Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

ShortId
05.411
Id
20050411
Updated
10.02.2026 20:37
Language
de
Title
Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
AdditionalIndexing
28;Freizügigkeit;Berufliche Vorsorge;Kündigung eines Vertrags
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K010401010202, Freizügigkeit
  • L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 53e Abs. 4bis</p><p>Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentner bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die Rentner zusammen mit den aktiven Versicherten übernimmt.</p><p>Art. 60 Abs. 6</p><p>Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. </p><p>Art. 53f Gesetzliches Kündigungsrecht </p><p>Abs. 1</p><p>Unter Vorbehalt von Artikel 53e kann bei substanziellen Änderungen ein Anschlussvertrag oder ein Versicherungsvertrag im Bereich der beruflichen Vorsorge innert 4 Monaten ab der schriftlichen Bekanntgabe der Änderung gekündigt werden. Die Änderungen dürfen nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Als substanzielle Änderung eines Anschlussvertrages gelten insbesondere:</p><p>a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, die nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von 3 Jahren;</p><p>b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt.</p><p>Abs. 3</p><p>Als substanzielle Änderungen eines Versicherungsvertrages gelten insbesondere:</p><p>a. Änderungen, die bei der versicherten Vorsorgeeinrichtung zu Änderungen des Anschlussvertrages im Sinn von Absatz 2 führen;</p><p>b. der Wegfall der vollen Rückdeckung.</p><p>Abs. 4</p><p>Diese Bestimmung gilt für alle Anschluss- und Versicherungsverträge sowohl im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss den Mindestbestimmungen dieses Gesetzes als auch im Bereich der über die Mindestleistungen hinausgehenden beruflichen Vorsorge.</p><p>Übergangsbestimmungen der Änderung vom ....</p><p>Auflösung von Verträgen</p><p>Artikel 53f ist auch auf alle substanziellen Änderungen bei Anschluss- und Versicherungsverträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge, die im Moment des Inkrafttretens dieser Änderung bereits bestehen, anwendbar.</p>
  • Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 53e Abs. 4bis</p><p>Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentner bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die Rentner zusammen mit den aktiven Versicherten übernimmt.</p><p>Art. 60 Abs. 6</p><p>Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. </p><p>Art. 53f Gesetzliches Kündigungsrecht </p><p>Abs. 1</p><p>Unter Vorbehalt von Artikel 53e kann bei substanziellen Änderungen ein Anschlussvertrag oder ein Versicherungsvertrag im Bereich der beruflichen Vorsorge innert 4 Monaten ab der schriftlichen Bekanntgabe der Änderung gekündigt werden. Die Änderungen dürfen nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Als substanzielle Änderung eines Anschlussvertrages gelten insbesondere:</p><p>a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, die nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von 3 Jahren;</p><p>b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt.</p><p>Abs. 3</p><p>Als substanzielle Änderungen eines Versicherungsvertrages gelten insbesondere:</p><p>a. Änderungen, die bei der versicherten Vorsorgeeinrichtung zu Änderungen des Anschlussvertrages im Sinn von Absatz 2 führen;</p><p>b. der Wegfall der vollen Rückdeckung.</p><p>Abs. 4</p><p>Diese Bestimmung gilt für alle Anschluss- und Versicherungsverträge sowohl im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss den Mindestbestimmungen dieses Gesetzes als auch im Bereich der über die Mindestleistungen hinausgehenden beruflichen Vorsorge.</p><p>Übergangsbestimmungen der Änderung vom ....</p><p>Auflösung von Verträgen</p><p>Artikel 53f ist auch auf alle substanziellen Änderungen bei Anschluss- und Versicherungsverträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge, die im Moment des Inkrafttretens dieser Änderung bereits bestehen, anwendbar.</p>
    • Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 53e Abs. 4bis</p><p>Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentner bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die Rentner zusammen mit den aktiven Versicherten übernimmt.</p><p>Art. 60 Abs. 6</p><p>Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. </p><p>Art. 53f Gesetzliches Kündigungsrecht </p><p>Abs. 1</p><p>Unter Vorbehalt von Artikel 53e kann bei substanziellen Änderungen ein Anschlussvertrag oder ein Versicherungsvertrag im Bereich der beruflichen Vorsorge innert 4 Monaten ab der schriftlichen Bekanntgabe der Änderung gekündigt werden. Die Änderungen dürfen nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Als substanzielle Änderung eines Anschlussvertrages gelten insbesondere:</p><p>a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, die nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von 3 Jahren;</p><p>b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt.</p><p>Abs. 3</p><p>Als substanzielle Änderungen eines Versicherungsvertrages gelten insbesondere:</p><p>a. Änderungen, die bei der versicherten Vorsorgeeinrichtung zu Änderungen des Anschlussvertrages im Sinn von Absatz 2 führen;</p><p>b. der Wegfall der vollen Rückdeckung.</p><p>Abs. 4</p><p>Diese Bestimmung gilt für alle Anschluss- und Versicherungsverträge sowohl im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss den Mindestbestimmungen dieses Gesetzes als auch im Bereich der über die Mindestleistungen hinausgehenden beruflichen Vorsorge.</p><p>Übergangsbestimmungen der Änderung vom ....</p><p>Auflösung von Verträgen</p><p>Artikel 53f ist auch auf alle substanziellen Änderungen bei Anschluss- und Versicherungsverträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge, die im Moment des Inkrafttretens dieser Änderung bereits bestehen, anwendbar.</p>
    • Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

Back to List