schutz vor Naturgefahren gesetzliche Bestimmungen zu erlassen.</p>
    • Schutz vor Naturgefahren

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