Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung

ShortId
05.412
Id
20050412
Updated
10.04.2024 10:21
Language
de
Title
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung
AdditionalIndexing
12;Verbrechen gegen Sachen;Strafe;Betrug
1
  • L05K0501020102, Verbrechen gegen Sachen
  • L06K050102010201, Betrug
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 141bis StGB trat 1995 in Kraft. Mit dieser Gesetzesrevision wollte man das Verhalten derjenigen strafbar machen, die, ohne es gesucht oder gefördert zu haben, in den Besitz von Vermögenswerten kamen und diese zu ihrem eigenen Nutzen verwendeten. Gemeint sind damit die Inhaberinnen und Inhaber eines Bank- oder Postcheckkontos, denen irrtümlicherweise ein Betrag auf ihr Konto überwiesen wurde. Der Rechtsprechung zufolge machen sich paradoxerweise diejenigen mit einem noch verwerflicheren Verhalten, d. h. diejenigen, die durch eine List dazu beitragen, dass sie in widerrechtlicher Weise und dank Irrtum bereichert werden, nicht strafbar. Dies ist auf die zu enge Formulierung von Artikel 141bis StGB zurückzuführen (vgl. z. B. den in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten BGE 6S.117/2004, X gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, SJ 2005 I 270ff.). Dies schafft eine unakzeptable Ungerechtigkeit im Gesetz. Es ist inakzeptabel, dass Begünstigte, die sich passiv verhalten haben, verurteilt werden, während sie dann, wenn sie nur im Geringsten zur unrechtmässigen Bereicherung beigetragen hätten, straffrei geblieben wären. In der neuen Bestimmung ist es hingegen nicht notwendig, die arglistige Täuschung als Tatbestand vorzusehen, da diese bereits unter den in Artikel 146 StGB definierten Betrug fällt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Strafgesetzbuch (StGB) soll eine Bestimmung aufgenommen werden, die mit der gleichen Strafe wie Artikel 141bis StGB die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten bedroht, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Damit sollen Handlungen für strafbar erklärt werden, die weniger schwer wiegen, weil sie weniger irreführend sind als der Betrug (Artikel 146 StGB), die andererseits aber ein aktiveres Verhalten voraussetzen als das rein passive nach Artikel 141bis StGB, der die Verwendung von Vermögenswerten, die dem Begünstigten ohne seinen Willen zugefallen sind, mit Strafe bedroht.</p>
  • Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 141bis StGB trat 1995 in Kraft. Mit dieser Gesetzesrevision wollte man das Verhalten derjenigen strafbar machen, die, ohne es gesucht oder gefördert zu haben, in den Besitz von Vermögenswerten kamen und diese zu ihrem eigenen Nutzen verwendeten. Gemeint sind damit die Inhaberinnen und Inhaber eines Bank- oder Postcheckkontos, denen irrtümlicherweise ein Betrag auf ihr Konto überwiesen wurde. Der Rechtsprechung zufolge machen sich paradoxerweise diejenigen mit einem noch verwerflicheren Verhalten, d. h. diejenigen, die durch eine List dazu beitragen, dass sie in widerrechtlicher Weise und dank Irrtum bereichert werden, nicht strafbar. Dies ist auf die zu enge Formulierung von Artikel 141bis StGB zurückzuführen (vgl. z. B. den in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten BGE 6S.117/2004, X gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, SJ 2005 I 270ff.). Dies schafft eine unakzeptable Ungerechtigkeit im Gesetz. Es ist inakzeptabel, dass Begünstigte, die sich passiv verhalten haben, verurteilt werden, während sie dann, wenn sie nur im Geringsten zur unrechtmässigen Bereicherung beigetragen hätten, straffrei geblieben wären. In der neuen Bestimmung ist es hingegen nicht notwendig, die arglistige Täuschung als Tatbestand vorzusehen, da diese bereits unter den in Artikel 146 StGB definierten Betrug fällt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Strafgesetzbuch (StGB) soll eine Bestimmung aufgenommen werden, die mit der gleichen Strafe wie Artikel 141bis StGB die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten bedroht, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Damit sollen Handlungen für strafbar erklärt werden, die weniger schwer wiegen, weil sie weniger irreführend sind als der Betrug (Artikel 146 StGB), die andererseits aber ein aktiveres Verhalten voraussetzen als das rein passive nach Artikel 141bis StGB, der die Verwendung von Vermögenswerten, die dem Begünstigten ohne seinen Willen zugefallen sind, mit Strafe bedroht.</p>
    • Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung

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