UVG-Versicherung von öffentlichen Verwaltungen
- ShortId
-
05.435
- Id
-
20050435
- Updated
-
10.04.2024 18:45
- Language
-
de
- Title
-
UVG-Versicherung von öffentlichen Verwaltungen
- AdditionalIndexing
-
04;Verwaltung und Entlöhnung des Personals;Verwaltung;Unfallversicherung;SUVA;Gemeindeverwaltung;Kantonsverwaltung;Gesetz;Bundespersonal
- 1
-
- L04K01040116, Unfallversicherung
- L03K080601, Verwaltung
- L04K08060106, Gemeindeverwaltung
- L04K08060107, Kantonsverwaltung
- L05K0806010301, Bundespersonal
- L05K0104011602, SUVA
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K070201, Verwaltung und Entlöhnung des Personals
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Seit der Inkraftsetzung des UVG vor über 20 Jahren haben sich sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einschneidend geändert. Zahlreiche öffentliche Verwaltungen haben sich eine neue Struktur gegeben, was oft zu einer Zersplitterung der Versicherungsverhältnisse geführt hat. Die Mitarbeitenden einer Verwaltungseinheit sind teilweise bei einem Versicherer nach Artikel 68 UVG und teilweise bei der Suva versichert. Dies hat zur Folge, dass für die Mitarbeitenden der gleichen Verwaltungseinheit unterschiedlich hohe Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle vom Lohn abgezogen werden müssen, was sozialpolitisch äusserst problematisch ist und schon verschiedentlich zu Spannungen geführt hat. </p><p>Zu Beginn der Neunzigerjahre sind zudem zahlreiche Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen in Kraft getreten, welche die öffentlichen Verwaltungen verpflichten, auch die Vergabe von UVG-Verträgen öffentlich auszuschreiben. In den zahlreich durchgeführten Ausschreibungsverfahren konnten die öffentlichen Verwaltungen aufgrund des Wettbewerbs unter den Versicherern nach Artikel 68 UVG eine spürbare Prämienreduktion erzielen. Allzu oft mussten die öffentlichen Verwaltungen aber auch auf die Durchführung von Ausschreibungsverfahren verzichten, weil die erwähnte Zersplitterung der Versicherungsverhältnisse eine sinnvolle Ausschreibung für eine gesamte Verwaltungseinheit verunmöglichte. </p><p>Damit die sowohl versicherungstechnisch wie sozialpolitisch unerwünschte Zersplitterung der Versicherungsverhältnisse in Zukunft verhindert, die Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen ermöglicht und die Autonomie der öffentlichen Verwaltungen wieder hergestellt werden kann, sollten sämtliche öffentliche Verwaltungen, die nicht aufgrund von Artikel 66 UVG in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, den Versicherern nach Artikel 68 UVG zugeteilt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen betreffend die Versicherung von öffentlichen Verwaltungen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) seien dahingehend zu ändern, dass sämtliche öffentliche Verwaltungen (Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften), die nicht aufgrund von Artikel 66 UVG in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, den Versicherern nach Artikel 68 UVG zugeteilt werden.</p>
- UVG-Versicherung von öffentlichen Verwaltungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit der Inkraftsetzung des UVG vor über 20 Jahren haben sich sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einschneidend geändert. Zahlreiche öffentliche Verwaltungen haben sich eine neue Struktur gegeben, was oft zu einer Zersplitterung der Versicherungsverhältnisse geführt hat. Die Mitarbeitenden einer Verwaltungseinheit sind teilweise bei einem Versicherer nach Artikel 68 UVG und teilweise bei der Suva versichert. Dies hat zur Folge, dass für die Mitarbeitenden der gleichen Verwaltungseinheit unterschiedlich hohe Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle vom Lohn abgezogen werden müssen, was sozialpolitisch äusserst problematisch ist und schon verschiedentlich zu Spannungen geführt hat. </p><p>Zu Beginn der Neunzigerjahre sind zudem zahlreiche Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen in Kraft getreten, welche die öffentlichen Verwaltungen verpflichten, auch die Vergabe von UVG-Verträgen öffentlich auszuschreiben. In den zahlreich durchgeführten Ausschreibungsverfahren konnten die öffentlichen Verwaltungen aufgrund des Wettbewerbs unter den Versicherern nach Artikel 68 UVG eine spürbare Prämienreduktion erzielen. Allzu oft mussten die öffentlichen Verwaltungen aber auch auf die Durchführung von Ausschreibungsverfahren verzichten, weil die erwähnte Zersplitterung der Versicherungsverhältnisse eine sinnvolle Ausschreibung für eine gesamte Verwaltungseinheit verunmöglichte. </p><p>Damit die sowohl versicherungstechnisch wie sozialpolitisch unerwünschte Zersplitterung der Versicherungsverhältnisse in Zukunft verhindert, die Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen ermöglicht und die Autonomie der öffentlichen Verwaltungen wieder hergestellt werden kann, sollten sämtliche öffentliche Verwaltungen, die nicht aufgrund von Artikel 66 UVG in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, den Versicherern nach Artikel 68 UVG zugeteilt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen betreffend die Versicherung von öffentlichen Verwaltungen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) seien dahingehend zu ändern, dass sämtliche öffentliche Verwaltungen (Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften), die nicht aufgrund von Artikel 66 UVG in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, den Versicherern nach Artikel 68 UVG zugeteilt werden.</p>
- UVG-Versicherung von öffentlichen Verwaltungen
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