Offenlegungspflicht der Interessenbindungen der Ehegatten und Lebenspartner der Mitglieder der Bundesversammlung

ShortId
05.403
Id
20050403
Updated
10.04.2024 18:49
Language
de
Title
Offenlegungspflicht der Interessenbindungen der Ehegatten und Lebenspartner der Mitglieder der Bundesversammlung
AdditionalIndexing
421;Offenlegung der Interessenbindungen;Parlamentarier/in;Konkubinat;verheiratete Person;Beruf in der Kommunikationsbranche
1
  • L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L04K01030507, verheiratete Person
  • L04K01030504, Konkubinat
  • L04K12020302, Beruf in der Kommunikationsbranche
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Ständerat hat es im Rahmen der Beratungen des RTVG in der Frühjahrssession 2005 mit 14 zu 13 Stimmen knapp abgelehnt, eine Pflicht zur Offenlegung der Interessen von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der dem RTVG unterstellten Programmveranstalter sowie von deren Ehegatten und Lebenspartnern in das Gesetz aufzunehmen.</p><p>Anlass zu diesem abgelehnten Antrag gab ein Vorkommnis, welches anlässlich der Beratung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit im Dezember 2004 dargestellt worden ist (AB 2004 S 754): Kurze Zeit vor der parlamentarischen Debatte über ein von den Gewerkschaften als Kerngeschäft behandeltes Thema - es handelte sich um das Thema Lohndumping - wurde eine Sendung am Schweizer Fernsehen ausgestrahlt, welche die Gefahr des Lohndumpings in tendenziöser Weise hochspielte, damit Stimmung machte und offenkundig den Versuch darstellte, die Parlamentsdebatte zu beeinflussen, ohne dass transparent gemacht worden wäre, dass eine der verantwortlichen Redaktorinnen dieses Beitrages, Irene Loebell, die Ehefrau des Präsidenten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Nationalrat Paul Rechsteiner, ist. Diese Information wäre für die Beurteilung des Beitrages von entscheidender Bedeutung gewesen. </p><p>Die Mehrheit des Rates lehnte diesen Antrag unter anderem deswegen ab, weil es nicht angehe, den Journalisten Offenlegungspflichten aufzuerlegen, welche für die Mitglieder der Bundesversammlung nicht gelten würden. Dieser Vorwurf, der sich insbesondere auf die Offenlegung der Interessen der Ehegatten und Lebenspartner bezog, war berechtigt; mit meiner Initiative soll diese Lücke im Parlamentsgesetz geschlossen werden.</p><p>Die Offenlegung der Interessenlage des Ehegatten und Lebenspartners soll das Verhalten des Parlamentariers auch von seinem persönlichen Umfeld her transparent machen.</p><p>Es ist von Bedeutung zu wissen, ob ein Parlamentarier über seinen Ehegatten oder Lebenspartner in die Nähe zu einem Interessenfeld gebracht werden kann, deren Existenz ohne Kenntnis der Interessenlage seines Partners der Öffentlichkeit verborgen bliebe. Die Offenlegung solcher Beziehungen bedeutet keineswegs, den Parlamentarier zum willenlosen Werkzeug seines Ehegatten zu degradieren (vgl. Votum Bundesrat Leuenberger in der Debatte zum Antrag Schmid-Sutter Carlo), ist aber zweifellos notwendig, um einen politischen Akteur zuverlässig beurteilen zu können.</p><p>In der anderen Richtung ist es von Bedeutung zu wissen, ob ein Parlamentarier wegen der Funktion seines Ehegatten oder Lebenspartners über Instrumente zur Verfolgung seiner politischen Ziele verfügt, die der Öffentlichkeit nicht bekannt wären, wenn sie nicht die Interessenlage seines Partners kennen würde. Ein Beispiel in diese Richtung ist die bereits dargestellte Lebensbeziehung von Parlamentariern mit Journalisten, welche die Aktionsmöglichkeiten in nicht unerheblichem Masse vergrössern können.</p><p>Mit dieser in der Form der allgemeinen Anregung gehaltenen Initiative soll die Lücke im Parlamentsgesetz geschlossen werden, welche auch die Interessenlage der Ehegatten oder Lebenspartner der Parlamentarier betrifft.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative ein auf Ergänzung des Parlamentsgesetzes in dem Sinne, dass jedes Mitglied der Bundesversammlung jeweils bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn das Büro schriftlich unterrichten soll über Funktionen seines Ehegatten bzw. Lebenspartners in wichtigen Institutionen, wie</p><p>- Bund, Kantone und Gemeinden,</p><p>- politische Parteien,</p><p>- Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und andere wirtschaftspolitische Organisationen,</p><p>- ideelle Organisationen, denen Beschwerderechte nach einem Bundesgesetz zustehen,</p><p>- Medien,</p><p>sowie über Mandatsverhältnisse, in denen sein Ehegatte bzw. Lebenspartner mit solchen Institutionen steht.</p><p>Dabei soll das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches gewahrt bleiben.</p>
