Wirkungsvolle Massnahme gegen Jugendarbeitslosigkeit. Bessere Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

ShortId
05.402
Id
20050402
Updated
10.04.2024 12:25
Language
de
Title
Wirkungsvolle Massnahme gegen Jugendarbeitslosigkeit. Bessere Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
AdditionalIndexing
15;32;Berufsberatung;Anerkennung der Zeugnisse;Gebühren;Weiterbildung;berufliche Bildung;Jugendarbeitslosigkeit
1
  • L05K0702030403, Jugendarbeitslosigkeit
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L04K13010301, Berufsberatung
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Realität zeigt, wenn Jugendliche und junge Erwachsene mit Berufsbildungsberatung und Coaching unterstützt werden, dass sie zu einer selbstverantwortlichen und bewussten Berufs- und Weiterbildungswahl finden. Diese Anstrengungen zur Förderung der beruflichen Integration Jugendlicher sowie der Weiterbildung junger Erwachsener sind eine Verbundaufgabe des Bundes, der Kantone sowie der Sozialpartner und Organisationen der Arbeitswelt. </p><p>Eine gute und leicht zugängliche Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung spielt eine grosse Rolle. </p><p>1. Begründung des Änderungsvorschlages zu Kapitel 5 Artikel 35 Absatz 2 </p><p>Junge Erwachsene ohne Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II sind überdurchschnittlich häufig durch Erwerbslosigkeit bedroht. Einmal erwerbslos geworden, sind sie schlecht vermittelbar und stellen schliesslich die grösste Gruppe unter den Sozialhilfebezügern dar. Die Kantone müssen daher vordringlich und in enger Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Angebote und Strukturen entwickeln, welche die formale Anerkennung anderer Bildungswege unbürokratisch ermöglichen. </p><p>2.1 Begründung der Änderungsvorschläge zu Kapitel 7 Artikel 49 Absatz 3 </p><p>Rund 50 Prozent der Jugendlichen, die eine Grundbildung absolvieren und erfolgreich abschliessen, bleiben nicht auf dem erlernten Beruf. Dies zum Teil, weil sie keine Stelle finden, oder weil sie sich umorientieren und weiterbilden. Ein anderer Teil der Jugendlichen bricht die Grundbildung aus verschiedenen Gründen vorzeitig ab und riskiert, den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu verpassen. Die Aufklärung und die Information über die Weiterbildungsmöglichkeiten für junge Erwachsene sind bisher ungenügend und müssen regional und vor Ort erbracht werden. </p><p>2.2 Begründung zu Artikel 49 Absatz 4</p><p>Von unserer Jugend fordern wir Flexibilität und Weiterbildungsbereitschaft. Untersuchungen belegen, dass heute gerade junge Erwachsene zusätzlich gefordert sind, ihre Grundbildung oder ihr Studium mit Zusatzausbildungen zu ergänzen und dem aktuellen Arbeitsmarkt anzupassen. Hinzu kommt, dass immer noch viele junge Erwachsene ohne Ausbildung in den Arbeitsmarkt eintreten. Diesem erhöhten Beratungsbedarf ab dem 20. Altersjahr mit Gebühren der Kantone bis zu 250 Franken pro Stunde zu begegnen ist das falsche Signal. Informationsdatenbanken sind wichtig, aber kein Computer kann Menschen beraten und coachen. </p><p>3. Begründung des Änderungsvorschlages zu Kapitel 8 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b</p><p>Standardisierte Berufsinformationsmittel und Arbeitsinstrumente sollen Jugendlichen vor ihrer ersten Berufswahl und jungen Erwachsenen helfen, Ausbildungsmassnahmen respektive Weiterbildungsmassnahmen für sich selbst einzuleiten. Dazu braucht es Arbeitsinstrumente und Informationen über Berufe, Schulen und Weiterbildungen, die möglichst realistisch, objektiv und vernetzt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Arbeitgeberverbände, Bildungsanbieter, Gewerkschaften, Schweizerischer Verband für Berufsberatung usw.) im Sinne des Grundsatzes (Artikel 1) des nBBG entwickelt und angeboten werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) ist wie folgt zu ändern: </p><p>5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel</p><p>1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen</p><p>....</p><p>Art. 35 Förderung anderer Qualifikationsverfahren </p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren entwickeln oder anbieten.</p><p>Abs. 2</p><p>Für andere Qualifikationsverfahren, welche durch die Kantone in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, dürfen keine Gebühren erhoben werden.</p><p>....</p><p>7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung</p><p>Art. 49 Grundsatz </p><p>Abs. 1</p><p>Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. </p><p>Abs. 2</p><p>Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung. </p><p>Abs. 3</p><p>Sie orientiert an den Berufsfachschulen und Mittelschulen über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung. </p><p>Abs. 4</p><p>Das Grundangebot der öffentlichen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 30. Altersjahr sowie für Personen ohne Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II unentgeltlich.</p><p>....</p><p>8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung</p><p>....</p><p>Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse</p><p>Abs. 1</p><p>.... </p><p>Bst. b</p><p>Die Information und Dokumentation erfolgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt gemäss Artikel 1 Absatz 1. Entwicklung, Produktion und Distribution kann privaten Organisationen übertragen werden (Art. 5 Bst. a);</p><p>....</p>
