Stärkung von Kriegsmaterialgesetz und Kriegsmaterialverordnung
- ShortId
-
05.434
- Id
-
20050434
- Updated
-
10.04.2024 16:58
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung von Kriegsmaterialgesetz und Kriegsmaterialverordnung
- AdditionalIndexing
-
09;Bewilligung;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Ausfuhrbeschränkung;Menschenrechte;Friedenspolitik;Waffenausfuhr
- 1
-
- L05K0402020501, Waffenausfuhr
- L05K0806010102, Bewilligung
- L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
- L04K08060114, Zusammenarbeit der Verwaltungen
- L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
- L03K040103, Friedenspolitik
- L03K050202, Menschenrechte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Sieben Jahre nach der Inkraftsetzung des total revidierten Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 zeigen die Erfahrungen, dass Anpassungen unverzichtbar sind, um das Verfahren zu stärken und um weitere Vertrauensverluste zu vermeiden, wie sie entstanden sind, indem der Bundesrat unter starkem öffentlichem Druck bereits am 24. August 2005 wieder Teile seines Entscheides vom 29. Juni 2005 sistieren musste. Zunächst stimmte er grundsätzlich Kriegsmaterialgeschäften mit dem Irak, mit Pakistan, Indien und Südkorea zu. Wenige Wochen später musste er, nachdem zentrale Informationen offenbar erst über die Presse in Erfahrung gebracht worden waren, den Entscheid betreffend Irak wieder sistieren. </p><p>Das Ziel der parlamentarischen Initiative ist es, zwischen den Informationen, die der Gesuchsteller zur Verfügung stellt, und den Informationen, die zur Beurteilung von Auslandgeschäften aus der aussenpolitischen Sicht notwendig sind, wieder ein Gleichgewicht herzustellen, damit Pannen, wie sie in jüngster Zeit erfolgt sind, in Zukunft vermieden werden können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die sozialdemokratische Fraktion folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>A. Kriegsmaterialgesetz (KMG), Artikel 22 Absatz 2 (neu) lautet wie folgt (ersetzt Art. 5 KMV): </p><p>Art. 22 Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr </p><p>Abs. 2</p><p>Bewilligungen gemäss Absatz 1 können unter der Voraussetzung erteilt werden, dass: </p><p>a. sie die Aufrechterhaltung des Friedens, die internationale Sicherheit und die regionale Stabilität nicht beeinträchtigen; </p><p>b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes, namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten, es erlaubt; </p><p>c. das Bestimmungsland Gewähr hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechtes, namentlich des humanitären Völkerrechtes, bietet und insbesondere kein Völkermord, keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit und keine Kriegsverbrechen drohen; </p><p>d. sie mit den Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit vereinbar sind. </p><p>B. Kriegsmaterialgesetz (KMG), Artikel 32 Absatz 2 (neu) lautet wie folgt: </p><p>Art. 32 Orientierung des Parlamentes </p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat orientiert die Aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte zum frühest möglichen Zeitpunkt über Voranfragen und Gesuche für Auslandgeschäfte (Art. 22 KMG) und den Abschluss von Verträgen nach Artikel 20 KMG.</p><p>C. Kriegsmaterialverordnung (KMV), Artikel 14 Absätze 2 und 4 sowie Absatz 2bis (neu) lauten neu wie folgt (die Absätze 1, 3 und 5 bleiben unverändert): </p><p>Art. 14 Verfahren</p><p>(Art. 29 KMG) </p><p>Abs. 2</p><p>Bei der Bewilligung von Auslandgeschäften (Art. 22 KMG) und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das Seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). </p><p>Abs. 2bis</p><p>Das EDA stellt verbindlich fest, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 22 Absatz 2 KMG erfüllt sind. Der Entscheid des Seco erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit: </p><p>a. den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Vorliegen von sicherheits- oder rüstungspolitischen Belangen;</p><p>b. dem Bundesamt für Energie bei Vorliegen von nuklearrelevanten Belangen. </p><p>Abs. 4</p><p>Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den Absätzen 2, 2bis oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.</p>
- Stärkung von Kriegsmaterialgesetz und Kriegsmaterialverordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Sieben Jahre nach der Inkraftsetzung des total revidierten Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 zeigen die Erfahrungen, dass Anpassungen unverzichtbar sind, um das Verfahren zu stärken und um weitere Vertrauensverluste zu vermeiden, wie sie entstanden sind, indem der Bundesrat unter starkem öffentlichem Druck bereits am 24. August 2005 wieder Teile seines Entscheides vom 29. Juni 2005 sistieren musste. Zunächst stimmte er grundsätzlich Kriegsmaterialgeschäften mit dem Irak, mit Pakistan, Indien und Südkorea zu. Wenige Wochen später musste er, nachdem zentrale Informationen offenbar erst über die Presse in Erfahrung gebracht worden waren, den Entscheid betreffend Irak wieder sistieren. </p><p>Das Ziel der parlamentarischen Initiative ist es, zwischen den Informationen, die der Gesuchsteller zur Verfügung stellt, und den Informationen, die zur Beurteilung von Auslandgeschäften aus der aussenpolitischen Sicht notwendig sind, wieder ein Gleichgewicht herzustellen, damit Pannen, wie sie in jüngster Zeit erfolgt sind, in Zukunft vermieden werden können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die sozialdemokratische Fraktion folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>A. Kriegsmaterialgesetz (KMG), Artikel 22 Absatz 2 (neu) lautet wie folgt (ersetzt Art. 5 KMV): </p><p>Art. 22 Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr </p><p>Abs. 2</p><p>Bewilligungen gemäss Absatz 1 können unter der Voraussetzung erteilt werden, dass: </p><p>a. sie die Aufrechterhaltung des Friedens, die internationale Sicherheit und die regionale Stabilität nicht beeinträchtigen; </p><p>b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes, namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten, es erlaubt; </p><p>c. das Bestimmungsland Gewähr hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechtes, namentlich des humanitären Völkerrechtes, bietet und insbesondere kein Völkermord, keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit und keine Kriegsverbrechen drohen; </p><p>d. sie mit den Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit vereinbar sind. </p><p>B. Kriegsmaterialgesetz (KMG), Artikel 32 Absatz 2 (neu) lautet wie folgt: </p><p>Art. 32 Orientierung des Parlamentes </p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat orientiert die Aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte zum frühest möglichen Zeitpunkt über Voranfragen und Gesuche für Auslandgeschäfte (Art. 22 KMG) und den Abschluss von Verträgen nach Artikel 20 KMG.</p><p>C. Kriegsmaterialverordnung (KMV), Artikel 14 Absätze 2 und 4 sowie Absatz 2bis (neu) lauten neu wie folgt (die Absätze 1, 3 und 5 bleiben unverändert): </p><p>Art. 14 Verfahren</p><p>(Art. 29 KMG) </p><p>Abs. 2</p><p>Bei der Bewilligung von Auslandgeschäften (Art. 22 KMG) und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das Seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). </p><p>Abs. 2bis</p><p>Das EDA stellt verbindlich fest, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 22 Absatz 2 KMG erfüllt sind. Der Entscheid des Seco erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit: </p><p>a. den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Vorliegen von sicherheits- oder rüstungspolitischen Belangen;</p><p>b. dem Bundesamt für Energie bei Vorliegen von nuklearrelevanten Belangen. </p><p>Abs. 4</p><p>Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den Absätzen 2, 2bis oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.</p>
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