Neues Verfahren für die Rüstungsprogramme

ShortId
05.436
Id
20050436
Updated
10.02.2026 20:14
Language
de
Title
Neues Verfahren für die Rüstungsprogramme
AdditionalIndexing
09;Bericht;Bewaffnung;Verfahrensrecht;Sicherheitspolitische Kommission;Rüstungspolitik;Armeematerial;parlamentarisches Verfahren;Sicherheitspolitik;Rahmenkredit
1
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L03K040202, Rüstungspolitik
  • L04K04020305, Armeematerial
  • L03K040204, Bewaffnung
  • L04K11020305, Rahmenkredit
  • L01K04, Sicherheitspolitik
  • L03K020206, Bericht
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L06K080303010111, Sicherheitspolitische Kommission
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie die Erfahrungen mit den Rüstungsprogrammen 2004 und 2005 deutlich gezeigt haben, ist das geltende Verfahren für militärisches Grossgerät in mehreren Hinsichten ungenügend. Zu erwähnen sind auf der einen Seite besonders die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem jährlichen Rhythmus der Botschaften des Bundesrates an das Parlament; auf der anderen Seite die Tatsache, dass Verpflichtungskredite und nicht Rahmenkredite vorgelegt werden.</p><p>Im allgemeinen Interesse der Sicherheit unseres Landes ist es notwendig, die Verfahren bei der Behandlung von Rüstungsvorlagen und bei der Beschaffung von Rüstungsgütern klar zu definieren, um zu gewährleisten, dass die Armee ihre Stabilität und Schlagkraft behält, ihre Hauptaufgabe kontinuierlich erfüllen kann und mit den technologischen und den mittel- und langfristigen strategischen Entwicklungen Schritt halten kann.</p><p>Ich schlage deshalb vor, das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung in diesem Bereich zu ergänzen, damit der Bundesrat der Bundesversammlung die Rüstungsprogramme zukünftig in Form von Rahmenkrediten mit einer Laufzeit von vier Jahren vorlegt. Diese Botschaften des Bundesrates sollen von einer Aktualisierung des Berichtes über die Sicherheitspolitik begleitet werden, welche die Entwicklung der Gefahren und gegebenenfalls der Einsätze festhält. </p><p>Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Gesetzes wird ein klarer und einfacher Rahmen geschaffen, mit dem den unterschiedlichen Rollen der Exekutive und des Parlamentes Rechnung getragen werden kann. Denn die Bundesversammlung muss, neben der Ausübung der Oberaufsicht, vor allem über das Wesentliche, nämlich über Grundsatzfragen und über die Festlegung von Richtlinien in Bezug auf die Fortentwicklung der Armee, debattieren und entscheiden. Der Vollzug wird dagegen vom Bundesrat geregelt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 106a Rüstungsprogramme</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat unterbreitet in der Regel der Bundesversammlung die Rüstungsprogramme in Form von Rahmenkrediten mit einer Laufzeit von vier Jahren.</p><p>Abs. 2</p><p>Er legt der entsprechenden Botschaft eine Aktualisierung des Berichtes über die Sicherheitspolitik bei.</p><p>Abs. 3</p><p>Er unterbreitet den Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Kammern jedes Jahr einen Zwischenbericht über die Umsetzung der Rüstungsprogramme.</p>
  • Neues Verfahren für die Rüstungsprogramme
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie die Erfahrungen mit den Rüstungsprogrammen 2004 und 2005 deutlich gezeigt haben, ist das geltende Verfahren für militärisches Grossgerät in mehreren Hinsichten ungenügend. Zu erwähnen sind auf der einen Seite besonders die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem jährlichen Rhythmus der Botschaften des Bundesrates an das Parlament; auf der anderen Seite die Tatsache, dass Verpflichtungskredite und nicht Rahmenkredite vorgelegt werden.</p><p>Im allgemeinen Interesse der Sicherheit unseres Landes ist es notwendig, die Verfahren bei der Behandlung von Rüstungsvorlagen und bei der Beschaffung von Rüstungsgütern klar zu definieren, um zu gewährleisten, dass die Armee ihre Stabilität und Schlagkraft behält, ihre Hauptaufgabe kontinuierlich erfüllen kann und mit den technologischen und den mittel- und langfristigen strategischen Entwicklungen Schritt halten kann.