  • Wirkungsvolle Massnahme gegen Jugendarbeitslosigkeit. Bessere Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Realität zeigt, wenn Jugendliche und junge Erwachsene mit Berufsbildungsberatung und Coaching unterstützt werden, dass sie zu einer selbstverantwortlichen und bewussten Berufs- und Weiterbildungswahl finden. Diese Anstrengungen zur Förderung der beruflichen Integration Jugendlicher sowie der Weiterbildung junger Erwachsener sind eine Verbundaufgabe des Bundes, der Kantone sowie der Sozialpartner und Organisationen der Arbeitswelt. </p><p>Eine gute und leicht zugängliche Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung spielt eine grosse Rolle. </p><p>1. Begründung des Änderungsvorschlages zu Kapitel 5 Artikel 35 Absatz 2 </p><p>Junge Erwachsene ohne Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II sind überdurchschnittlich häufig durch Erwerbslosigkeit bedroht. Einmal erwerbslos geworden, sind sie schlecht vermittelbar und stellen schliesslich die grösste Gruppe unter den Sozialhilfebezügern dar. Die Kantone müssen daher vordringlich und in enger Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Angebote und Strukturen entwickeln, welche die formale Anerkennung anderer Bildungswege unbürokratisch ermöglichen. </p><p>2.1 Begründung der Änderungsvorschläge zu Kapitel 7 Artikel 49 Absatz 3 </p><p>Rund 50 Prozent der Jugendlichen, die eine Grundbildung absolvieren und erfolgreich abschliessen, bleiben nicht auf dem erlernten Beruf. Dies zum Teil, weil sie keine Stelle finden, oder weil sie sich umorientieren und weiterbilden. Ein anderer Teil der Jugendlichen bricht die Grundbildung aus verschiedenen Gründen vorzeitig ab und riskiert, den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu verpassen. Die Aufklärung und die Information über die Weiterbildungsmöglichkeiten für junge Erwachsene sind bisher ungenügend und müssen regional und vor Ort erbracht werden. </p><p>2.2 Begründung zu Artikel 49 Absatz 4</p><p>Von unserer Jugend fordern wir Flexibilität und Weiterbildungsbereitschaft. Untersuchungen belegen, dass heute gerade junge Erwachsene zusätzlich gefordert sind, ihre Grundbildung oder ihr Studium mit Zusatzausbildungen zu ergänzen und dem aktuellen Arbeitsmarkt anzupassen. Hinzu kommt, dass immer noch viele junge Erwachsene ohne Ausbildung in den Arbeitsmarkt eintreten. Diesem erhöhten Beratungsbedarf ab dem 20. Altersjahr mit Gebühren der Kantone bis zu 250 Franken pro Stunde zu begegnen ist das falsche Signal. Informationsdatenbanken sind wichtig, aber kein Computer kann Menschen beraten und coachen. </p><p>3. Begründung des Änderungsvorschlages zu Kapitel 8 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b</p><p>Standardisierte Berufsinformationsmittel und Arbeitsinstrumente sollen Jugendlichen vor ihrer ersten Berufswahl und jungen Erwachsenen helfen, Ausbildungsmassnahmen respektive Weiterbildungsmassnahmen für sich selbst einzuleiten. Dazu braucht es Arbeitsinstrumente und Informationen über Berufe, Schulen und Weiterbildungen, die möglichst realistisch, objektiv und vernetzt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Arbeitgeberverbände, Bildungsanbieter, Gewerkschaften, Schweizerischer Verband für Berufsberatung usw.) im Sinne des Grundsatzes (Artikel 1) des nBBG entwickelt und angeboten werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) ist wie folgt zu ändern: </p><p>5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel</p><p>1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen</p><p>....</p><p>Art. 35 Förderung anderer Qualifikationsverfahren </p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren entwickeln oder anbieten.</p><p>Abs. 2</p><p>Für andere Qualifikationsverfahren, welche durch die Kantone in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, dürfen keine Gebühren erhoben werden.</p><p>....</p><p>7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung</p><p>Art. 49 Grundsatz </p><p>Abs. 1</p><p>Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. </p><p>Abs. 2</p><p>Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung. </p><p>Abs. 3</p><p>Sie orientiert an den Berufsfachschulen und Mittelschulen über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung. </p><p>Abs. 4</p><p>Das Grundangebot der öffentlichen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 30. Altersjahr sowie für Personen ohne Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II unentgeltlich.</p><p>....</p><p>8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung</p><p>....</p><p>Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse</p><p>Abs. 1</p><p>.... </p><p>Bst. b</p><p>Die Information und Dokumentation erfolgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt gemäss Artikel 1 Absatz 1. Entwicklung, Produktion und Distribution kann privaten Organisationen übertragen werden (Art. 5 Bst. a);</p><p>....</p>
    • Wirkungsvolle Massnahme gegen Jugendarbeitslosigkeit. Bessere Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

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