Patentgesetz. Schaffung einer Berufsregelung für Patentanwälte und eines Bundespatentgerichtes

ShortId
05.418
Id
20050418
Updated
10.04.2024 18:21
Language
de
Title
Patentgesetz. Schaffung einer Berufsregelung für Patentanwälte und eines Bundespatentgerichtes
AdditionalIndexing
12;Rechtsanwalt/-anwältin;Anerkennung der Zeugnisse;Patentrecht;Gesetz;Patent;Bundesgericht
1
  • L06K160204020204, Patentrecht
  • L05K1602040202, Patent
  • L04K05050203, Rechtsanwalt/-anwältin
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweiz besitzt weltweit eine Spitzenposition bezüglich Innovationen: In kaum einem anderen Land werden pro Kopf der Bevölkerung so viele einheimische Erfindungen zum Patent angemeldet. Dies ist insbesondere auf die Innovationskraft der schweizerischen KMU zurückzuführen. Leider wurde in der Vergangenheit die für ein funktionierendes Patentwesen wichtige Infrastruktur vernachlässigt. Die Schweiz verfügt - insbesondere zum Nachteil der Klein- und Mittelbetriebe - weder über eine zuverlässige Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung noch über einen qualifizierten Berufsstand, welcher die Wirtschaft in diesem komplexen Gebiet unterstützen kann. Dies im Gegensatz zum benachbarten Ausland, welches diesbezüglich bereits vor Jahrzehnten die notwendigen Schritte unternommen hat. </p><p>Die laufende Patentgesetzrevision wurde deshalb vom Bundesrat, von der Wirtschaft und von Fachkreisen zum Anlass genommen, unter anderem auch infrastrukturelle Verbesserungen vorzuschlagen. Dabei wurden zwei langjährige Anliegen, nämlich die Schaffung eines spezialisierten Patentgerichtes und eine Berufsregelung für Patentanwälte, in das Revisionsvorhaben eingebracht. Beide Projekte sind in Zusammenarbeit von Industrie und Fachkreisen ausgearbeitet worden. Unter den Kantonen und den übrigen Vernehmlassungsteilnehmern sind sie auf breite Unterstützung gestossen. </p><p>Aus unerfindlichen Gründen hat der Bundesrat die beiden Vorhaben an seiner Sitzung vom 11. März 2005 wieder aus der Revision gekippt. Er hat damit zwei unumstrittene und wichtige Anliegen von Wirtschaft, Fachkreisen, Wissenschaft und Kantonen ignoriert. Damit ist zu befürchten, dass für den Innovationsstandort Schweiz wichtige Verbesserungen für Jahre oder Jahrzehnte zurückgestellt werden! </p><p>Patentanwaltsgesetz </p><p>Die Komplexität der Materie führt vor allem bei KMU zu einer Überforderung. Es ist für die Industrie heute unabdingbar, sich von Spezialisten beraten zu lassen. In sämtlichen umliegenden Ländern sind die Qualitätsanforderungen an den Patentanwaltsberuf geregelt. In Deutschland seit über hundert Jahren, sogar im Fürstentum Liechtenstein seit 1992. In der Schweiz können sich aber selbst unqualifizierte Personen als Patentanwälte bezeichnen und somit die Ratsuchenden täuschen. Gerade KMU müssen darauf vertrauen können, dass ein Patentanwalt über die notwendige Qualifikation verfügt. Während das Patentanwaltsgesetz dies sicherstellen könnte, liesse es den Unternehmen aber auch weiterhin die Möglichkeit offen, Patentanmeldungen selber oder über einen Rechtsanwalt einzureichen. </p><p>Die Berufsregelung für Patentanwälte wurde von einem grossen Teil der Vernehmlassungsteilnehmer vollumfänglich unterstützt. Die von den wenigen ablehnenden Stimmen angeführten Argumente (Kartellisierung des Marktes, Verteuerung, ungünstige Bedingungen für KMU) halten einer Überprüfung nicht stand. </p><p>Das Patentanwaltsgesetz hat zum Ziel, die Qualitätserfordernisse sowie die Berufsethik der Patentanwälte festzulegen. Durch dieses Gesetz werden insbesondere KMU vor unqualifizierten Anbietern geschützt, der Berufsstand gefördert und die