Erbschaftssteuer für Pflegekosten

ShortId
05.416
Id
20050416
Updated
10.04.2024 18:54
Language
de
Title
Erbschaftssteuer für Pflegekosten
AdditionalIndexing
24;2841;Krankenpflege;Langzeitpflege;Erbschaftssteuer;zweckgebundene Abgabe;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L04K11070501, Erbschaftssteuer
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L07K01050511010101, Langzeitpflege
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L04K11070211, zweckgebundene Abgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat es bisher nicht geschafft, eine tragfähige Lösung für die Pflegefinanzierung zu finden. Seine beiden in die Vernehmlassung gegebenen Modelle ernteten bei fast allen Beteiligten massive Kritik. </p><p>Der erste Grund dafür liegt darin, dass der Bundesrat den klaren Gesetzesauftrag, wonach die Pflegeaufwendungen von der Krankenversicherung zu tragen sind, nicht erfüllen will. Stattdessen propagiert er Modelle, die zu einer massiven Mehrbelastung der Patientinnen und Patienten führen würden, was einer schleichenden Privatisierung gleichkäme und einen immer grösseren Teil der alten, pflegebedürftigen Menschen in finanzielle Schwierigkeiten brächte. </p><p>Der zweite Grund liegt darin, dass er für die ständig wachsenden Kosten der Pflege keine neuen Finanzierungsquellen erschliessen will. Ohne solche geht es aber gar nicht. </p><p>Die Pflegefinanzierung ist ohne Zweifel ein echtes Problem; gerade auch wegen der gesetzlichen Bestimmung, wonach die Kosten von der Krankenversicherung zu tragen sind. Solange es in der Schweiz Kopfprämien gibt, würde die volle Übernahme der Pflegekosten durch die Krankenversicherung zu massiven Prämienerhöhungen führen - und das ist ebenfalls tunlichst zu vermeiden. Es gibt also keine Lösung ohne neue Einnahmequelle. Als solche bietet sich die Erbschaftssteuer geradezu an. </p><p>Die Erbschaftssteuer belastet weder den Konsum (wie die Mehrwertsteuer) noch die Arbeit (wie die Lohnprozente), und sie nimmt niemandem etwas weg. Die begünstigten Erben haben ja nichts zu dem ihnen vererbten Vermögen beigetragen, weshalb eine Aufteilung der Erbschaften zwischen Gesellschaft und Nachkommen grundsätzlich gerechtfertigt ist. Dies erst recht, wenn für die der öffentlichen Hand zufliessenden Anteile ein vernünftiger Verwendungszweck vorgeschrieben wird. </p><p>Das ist bei den Pflegekosten zweifellos der Fall. Was liegt näher, als die hinterlassenen Vermögen von Menschen beizuziehen, die selber in ihren letzten Lebensjahren massiv von einer solidarischen Pflegefinanzierung profitierten? Das werden nicht zuletzt ihre Kinder verstehen, die wegen einer Erbschaftssteuer auf einen kleinen Teil ihrer Erbschaft verzichten müssen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 128 der Bundesverfassung (Direkte Steuern) wird in Absatz 1 durch einen Buchstaben d ergänzt, der eine Steuer auf Erbschaften und Schenkungen vorsieht. Bei der Erhebung der Steuer sind folgende Eckwerte zu beachten: </p><p>- Der Ertrag wird hälftig zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt;</p><p>- der Bund verwendet den ihm zufliessenden Ertrag der Steuer vollumfänglich zur Finanzierung der Kosten der Langzeitpflege;</p><p>- es wird ein grosszügiger Freibetrag gewährt;</p><p>- Eheleute und eingetragene Partnerinnen und Partner sind steuerbefreit.</p>
  • Erbschaftssteuer für Pflegekosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat es bisher nicht geschafft, eine tragfähige Lösung für die Pflegefinanzierung zu finden. Seine beiden in die Vernehmlassung gegebenen Modelle ernteten bei fast allen Beteiligten massive Kritik. </p><p>Der erste Grund dafür liegt darin, dass der Bundesrat den klaren Gesetzesauftrag, wonach die Pflegeaufwendungen von der Krankenversicherung zu tragen sind, nicht erfüllen will. Stattdessen propagiert er Modelle, die zu einer massiven Mehrbelastung der Patientinnen und Patienten führen würden, was einer schleichenden Privatisierung gleichkäme und einen immer grösseren Teil der alten, pflegebedürftigen Menschen in finanzielle Schwierigkeiten brächte. </p><p>Der zweite Grund liegt darin, dass er für die ständig wachsenden Kosten der Pflege keine neuen Finanzierungsquellen erschliessen will. Ohne solche geht es aber gar nicht. </p><p>Die Pflegefinanzierung ist ohne Zweifel ein echtes Problem; gerade auch wegen der gesetzlichen Bestimmung, wonach die Kosten von der Krankenversicherung zu tragen sind. Solange es in der Schweiz Kopfprämien gibt, würde die volle Übernahme der Pflegekosten durch die Krankenversicherung zu massiven Prämienerhöhungen führen - und das ist ebenfalls tunlichst zu vermeiden. Es gibt also keine Lösung ohne neue Einnahmequelle. Als solche bietet sich die Erbschaftssteuer geradezu an. </p><p>Die Erbschaftssteuer belastet weder den Konsum (wie die Mehrwertsteuer) noch die Arbeit (wie die Lohnprozente), und sie nimmt niemandem etwas weg. Die begünstigten Erben haben ja nichts zu dem ihnen vererbten Vermögen beigetragen, weshalb eine Aufteilung der Erbschaften zwischen Gesellschaft und Nachkommen grundsätzlich gerechtfertigt ist. Dies erst recht, wenn für die der öffentlichen Hand zufliessenden Anteile ein vernünftiger Verwendungszweck vorgeschrieben wird. </p><p>Das ist bei den Pflegekosten zweifellos der Fall. Was liegt näher, als die hinterlassenen Vermögen von Menschen beizuziehen, die selber in ihren letzten Lebensjahren massiv von einer solidarischen Pflegefinanzierung profitierten? Das werden nicht zuletzt ihre Kinder verstehen, die wegen einer Erbschaftssteuer auf einen kleinen Teil ihrer Erbschaft verzichten müssen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 128 der Bundesverfassung (Direkte Steuern) wird in Absatz 1 durch einen Buchstaben d ergänzt, der eine Steuer auf Erbschaften und Schenkungen vorsieht. Bei der Erhebung der Steuer sind folgende Eckwerte zu beachten: </p><p>- Der Ertrag wird hälftig zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt;</p><p>- der Bund verwendet den ihm zufliessenden Ertrag der Steuer vollumfänglich zur Finanzierung der Kosten der Langzeitpflege;</p><p>- es wird ein grosszügiger Freibetrag gewährt;</p><p>- Eheleute und eingetragene Partnerinnen und Partner sind steuerbefreit.</p>
    • Erbschaftssteuer für Pflegekosten

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