</p><p>Ich schlage deshalb vor, das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung in diesem Bereich zu ergänzen, damit der Bundesrat der Bundesversammlung die Rüstungsprogramme zukünftig in Form von Rahmenkrediten mit einer Laufzeit von vier Jahren vorlegt. Diese Botschaften des Bundesrates sollen von einer Aktualisierung des Berichtes über die Sicherheitspolitik begleitet werden, welche die Entwicklung der Gefahren und gegebenenfalls der Einsätze festhält. </p><p>Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Gesetzes wird ein klarer und einfacher Rahmen geschaffen, mit dem den unterschiedlichen Rollen der Exekutive und des Parlamentes Rechnung getragen werden kann. Denn die Bundesversammlung muss, neben der Ausübung der Oberaufsicht, vor allem über das Wesentliche, nämlich über Grundsatzfragen und über die Festlegung von Richtlinien in Bezug auf die Fortentwicklung der Armee, debattieren und entscheiden. Der Vollzug wird dagegen vom Bundesrat geregelt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 106a Rüstungsprogramme</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat unterbreitet in der Regel der Bundesversammlung die Rüstungsprogramme in Form von Rahmenkrediten mit einer Laufzeit von vier Jahren.</p><p>Abs. 2</p><p>Er legt der entsprechenden Botschaft eine Aktualisierung des Berichtes über die Sicherheitspolitik bei.</p><p>Abs. 3</p><p>Er unterbreitet den Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Kammern jedes Jahr einen Zwischenbericht über die Umsetzung der Rüstungsprogramme.</p>
    • Neues Verfahren für die Rüstungsprogramme
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Wie die Erfahrungen mit den Rüstungsprogrammen 2004 und 2005 deutlich gezeigt haben, ist das geltende Verfahren für militärisches Grossgerät in mehreren Hinsichten ungenügend. Zu erwähnen sind auf der einen Seite besonders die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem jährlichen Rhythmus der Botschaften des Bundesrates an das Parlament; auf der anderen Seite die Tatsache, dass Verpflichtungskredite und nicht Rahmenkredite vorgelegt werden.</p><p>Im allgemeinen Interesse der Sicherheit unseres Landes ist es notwendig, die Verfahren bei der Behandlung von Rüstungsvorlagen und bei der Beschaffung von Rüstungsgütern klar zu definieren, um zu gewährleisten, dass die Armee ihre Stabilität und Schlagkraft behält, ihre Hauptaufgabe kontinuierlich erfüllen kann und mit den technologischen und den mittel- und langfristigen strategischen Entwicklungen Schritt halten kann.</p><p>Ich schlage deshalb vor, das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung in diesem Bereich zu ergänzen, damit der Bundesrat der Bundesversammlung die Rüstungsprogramme zukünftig in Form von Rahmenkrediten mit einer Laufzeit von vier Jahren vorlegt. Diese Botschaften des Bundesrates sollen von einer Aktualisierung des Berichtes über die Sicherheitspolitik begleitet werden, welche die Entwicklung der Gefahren und gegebenenfalls der Einsätze festhält. </p><p>Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Gesetzes wird ein klarer und einfacher Rahmen geschaffen, mit dem den unterschiedlichen Rollen der Exekutive und des Parlamentes Rechnung getragen werden kann. Denn die Bundesversammlung muss, neben der Ausübung der Oberaufsicht, vor allem über das Wesentliche, nämlich über Grundsatzfragen und über die Festlegung von Richtlinien in Bezug auf die Fortentwicklung der Armee, debattieren und entscheiden. Der Vollzug wird dagegen vom Bundesrat geregelt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 106a Rüstungsprogramme</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat unterbreitet in der Regel der Bundesversammlung die Rüstungsprogramme in Form von Rahmenkrediten mit einer Laufzeit von vier Jahren.</p><p>Abs. 2</p><p>Er legt der entsprechenden Botschaft eine Aktualisierung des Berichtes über die Sicherheitspolitik bei.</p><p>Abs. 3</p><p>Er unterbreitet den Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Kammern jedes Jahr einen Zwischenbericht über die Umsetzung der Rüstungsprogramme.</p>
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