Konkurrenz unter den Anbietern durch nachvollziehbare Kriterien erhöht. Schliesslich kann auch nur mit einer gesetzlich verankerten Schweigepflicht verhindert werden, dass von Schweizer Patentanwälten verfasste Gutachten der Gegenpartei zugänglich gemacht werden müssen, während sich die ausländischen Konkurrenzunternehmen bzw. deren Patentanwälte auf das sogenannte "attorney-client-privilege" berufen können! </p><p>Bundespatentgericht </p><p>Die von den Unternehmen in Forschung und Entwicklung sowie in den entsprechenden Rechtsschutz (Patente) investierten finanziellen Mittel sind nutzlos, wenn die anschliessende gerichtliche Durchsetzung versagt. Die meisten der 26 kantonalen Gerichte, die für Patentprozesse angerufen werden können, sind mit der heutigen, hoch technischen Materie des Patentschutzes nicht vertraut. So kann ein Verletzer mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei einem unerfahrenen Gericht ein Verfahren auf Jahre hinaus blockieren, und ein Urteil ist - wenn es überhaupt je dazu kommen sollte - nicht vorhersehbar (sogenannter "Schweizer Torpedo").</p><p>Die vorgesehene Revision von Artikel 109 IPRG verbessert zwar die derzeitige Situation, löst aber nicht alle Konstellationen, wie z. B. bei der Verletzung eines Verfahrenspatentes in einem ländlichen Kanton. Ausserdem eröffnet die IPRG-Revision auch keine Option zugunsten der Schweiz, sich notfalls in Form einer schweizerischen Patentgerichtsbarkeit an die europäische Patentrechtsentwicklung anzupassen. </p><p>In der Vernehmlassung wurde deshalb der Vorschlag zur Schaffung eines Bundespatentgerichtes von der grossen Mehrheit der Kantone, dem Bundesgericht und der Mehrheit aller Parteien und Interessenverbände begrüsst. Die wenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die sich ablehnend äusserten, machen föderalistische Bedenken geltend und befürchten eine ungenügende Auslastung, eine Verteuerung des Rechtsweges und damit höhere Hürden für KMU. Diese Bedenken sind unbegründet: </p><p>- Der Föderalismus kann wohl für vieles angeführt werden. Das Patentrecht hat aber wegen seiner internationalen Dimension, wegen dem Spezialisierungsgrad der Materie sowie der Globalisierung der Märkte eine weitgehend überkantonale Bedeutung. Die Kantone haben dem Bundespatentgericht in der Vernehmlassung denn auch klar zugestimmt. </p><p>- Es ist gerade die im jetzigen System ungenügende Auslastung, welche bei den kantonalen Gerichten zu einer Verteuerung führt. Die kantonalen Gerichte sind mit Patentprozessen überfordert und müssen sich von Experten unterstützen lassen. Die Kosten schnellen somit unnötig in die Höhe, und Prozesse ziehen sich mangels Kenntnissen in die Länge. Ein zentrales Spezialgericht wäre viel kosteneffizienter. Für die öffentliche Hand stellt die Schaffung eines Bundespatentgerichtes keine neue finanzielle Last dar, weil bei schlanker Organisation (z. B. mit Ad-hoc-Sitzungen unter Benutzung bestehender Gerichtsinfrastruktur) und unter Berücksichtigung der üblichen Patentstreitwerte über die Gebühren eine Eigenfinanzierung sichergestellt werden kann. </p><p>- Das Argument der höheren Hürde für KMU ist nicht nachvollziehbar. Die schnelle und effiziente Behandlung eines Prozesses durch ein Spezialgericht begünstigt vielmehr gerade die KMU.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>- mit einer Berufsregelung für Patentanwälte ("Patentanwaltsgesetz"); </p><p>- mit einer Regelung für die berufsmässige Vertretung in einem Verwaltungsverfahren nach dem PatG. </p><p>Artikel 76 des Patentgesetzes ist in dem Sinne zu ändern, dass für die Zivilklagen und vorsorglichen Massnahmen ein Bundespatentgericht zuständig ist. </p><p>Die zur Umsetzung notwendigen Erlasse sollen bis zum 1. Juli 2006 dem Parlament vorgelegt werden.</p>
