Spielwut und Spielsucht. Vorbeugungsmassnahmen

ShortId
05.422
Id
20050422
Updated
10.04.2024 17:15
Language
de
Title
Spielwut und Spielsucht. Vorbeugungsmassnahmen
AdditionalIndexing
2841;Suchtprävention;Glücksspiel;Spielunternehmen;interkantonale Zusammenarbeit;Sucht;Fonds;Gesetz
1
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L04K01010201, Sucht
  • L06K010505070201, Suchtprävention
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Vernehmlassungsentwurf zur Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sah zwei wichtige Massnahmen zur Prävention gegen Spielsucht vor:</p><p>- einen Artikel zur Prävention, der folgendermassen formuliert war: "Die Grossveranstalterinnen sorgen dafür, dass überall, wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und deren Behandlungsmöglichkeiten zugänglich sind.";</p><p>- eine Änderung des Spielbankengesetzes mit der Einführung eines Artikels 24bis, der Gegenstand dieser parlamentarischen Initiative ist.</p><p>Unterdessen wurde diese Revision bekanntlich - vorläufig? - sistiert. Die Kantone haben hingegen eine interkantonale Vereinbarung ausgearbeitet, die Präventionsmassnahmen und die Einführung einer Abgabe von 0,5 Prozent des Bruttospielertrags vorsieht. Wenn diese Vereinbarung ratifiziert wird, werden in Zukunft die Lotterien für die Prävention und die Behandlung der Spielsucht bezahlen müssen, nicht aber die Spielbanken. Der Konflikt zwischen den beiden Kontrahenten würde dadurch verstärkt. Auch auf konzeptueller Ebene würde weiter uneinheitlich vorgegangen, denn die Spielbanken und die Lotterien arbeiten weder mit denselben Präventionsstellen zusammen noch nach denselben Methoden. Während die Spielbanken Spielverbote aussprechen, setzen die Lotterien auf die "Vernunft der Spielerinnen und Spieler" - also ein weiterer Glaubensstreit. Man kann davon ausgehen, dass die Verwaltung des Präventionsfonds durch die Eidgenössische Spielbankenkommission - wie dies im Entwurf zur Revision des Lotteriegesetzes vorgesehen war - zu Spannungen und Kontroversen führen würde. Zwei getrennte Fonds hingegen wären reine Verschwendung und würden einen Verlust an Wirksamkeit bedeuten.</p><p>Auch wenn die Untersuchungen zu diesem Thema immer wieder infrage gestellt werden, kann davon ausgegangen werden, dass Spielbanken und Lotterien, namentlich die elektronischen Lotterien wie Tactilo, zu den gleichen sozialen Problemen führen. Die vorliegenden Daten weisen gar darauf hin, dass die Hälfte der Suchtgefährdeten oder Spielsüchtigen keine Casinos besuchen. Die Spielsucht äussert sich auf jeden Fall auf ähnliche Weise, ob sie nun im Zusammenhang mit Lotterien oder mit Casinos steht. Sie hat vergleichbare Auswirkungen (familiäre, berufliche und finanzielle Probleme), auch wenn die betroffenen Kreise nicht unbedingt dieselben sein müssen. Mit einer Harmonisierung im Kampf gegen die Spielsucht würde ein ganzheitlicheres und besser koordiniertes Vorgehen ermöglicht.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Prävention gegen Spielsucht muss verstärkt werden. Dazu werden zwei Massnahmen beantragt:</p><p>1. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 24bis Fonds zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht </p><p>Die Spielbanken haben eine Abgabe von 0,5 Prozent des Bruttospielertrages in einen Fonds zu leisten, der für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht bestimmt ist.</p><p>2. Das Spielbankengesetz und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten - sowie gegebenenfalls die interkantonale Vereinbarung - müssen in Bezug auf die Präventionsmassnahmen und die Verwaltung des Fonds zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht harmonisiert werden.</p>
  • Spielwut und Spielsucht. Vorbeugungsmassnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Vernehmlassungsentwurf zur Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sah zwei wichtige Massnahmen zur Prävention gegen Spielsucht vor:</p><p>- einen Artikel zur Prävention, der folgendermassen formuliert war: "Die Grossveranstalterinnen sorgen dafür, dass überall, wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und deren Behandlungsmöglichkeiten zugänglich sind.";</p><p>- eine Änderung des Spielbankengesetzes mit der Einführung eines Artikels 24bis, der Gegenstand dieser parlamentarischen Initiative ist.</p><p>Unterdessen wurde diese Revision bekanntlich - vorläufig? - sistiert. Die Kantone haben hingegen eine interkantonale Vereinbarung ausgearbeitet, die Präventionsmassnahmen und die Einführung einer Abgabe von 0,5 Prozent des Bruttospielertrags vorsieht. Wenn diese Vereinbarung ratifiziert wird, werden in Zukunft die Lotterien für die Prävention und die Behandlung der Spielsucht bezahlen müssen, nicht aber die Spielbanken. Der Konflikt zwischen den beiden Kontrahenten würde dadurch verstärkt. Auch auf konzeptueller Ebene würde weiter uneinheitlich vorgegangen, denn die Spielbanken und die Lotterien arbeiten weder mit denselben Präventionsstellen zusammen noch nach denselben Methoden. Während die Spielbanken Spielverbote aussprechen, setzen die Lotterien auf die "Vernunft der Spielerinnen und Spieler" - also ein weiterer Glaubensstreit. Man kann davon ausgehen, dass die Verwaltung des Präventionsfonds durch die Eidgenössische Spielbankenkommission - wie dies im Entwurf zur Revision des Lotteriegesetzes vorgesehen war - zu Spannungen und Kontroversen führen würde. Zwei getrennte Fonds hingegen wären reine Verschwendung und würden einen Verlust an Wirksamkeit bedeuten.</p><p>Auch wenn die Untersuchungen zu diesem Thema immer wieder infrage gestellt werden, kann davon ausgegangen werden, dass Spielbanken und Lotterien, namentlich die elektronischen Lotterien wie Tactilo, zu den gleichen sozialen Problemen führen. Die vorliegenden Daten weisen gar darauf hin, dass die Hälfte der Suchtgefährdeten oder Spielsüchtigen keine Casinos besuchen. Die Spielsucht äussert sich auf jeden Fall auf ähnliche Weise, ob sie nun im Zusammenhang mit Lotterien oder mit Casinos steht. Sie hat vergleichbare Auswirkungen (familiäre, berufliche und finanzielle Probleme), auch wenn die betroffenen Kreise nicht unbedingt dieselben sein müssen. Mit einer Harmonisierung im Kampf gegen die Spielsucht würde ein ganzheitlicheres und besser koordiniertes Vorgehen ermöglicht.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Prävention gegen Spielsucht muss verstärkt werden. Dazu werden zwei Massnahmen beantragt:</p><p>1. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 24bis Fonds zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht </p><p>Die Spielbanken haben eine Abgabe von 0,5 Prozent des Bruttospielertrages in einen Fonds zu leisten, der für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht bestimmt ist.</p><p>2. Das Spielbankengesetz und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten - sowie gegebenenfalls die interkantonale Vereinbarung - müssen in Bezug auf die Präventionsmassnahmen und die Verwaltung des Fonds zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht harmonisiert werden.</p>
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