  • Offenlegungspflicht der Interessenbindungen der Ehegatten und Lebenspartner der Mitglieder der Bundesversammlung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Ständerat hat es im Rahmen der Beratungen des RTVG in der Frühjahrssession 2005 mit 14 zu 13 Stimmen knapp abgelehnt, eine Pflicht zur Offenlegung der Interessen von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der dem RTVG unterstellten Programmveranstalter sowie von deren Ehegatten und Lebenspartnern in das Gesetz aufzunehmen.</p><p>Anlass zu diesem abgelehnten Antrag gab ein Vorkommnis, welches anlässlich der Beratung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit im Dezember 2004 dargestellt worden ist (AB 2004 S 754): Kurze Zeit vor der parlamentarischen Debatte über ein von den Gewerkschaften als Kerngeschäft behandeltes Thema - es handelte sich um das Thema Lohndumping - wurde eine Sendung am Schweizer Fernsehen ausgestrahlt, welche die Gefahr des Lohndumpings in tendenziöser Weise hochspielte, damit Stimmung machte und offenkundig den Versuch darstellte, die Parlamentsdebatte zu beeinflussen, ohne dass transparent gemacht worden wäre, dass eine der verantwortlichen Redaktorinnen dieses Beitrages, Irene Loebell, die Ehefrau des Präsidenten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Nationalrat Paul Rechsteiner, ist. Diese Information wäre für die Beurteilung des Beitrages von entscheidender Bedeutung gewesen. </p><p>Die Mehrheit des Rates lehnte diesen Antrag unter anderem deswegen ab, weil es nicht angehe, den Journalisten Offenlegungspflichten aufzuerlegen, welche für die Mitglieder der Bundesversammlung nicht gelten würden. Dieser Vorwurf, der sich insbesondere auf die Offenlegung der Interessen der Ehegatten und Lebenspartner bezog, war berechtigt; mit meiner Initiative soll diese Lücke im Parlamentsgesetz geschlossen werden.</p><p>Die Offenlegung der Interessenlage des Ehegatten und Lebenspartners soll das Verhalten des Parlamentariers auch von seinem persönlichen Umfeld her transparent machen.</p><p>Es ist von Bedeutung zu wissen, ob ein Parlamentarier über seinen Ehegatten oder Lebenspartner in die Nähe zu einem Interessenfeld gebracht werden kann, deren Existenz ohne Kenntnis der Interessenlage seines Partners der Öffentlichkeit verborgen bliebe. Die Offenlegung solcher Beziehungen bedeutet keineswegs, den Parlamentarier zum willenlosen Werkzeug seines Ehegatten zu degradieren (vgl. Votum Bundesrat Leuenberger in der Debatte zum Antrag Schmid-Sutter Carlo), ist aber zweifellos notwendig, um einen politischen Akteur zuverlässig beurteilen zu können.</p><p>In der anderen Richtung ist es von Bedeutung zu wissen, ob ein Parlamentarier wegen der Funktion seines Ehegatten oder Lebenspartners über Instrumente zur Verfolgung seiner politischen Ziele verfügt, die der Öffentlichkeit nicht bekannt wären, wenn sie nicht die Interessenlage seines Partners kennen würde. Ein Beispiel in diese Richtung ist die bereits dargestellte Lebensbeziehung von Parlamentariern mit Journalisten, welche die Aktionsmöglichkeiten in nicht unerheblichem Masse vergrössern können.</p><p>Mit dieser in der Form der allgemeinen Anregung gehaltenen Initiative soll die Lücke im Parlamentsgesetz geschlossen werden, welche auch die Interessenlage der Ehegatten oder Lebenspartner der Parlamentarier betrifft.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative ein auf Ergänzung des Parlamentsgesetzes in dem Sinne, dass jedes Mitglied der Bundesversammlung jeweils bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn das Büro schriftlich unterrichten soll über Funktionen seines Ehegatten bzw. Lebenspartners in wichtigen Institutionen, wie</p><p>- Bund, Kantone und Gemeinden,</p><p>- politische Parteien,</p><p>- Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und andere wirtschaftspolitische Organisationen,</p><p>- ideelle Organisationen, denen Beschwerderechte nach einem Bundesgesetz zustehen,</p><p>- Medien,</p><p>sowie über Mandatsverhältnisse, in denen sein Ehegatte bzw. Lebenspartner mit solchen Institutionen steht.</p><p>Dabei soll das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches gewahrt bleiben.</p>
    • Offenlegungspflicht der Interessenbindungen der Ehegatten und Lebenspartner der Mitglieder der Bundesversammlung

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