Demonstrationsgesetz
- ShortId
-
05.419
- Id
-
20050419
- Updated
-
14.11.2025 06:55
- Language
-
de
- Title
-
Demonstrationsgesetz
- AdditionalIndexing
-
12;politische Gewalt;Bewilligung;Demonstration;Kostenrechnung;Beschlagnahme;Steuer;Beziehung Bund-Kanton;Strafe;öffentliche Ordnung;Demonstrationsrecht;Verursacherprinzip;Gewalt;Waffenbesitz
- 1
-
- L04K05020103, Demonstrationsrecht
- L04K08020305, Demonstration
- L05K0806010102, Bewilligung
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L03K040301, politische Gewalt
- L04K01010207, Gewalt
- L03K050101, Strafe
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K06010417, Verursacherprinzip
- L03K110702, Steuer
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L04K05010103, Beschlagnahme
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer wieder fordern Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten ihren Sachschaden-Tribut. Schon im Jahre 2003 verlangten verschiedene Vorstösse von CVP-Fraktionsangehörigen, dass der Bundesrat gesetzliche Grundlagen schafft, um mit geeigneten Präventions- und Interventionsmitteln Demonstrationen friedlich durchführen zu können. Leider erfolgte bis heute keine Reaktion. Folgende zwei Beispiele zeigen sogar, dass initiierte Teilprojekte nicht weiterführend sind.</p><p>In der Antwort auf eine dringliche Anfrage aus dem Jahre 2003 schliesst es der Bundesrat nicht gänzlich aus, vom föderalistischen Prinzip der Kompetenzenteilung betreffend innere Sicherheit abzuweichen. Die Erkenntnisse betreffend die Grossdemonstrationen rund um den G8-Gipfel in Evian wollte der Bundesrat in das Usis-Projekt einfliessen lassen. Bekanntlich ist nichts daraus geworden.</p><p>Betreffend Entzug von gefährlichen Utensilien verwies der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Motion von alt Nationalrat Toni Eberhard aus dem Jahre 2003 auf die Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition. Diese Revision ist nun aber inzwischen sistiert worden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sind verfassungsmässige und sich darauf stützende gesetzgeberische Grundlagen zu schaffen, die es im Zusammenhang mit Grossdemonstrationen erlauben: </p><p>- die verschiedenen Tätigkeiten rund um die Sicherheitsfragen innerhalb der Kantone zu koordinieren;</p><p>- hoheitliche Weisungen an die Kantone in Belangen von Sicherheitsfragen zu erlassen; </p><p>- Rahmenbedingungen für die durch die Kantone und Gemeinden zu erlassenden Bewilligungen für Grossdemonstrationen zu erlassen. </p><p>Unter die zu erlassenden Rahmenbedingungen gehören:</p><p>- Regelung betreffend Vermummungsverbot; </p><p>- Regelung von allfälligen Personenkontrollen; </p><p>- Gewaltverzichtserklärung der Demonstrationsorganisatoren; </p><p>- interner Ordnungsdienst;</p><p>- Abfallbewirtschaftung; </p><p>- Abgaben betreffend gesteigertem Gemeingebrauch;</p><p>- Verbot des Tragens von gefährlichen Gegenständen;</p><p>- Rayon- und Streckenbegrenzungen; </p><p>- Fragen rund um die Finanzierung von Sicherheitsleistungen; </p><p>- Kostenaufteilung der allfälligen Sach- und Personenschäden während den Demonstrationen. </p><p>Das Strafgesetzbuch ist mit einer zusätzlichen Nebenstrafe auszustatten, die es dem Strafrichter erlaubt, gewalttätigen Demonstranten und Chaoten für eine bestimmte Zeit zu verbieten, an speziell von den Behörden zu bezeichnenden Demonstrationen teilzunehmen.</p>
- Demonstrationsgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Immer wieder fordern Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten ihren Sachschaden-Tribut. Schon im Jahre 2003 verlangten verschiedene Vorstösse von CVP-Fraktionsangehörigen, dass der Bundesrat gesetzliche Grundlagen schafft, um mit geeigneten Präventions- und Interventionsmitteln Demonstrationen friedlich durchführen zu können. Leider erfolgte bis heute keine Reaktion. Folgende zwei Beispiele zeigen sogar, dass initiierte Teilprojekte nicht weiterführend sind.</p><p>In der Antwort auf eine dringliche Anfrage aus dem Jahre 2003 schliesst es der Bundesrat nicht gänzlich aus, vom föderalistischen Prinzip der Kompetenzenteilung betreffend innere Sicherheit abzuweichen. Die Erkenntnisse betreffend die Grossdemonstrationen rund um den G8-Gipfel in Evian wollte der Bundesrat in das Usis-Projekt einfliessen lassen. Bekanntlich ist nichts daraus geworden.</p><p>Betreffend Entzug von gefährlichen Utensilien verwies der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Motion von alt Nationalrat Toni Eberhard aus dem Jahre 2003 auf die Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition. Diese Revision ist nun aber inzwischen sistiert worden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sind verfassungsmässige und sich darauf stützende gesetzgeberische Grundlagen zu schaffen, die es im Zusammenhang mit Grossdemonstrationen erlauben: </p><p>- die verschiedenen Tätigkeiten rund um die Sicherheitsfragen innerhalb der Kantone zu koordinieren;</p><p>- hoheitliche Weisungen an die Kantone in Belangen von Sicherheitsfragen zu erlassen; </p><p>- Rahmenbedingungen für die durch die Kantone und Gemeinden zu erlassenden Bewilligungen für Grossdemonstrationen zu erlassen. </p><p>Unter die zu erlassenden Rahmenbedingungen gehören:</p><p>- Regelung betreffend Vermummungsverbot; </p><p>- Regelung von allfälligen Personenkontrollen; </p><p>- Gewaltverzichtserklärung der Demonstrationsorganisatoren; </p><p>- interner Ordnungsdienst;</p><p>- Abfallbewirtschaftung; </p><p>- Abgaben betreffend gesteigertem Gemeingebrauch;</p><p>- Verbot des Tragens von gefährlichen Gegenständen;</p><p>- Rayon- und Streckenbegrenzungen; </p><p>- Fragen rund um die Finanzierung von Sicherheitsleistungen; </p><p>- Kostenaufteilung der allfälligen Sach- und Personenschäden während den Demonstrationen. </p><p>Das Strafgesetzbuch ist mit einer zusätzlichen Nebenstrafe auszustatten, die es dem Strafrichter erlaubt, gewalttätigen Demonstranten und Chaoten für eine bestimmte Zeit zu verbieten, an speziell von den Behörden zu bezeichnenden Demonstrationen teilzunehmen.</p>
- Demonstrationsgesetz
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