  • Patentgesetz. Schaffung einer Berufsregelung für Patentanwälte und eines Bundespatentgerichtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz besitzt weltweit eine Spitzenposition bezüglich Innovationen: In kaum einem anderen Land werden pro Kopf der Bevölkerung so viele einheimische Erfindungen zum Patent angemeldet. Dies ist insbesondere auf die Innovationskraft der schweizerischen KMU zurückzuführen. Leider wurde in der Vergangenheit die für ein funktionierendes Patentwesen wichtige Infrastruktur vernachlässigt. Die Schweiz verfügt - insbesondere zum Nachteil der Klein- und Mittelbetriebe - weder über eine zuverlässige Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung noch über einen qualifizierten Berufsstand, welcher die Wirtschaft in diesem komplexen Gebiet unterstützen kann. Dies im Gegensatz zum benachbarten Ausland, welches diesbezüglich bereits vor Jahrzehnten die notwendigen Schritte unternommen hat. </p><p>Die laufende Patentgesetzrevision wurde deshalb vom Bundesrat, von der Wirtschaft und von Fachkreisen zum Anlass genommen, unter anderem auch infrastrukturelle Verbesserungen vorzuschlagen. Dabei wurden zwei langjährige Anliegen, nämlich die Schaffung eines spezialisierten Patentgerichtes und eine Berufsregelung für Patentanwälte, in das Revisionsvorhaben eingebracht. Beide Projekte sind in Zusammenarbeit von Industrie und Fachkreisen ausgearbeitet worden. Unter den Kantonen und den übrigen Vernehmlassungsteilnehmern sind sie auf breite Unterstützung gestossen. </p><p>Aus unerfindlichen Gründen hat der Bundesrat die beiden Vorhaben an seiner Sitzung vom 11. März 2005 wieder aus der Revision gekippt. Er hat damit zwei unumstrittene und wichtige Anliegen von Wirtschaft, Fachkreisen, Wissenschaft und Kantonen ignoriert. Damit ist zu befürchten, dass für den Innovationsstandort Schweiz wichtige Verbesserungen für Jahre oder Jahrzehnte zurückgestellt werden! </p><p>Patentanwaltsgesetz </p><p>Die Komplexität der Materie führt vor allem bei KMU zu einer Überforderung. Es ist für die Industrie heute unabdingbar, sich von Spezialisten beraten zu lassen. In sämtlichen umliegenden Ländern sind die Qualitätsanforderungen an den Patentanwaltsberuf geregelt. In Deutschland seit über hundert Jahren, sogar im Fürstentum Liechtenstein seit 1992. In der Schweiz können sich aber selbst unqualifizierte Personen als Patentanwälte bezeichnen und somit die Ratsuchenden täuschen. Gerade KMU müssen darauf vertrauen können, dass ein Patentanwalt über die notwendige Qualifikation verfügt. Während das Patentanwaltsgesetz dies sicherstellen könnte, liesse es den Unternehmen aber auch weiterhin die Möglichkeit offen, Patentanmeldungen selber oder über einen Rechtsanwalt einzureichen. </p><p>Die Berufsregelung für Patentanwälte wurde von einem grossen Teil der Vernehmlassungsteilnehmer vollumfänglich unterstützt. Die von den wenigen ablehnenden Stimmen angeführten Argumente (Kartellisierung des Marktes, Verteuerung, ungünstige Bedingungen für KMU) halten einer Überprüfung nicht stand. </p><p>Das Patentanwaltsgesetz hat zum Ziel, die Qualitätserfordernisse sowie die Berufsethik der Patentanwälte festzulegen. Durch dieses Gesetz werden insbesondere KMU vor unqualifizierten Anbietern geschützt, der Berufsstand gefördert und die Konkurrenz unter den Anbietern durch nachvollziehbare Kriterien erhöht. Schliesslich kann auch nur mit einer gesetzlich verankerten Schweigepflicht verhindert werden, dass von Schweizer Patentanwälten verfasste Gutachten der Gegenpartei zugänglich gemacht werden