Handlungsunfähige Bundesräte

ShortId
05.437
Id
20050437
Updated
10.04.2024 09:42
Language
de
Title
Handlungsunfähige Bundesräte
AdditionalIndexing
04;Regierung;Regierungsmitglied;Krankheit;Rücktritt;Verfahrensrecht;Arbeitsunfähigkeit
1
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L03K010501, Krankheit
  • L06K070205020203, Arbeitsunfähigkeit
  • L04K08010310, Rücktritt
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K08060203, Regierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss den geltenden Normen endet die Amtszeit eines Mitglieds des Bundesrates durch Rücktritt, Tod oder Amtsunfähigkeit (Art. 51 StGB). Dagegen gibt es keine Lösung für den Fall, dass ein Mitglied des Bundesrates weder in der Lage ist, sein Amt auszuüben, noch seinen Rücktritt zu erklären. Dieser Fall ist nur bezüglich der Stellvertretung als Departementsvorsteher geregelt. Dagegen bleibt die betreffende Person Mitglied des Bundesrates, sodass eine Ergänzungswahl nicht möglich ist. Es ist daher denkbar, dass der Bundesrat für eine längere Zeitdauer - im Extremfall während einer Amtsdauer - nur aus sechs Mitgliedern besteht.</p><p>Andere Staaten haben für Magistratspersonen, welche für eine feste Amtsdauer gewählt werden, eine Regelung für die dauernde Verhinderung an der Amtsausübung vorgesehen (Frankreich in Art. 7 der Verfassung, die USA im 25. Verfassungszusatz). In diesen Fällen wird ein Amt allerdings von einer einzigen Person ausgeübt, sodass bei einer Handlungsunfähigkeit dieser Person das Amt nicht mehr ausgeübt werden kann, während ein Gremium wie der Bundesrat handlungsfähig bleibt. Der Bundesrat ist aber ein kleines Gremium, bei dem der Ausfall eines Mitglieds die Mehrheitsverhältnisse grundlegend verändern kann. Dieser Umstand wird umso bedeutungsvoller, je länger dieser Zustand andauert. </p><p>Die Fortschritte der Medizin lassen einen solchen Fall wahrscheinlicher werden. Angesichts der heutigen Arbeitsweise der Medien und der härteren politischen Auseinandersetzung könnte er auch nicht mehr informell geregelt werden. </p><p>Das Verfahren müsste so ausgestaltet werden, dass ein Missbrauch sowohl zur Abberufung eines Bundesrates aus politischen Gründen als auch eine AntragssteIlung zu Propagandazwecken ausgeschlossen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sei eine Regelung für den Fall zu treffen, dass:</p><p>a. ein Mitglied des Bundesrates weder in der Lage ist, die Pflichten seines Amtes wahrzunehmen, noch seinen Rücktritt zu erklären;</p><p>b. dieser Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit lange Zeit anhalten wird; und</p><p>c. eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten ist. </p><p>Dabei soll eine Lösung gefunden werden, welche die Neubesetzung des Amtes ermöglicht.</p>
  • Handlungsunfähige Bundesräte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss den geltenden Normen endet die Amtszeit eines Mitglieds des Bundesrates durch Rücktritt, Tod oder Amtsunfähigkeit (Art. 51 StGB). Dagegen gibt es keine Lösung für den Fall, dass ein Mitglied des Bundesrates weder in der Lage ist, sein Amt auszuüben, noch seinen Rücktritt zu erklären. Dieser Fall ist nur bezüglich der Stellvertretung als Departementsvorsteher geregelt. Dagegen bleibt die betreffende Person Mitglied des Bundesrates, sodass eine Ergänzungswahl nicht möglich ist. Es ist daher denkbar, dass der Bundesrat für eine längere Zeitdauer - im Extremfall während einer Amtsdauer - nur aus sechs Mitgliedern besteht.</p><p>Andere Staaten haben für Magistratspersonen, welche für eine feste Amtsdauer gewählt werden, eine Regelung für die dauernde Verhinderung an der Amtsausübung vorgesehen (Frankreich in Art. 7 der Verfassung, die USA im 25. Verfassungszusatz). In diesen Fällen wird ein Amt allerdings von einer einzigen Person ausgeübt, sodass bei einer Handlungsunfähigkeit dieser Person das Amt nicht mehr ausgeübt werden kann, während ein Gremium wie der Bundesrat handlungsfähig bleibt. Der Bundesrat ist aber ein kleines Gremium, bei dem der Ausfall eines Mitglieds die Mehrheitsverhältnisse grundlegend verändern kann. Dieser Umstand wird umso bedeutungsvoller, je länger dieser Zustand andauert. </p><p>Die Fortschritte der Medizin lassen einen solchen Fall wahrscheinlicher werden. Angesichts der heutigen Arbeitsweise der Medien und der härteren politischen Auseinandersetzung könnte er auch nicht mehr informell geregelt werden. </p><p>Das Verfahren müsste so ausgestaltet werden, dass ein Missbrauch sowohl zur Abberufung eines Bundesrates aus politischen Gründen als auch eine AntragssteIlung zu Propagandazwecken ausgeschlossen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sei eine Regelung für den Fall zu treffen, dass:</p><p>a. ein Mitglied des Bundesrates weder in der Lage ist, die Pflichten seines Amtes wahrzunehmen, noch seinen Rücktritt zu erklären;</p><p>b. dieser Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit lange Zeit anhalten wird; und</p><p>c. eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten ist. </p><p>Dabei soll eine Lösung gefunden werden, welche die Neubesetzung des Amtes ermöglicht.</p>
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