Verschärfung des Kriegsmaterialgesetzes

ShortId
05.433
Id
20050433
Updated
10.04.2024 18:23
Language
de
Title
Verschärfung des Kriegsmaterialgesetzes
AdditionalIndexing
09;Bürgerkrieg;Bewilligung;Krieg;Gesetz;Friedenspolitik;Waffenausfuhr
1
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K040103, Friedenspolitik
  • L04K04010202, Krieg
  • L05K0401020202, Bürgerkrieg
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung verpflichtet heute die zuständigen Stellen gestützt auf Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes, bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften bestimmte Kriterien zu berücksichtigen. Die Ausfuhrkriterien haben aber - das zeigen die Entscheide des Bundesrates in Bezug auf die Kriegsmateriallieferungen in den Irak, nach Pakistan, Indien und Südkorea von Ende Juni 2005 - keinen zwingenden Charakter. </p><p>Durch die gesetzliche Festschreibung der Ausfuhrkriterien werden diese verbindlicher. Durch den Ersatz der gegenwärtig gültigen "Kann-Bestimmung" durch eine zwingende Bestimmung und mit der ausdrücklichen Erwähnung der Ausfuhrkriterien im Gesetz soll sichergestellt werden, dass künftig keine Kriegsmaterialausfuhren in Krisen-, Kriegs- und Konfliktgebiete mehr bewilligt werden. </p><p>Gegenwärtig werden in Artikel 5 KMV innerstaatliche Gewaltkonflikte nicht explizit erwähnt. Aufgrund der globalen Gewaltentwicklungen drängt sich eine diesbezügliche Präzisierung auf. </p><p>Bis 1998 waren Ausfuhren in Krisengebiete zwingend untersagt. Die im KMG von 1972 bestehende zwingende Bestimmung lautete: "Es werden keine Ausfuhrbewilligungen nach Gebieten erteilt, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstwie gefährliche Spannungen bestehen."</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die grüne Fraktion folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) sei mit den Bewilligungskriterien von Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) zu ergänzen. Artikel 22 KMG sei weiter so zu formulieren, dass Ausfuhren von Kriegsmaterial, welche die Bewilligungskriterien nicht erfüllen, zwingend verboten sind. Zudem sei das Kriterium der innerstaatlichen Gewaltkonflikte in den Kriterienkatalog aufzunehmen.</p>
  • Verschärfung des Kriegsmaterialgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung verpflichtet heute die zuständigen Stellen gestützt auf Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes, bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften bestimmte Kriterien zu berücksichtigen. Die Ausfuhrkriterien haben aber - das zeigen die Entscheide des Bundesrates in Bezug auf die Kriegsmateriallieferungen in den Irak, nach Pakistan, Indien und Südkorea von Ende Juni 2005 - keinen zwingenden Charakter. </p><p>Durch die gesetzliche Festschreibung der Ausfuhrkriterien werden diese verbindlicher. Durch den Ersatz der gegenwärtig gültigen "Kann-Bestimmung" durch eine zwingende Bestimmung und mit der ausdrücklichen Erwähnung der Ausfuhrkriterien im Gesetz soll sichergestellt werden, dass künftig keine Kriegsmaterialausfuhren in Krisen-, Kriegs- und Konfliktgebiete mehr bewilligt werden. </p><p>Gegenwärtig werden in Artikel 5 KMV innerstaatliche Gewaltkonflikte nicht explizit erwähnt. Aufgrund der globalen Gewaltentwicklungen drängt sich eine diesbezügliche Präzisierung auf. </p><p>Bis 1998 waren Ausfuhren in Krisengebiete zwingend untersagt. Die im KMG von 1972 bestehende zwingende Bestimmung lautete: "Es werden keine Ausfuhrbewilligungen nach Gebieten erteilt, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstwie gefährliche Spannungen bestehen."</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die grüne Fraktion folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) sei mit den Bewilligungskriterien von Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) zu ergänzen. Artikel 22 KMG sei weiter so zu formulieren, dass Ausfuhren von Kriegsmaterial, welche die Bewilligungskriterien nicht erfüllen, zwingend verboten sind. Zudem sei das Kriterium der innerstaatlichen Gewaltkonflikte in den Kriterienkatalog aufzunehmen.</p>
    • Verschärfung des Kriegsmaterialgesetzes

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