müssen, während sich die ausländischen Konkurrenzunternehmen bzw. deren Patentanwälte auf das sogenannte "attorney-client-privilege" berufen können! </p><p>Bundespatentgericht </p><p>Die von den Unternehmen in Forschung und Entwicklung sowie in den entsprechenden Rechtsschutz (Patente) investierten finanziellen Mittel sind nutzlos, wenn die anschliessende gerichtliche Durchsetzung versagt. Die meisten der 26 kantonalen Gerichte, die für Patentprozesse angerufen werden können, sind mit der heutigen, hoch technischen Materie des Patentschutzes nicht vertraut. So kann ein Verletzer mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei einem unerfahrenen Gericht ein Verfahren auf Jahre hinaus blockieren, und ein Urteil ist - wenn es überhaupt je dazu kommen sollte - nicht vorhersehbar (sogenannter "Schweizer Torpedo").</p><p>Die vorgesehene Revision von Artikel 109 IPRG verbessert zwar die derzeitige Situation, löst aber nicht alle Konstellationen, wie z. B. bei der Verletzung eines Verfahrenspatentes in einem ländlichen Kanton. Ausserdem eröffnet die IPRG-Revision auch keine Option zugunsten der Schweiz, sich notfalls in Form einer schweizerischen Patentgerichtsbarkeit an die europäische Patentrechtsentwicklung anzupassen. </p><p>In der Vernehmlassung wurde deshalb der Vorschlag zur Schaffung eines Bundespatentgerichtes von der grossen Mehrheit der Kantone, dem Bundesgericht und der Mehrheit aller Parteien und Interessenverbände begrüsst. Die wenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die sich ablehnend äusserten, machen föderalistische Bedenken geltend und befürchten eine ungenügende Auslastung, eine Verteuerung des Rechtsweges und damit höhere Hürden für KMU. Diese Bedenken sind unbegründet: </p><p>- Der Föderalismus kann wohl für vieles angeführt werden. Das Patentrecht hat aber wegen seiner internationalen Dimension, wegen dem Spezialisierungsgrad der Materie sowie der Globalisierung der Märkte eine weitgehend überkantonale Bedeutung. Die Kantone haben dem Bundespatentgericht in der Vernehmlassung denn auch klar zugestimmt. </p><p>- Es ist gerade die im jetzigen System ungenügende Auslastung, welche bei den kantonalen Gerichten zu einer Verteuerung führt. Die kantonalen Gerichte sind mit Patentprozessen überfordert und müssen sich von Experten unterstützen lassen. Die Kosten schnellen somit unnötig in die Höhe, und Prozesse ziehen sich mangels Kenntnissen in die Länge. Ein zentrales Spezialgericht wäre viel kosteneffizienter. Für die öffentliche Hand stellt die Schaffung eines Bundespatentgerichtes keine neue finanzielle Last dar, weil bei schlanker Organisation (z. B. mit Ad-hoc-Sitzungen unter Benutzung bestehender Gerichtsinfrastruktur) und unter Berücksichtigung der üblichen Patentstreitwerte über die Gebühren eine Eigenfinanzierung sichergestellt werden kann. </p><p>- Das Argument der höheren Hürde für KMU ist nicht nachvollziehbar. Die schnelle und effiziente Behandlung eines Prozesses durch ein Spezialgericht begünstigt vielmehr gerade die KMU.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>- mit einer Berufsregelung für Patentanwälte ("Patentanwaltsgesetz"); </p><p>- mit einer Regelung für die berufsmässige Vertretung in einem Verwaltungsverfahren nach dem PatG. </p><p>Artikel 76 des Patentgesetzes ist in dem Sinne zu ändern, dass für die Zivilklagen und vorsorglichen Massnahmen ein Bundespatentgericht zuständig ist. </p><p>Die zur Umsetzung notwendigen Erlasse sollen bis zum 1. Juli 2006 dem Parlament vorgelegt werden.</p>
    • Patentgesetz. Schaffung einer Berufsregelung für Patentanwälte und eines Bundespatentgerichtes

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