Mehr Rechte für Aktionäre. Das Einberufungs- und Traktandierungsrecht erleichtern

ShortId
05.417
Id
20050417
Updated
10.04.2024 10:21
Language
de
Title
Mehr Rechte für Aktionäre. Das Einberufungs- und Traktandierungsrecht erleichtern
AdditionalIndexing
15;Aktionär/in;Aktienrecht;politische Mitbestimmung;Obligationenrecht;Demokratisierung;Gesellschafterschutz
1
  • L06K070304010101, Aktionär/in
  • L07K07030301010101, Aktienrecht
  • L04K08020304, Demokratisierung
  • L06K070304010102, Gesellschafterschutz
  • L04K08020329, politische Mitbestimmung
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach geltendem Recht braucht es für die Traktandierung eines Geschäftes gemäss Artikel 699 Absatz 3 OR Aktien im Nennwert von einer Million Franken und für die Einberufung einer Generalversammlung mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals. Diese Limiten können bei den Publikumsgesellschaften von Minderheitsaktionärinnen und -aktionären kaum erreicht werden, da die Kurswerte jeweils erheblich über dem Nominalwert liegen. Bei Nestlé zum Beispiel machte dies rund 320 Millionen Franken an börsenkapitalisiertem Wert aus. Diese hohe Schwelle lässt das Traktandierungsrecht zur Farce werden. </p><p>Um die Wahrnehmung des Rechtes auf die Einberufung einer Generalversammlung und auf die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes zu erleichtern, sollte deshalb das gesetzlich erforderliche Quorum herabgesetzt werden. Damit können die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre gestärkt werden. Die entsprechende Forderung von Nationalrat Studer Heiner (Motion 01.3634 vom 5.10.2001) wurde am 20. März 2002 vom Nationalrat abgelehnt. Die hohen Hürden, die sich damit bei grossen Unternehmungen für die Minderheitsaktionäre stellen, zeigen, dass die Forderung zur Stärkung der Aktionärsdemokratie aktueller denn je ist.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Mit einer Änderung des Obligationenrechtes (Art. 699 OR) sind das erforderliche Quorum für die Einberufung einer Generalversammlung auf 5 Prozent des Aktienkapitals und die Hürde für das Traktandierungsrecht herabzusetzen. Bei Letzterem ist zudem zu prüfen, ob für das Quorum ein anderes Mass als der Nennwert der Aktien gewählt werden soll, wenn der Nennwert der betreffenden Aktien sukzessive herabgesetzt worden ist. </p><p>Allenfalls ist bei der Regelung im OR eine Differenzierung zwischen den wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (Publikumsgesellschaften, Gesellschaften mit ausstehenden Anleihensobligationen, oberhalb der KMU-Schwelle) und den übrigen Aktiengesellschaften vorzunehmen.</p>
  • Mehr Rechte für Aktionäre. Das Einberufungs- und Traktandierungsrecht erleichtern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Recht braucht es für die Traktandierung eines Geschäftes gemäss Artikel 699 Absatz 3 OR Aktien im Nennwert von einer Million Franken und für die Einberufung einer Generalversammlung mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals. Diese Limiten können bei den Publikumsgesellschaften von Minderheitsaktionärinnen und -aktionären kaum erreicht werden, da die Kurswerte jeweils erheblich über dem Nominalwert liegen. Bei Nestlé zum Beispiel machte dies rund 320 Millionen Franken an börsenkapitalisiertem Wert aus. Diese hohe Schwelle lässt das Traktandierungsrecht zur Farce werden. </p><p>Um die Wahrnehmung des Rechtes auf die Einberufung einer Generalversammlung und auf die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes zu erleichtern, sollte deshalb das gesetzlich erforderliche Quorum herabgesetzt werden. Damit können die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre gestärkt werden. Die entsprechende Forderung von Nationalrat Studer Heiner (Motion 01.3634 vom 5.10.2001) wurde am 20. März 2002 vom Nationalrat abgelehnt. Die hohen Hürden, die sich damit bei grossen Unternehmungen für die Minderheitsaktionäre stellen, zeigen, dass die Forderung zur Stärkung der Aktionärsdemokratie aktueller denn je ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Mit einer Änderung des Obligationenrechtes (Art. 699 OR) sind das erforderliche Quorum für die Einberufung einer Generalversammlung auf 5 Prozent des Aktienkapitals und die Hürde für das Traktandierungsrecht herabzusetzen. Bei Letzterem ist zudem zu prüfen, ob für das Quorum ein anderes Mass als der Nennwert der Aktien gewählt werden soll, wenn der Nennwert der betreffenden Aktien sukzessive herabgesetzt worden ist. </p><p>Allenfalls ist bei der Regelung im OR eine Differenzierung zwischen den wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (Publikumsgesellschaften, Gesellschaften mit ausstehenden Anleihensobligationen, oberhalb der KMU-Schwelle) und den übrigen Aktiengesellschaften vorzunehmen.</p>
    • Mehr Rechte für Aktionäre. Das Einberufungs- und Traktandierungsrecht erleichtern

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