Schluss mit Geheimberichten

ShortId
05.414
Id
20050414
Updated
10.04.2024 14:48
Language
de
Title
Schluss mit Geheimberichten
AdditionalIndexing
04;421;Informationsrecht;Regierung;parlamentarische Kommission;Bericht;Meinungsbildung;Aufgaben des Parlaments;Vertraulichkeit;Amtsgeheimnis;Auskunftspflicht der Verwaltung
1
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
  • L04K08060203, Regierung
  • L03K020206, Bericht
  • L04K12010201, Informationsrecht
  • L06K080701010103, Amtsgeheimnis
  • L05K1201020202, Vertraulichkeit
  • L04K08030301, parlamentarische Kommission
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der jüngeren Vergangenheit ist es zunehmend vorgekommen, dass der Bundesrat Unterlagen, besonders auch bei Dritten in Auftrag gegebene Gutachten, welche die Entscheidfindung zu wichtigen Vorlagen im Bundesrat offenbar massgeblich beeinflusst haben, dem Parlament vorenthalten hat. Als Beispiel sei das Gutachten Oberson zur Frage des Bankkundengeheimnisses anlässlich der Erarbeitung der Regierungsposition zu den Bilateralen II aufgeführt. </p><p>Indem der Bundesrat dem Parlament die Einsicht in wichtige Unterlagen zur Entscheidfindung in der Landesregierung verweigert, wird die Gewaltentrennung verletzt. Das Parlament kann seine ihm von der Verfassung zugeordnete Aufsichtsfunktion gegenüber der Regierung nicht wirklich wahrnehmen, wenn ihm Unterlagen, welche Entscheidungen der Landesregierung massgeblich beeinflussen, vorenthalten werden.</p><p>Dieser Missstand, der elementare Regeln der Demokratie verletzt, ist zu beheben. Der für ein Geschäft zuständigen parlamentarischen Kommission ist grundsätzlich die vollständige Liste der vom Bundesrat benutzten Unterlagen zugänglich zu machen, wobei jedem Parlamentarier die Einsicht in die ihn interessierenden Unterlagen auf dieser Liste zu gewährleisten ist. </p><p>Verlangt der Bundesrat einzeln zu begründende Ausnahmen von dieser Regel, ist ein Vorgehen vorzusehen, das sich am Einsichtsrecht der Geschäftsprüfungsdelegation in Akten des Nachrichtendienstes orientiert.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es ist im Rahmen eines Gesetzes festzulegen, dass grundsätzlich alle Unterlagen, die dem Bundesrat bei der Beratung und Erarbeitung seiner Beschlüsse zur Verfügung stehen, auch dem Parlament zugänglich zu machen sind.</p><p>In einzeln zu begründenden Ausnahmefällen ist sicherzustellen, dass zumindest einem der Geheimhaltung verpflichteten Ausschuss der Geschäftsprüfungskommission vollumfänglich die Einsicht in alle zur Erarbeitung von Regierungsbeschlüssen relevanten Dokumente gewährleistet ist.</p>
  • Schluss mit Geheimberichten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der jüngeren Vergangenheit ist es zunehmend vorgekommen, dass der Bundesrat Unterlagen, besonders auch bei Dritten in Auftrag gegebene Gutachten, welche die Entscheidfindung zu wichtigen Vorlagen im Bundesrat offenbar massgeblich beeinflusst haben, dem Parlament vorenthalten hat. Als Beispiel sei das Gutachten Oberson zur Frage des Bankkundengeheimnisses anlässlich der Erarbeitung der Regierungsposition zu den Bilateralen II aufgeführt. </p><p>Indem der Bundesrat dem Parlament die Einsicht in wichtige Unterlagen zur Entscheidfindung in der Landesregierung verweigert, wird die Gewaltentrennung verletzt. Das Parlament kann seine ihm von der Verfassung zugeordnete Aufsichtsfunktion gegenüber der Regierung nicht wirklich wahrnehmen, wenn ihm Unterlagen, welche Entscheidungen der Landesregierung massgeblich beeinflussen, vorenthalten werden.</p><p>Dieser Missstand, der elementare Regeln der Demokratie verletzt, ist zu beheben. Der für ein Geschäft zuständigen parlamentarischen Kommission ist grundsätzlich die vollständige Liste der vom Bundesrat benutzten Unterlagen zugänglich zu machen, wobei jedem Parlamentarier die Einsicht in die ihn interessierenden Unterlagen auf dieser Liste zu gewährleisten ist. </p><p>Verlangt der Bundesrat einzeln zu begründende Ausnahmen von dieser Regel, ist ein Vorgehen vorzusehen, das sich am Einsichtsrecht der Geschäftsprüfungsdelegation in Akten des Nachrichtendienstes orientiert.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es ist im Rahmen eines Gesetzes festzulegen, dass grundsätzlich alle Unterlagen, die dem Bundesrat bei der Beratung und Erarbeitung seiner Beschlüsse zur Verfügung stehen, auch dem Parlament zugänglich zu machen sind.</p><p>In einzeln zu begründenden Ausnahmefällen ist sicherzustellen, dass zumindest einem der Geheimhaltung verpflichteten Ausschuss der Geschäftsprüfungskommission vollumfänglich die Einsicht in alle zur Erarbeitung von Regierungsbeschlüssen relevanten Dokumente gewährleistet ist.</p>
    • Schluss mit Geheimberichten

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