Mehr Effizienz im Bundesstrafverfahren

ShortId
05.438
Id
20050438
Updated
10.04.2024 07:50
Language
de
Title
Mehr Effizienz im Bundesstrafverfahren
AdditionalIndexing
12;freie Schlagwörter: Strafbefehl;Anklage;Bundesstrafrechtspflege;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;Vereinfachung von Verfahren;Verjährung
1
  • L05K0505010401, Bundesstrafrechtspflege
  • L04K05040101, Anklage
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K05040107, Verjährung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut Antwort von Bundesrat Blocher auf eine entsprechende Frage in der Sommersession 2005 kann mit der Inkraftsetzung der Eidgenössischen Strafprozessordnung erst im Jahr 2010 gerechnet werden. Durch das zweistufige Strafverfahren auf Bundesebene entstehen gegenwärtig beim Eidgenössischen Untersuchungsamt rechtsstaatlich bedenkliche Verzögerungen und Effizienzverluste (mit der Gefahr der Verjährung von Straftaten) in der Bundesstrafverfolgung, die auch der Justizminister erkannt hat. </p><p>Diesem Missstand kann zwischenzeitlich mit einer kleinen, aber raschen Revision des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege begegnet werden. </p><p>Einerseits soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit auf Antrag des Bundesanwalts mit Entscheid des eidgenössischen Untersuchungsrichters auf die Durchführung der Eidgenössischen Voruntersuchung verzichtet werden kann. Dies soll unter voller Wahrung der Parteirechte geschehen, d. h., dass gegen den Entscheid des Untersuchungsrichters Beschwerde geführt werden kann nach Artikel 214ff. des Bundesstrafrechtspflegegesetzes.</p><p>Andererseits soll ein Strafbefehlsverfahren auf Bundesebene eingeführt werden, und zwar für jene Fälle, in denen der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt wurde sowie entweder eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder aber eine Busse wegen Übertretung vorgesehen ist. </p><p>Beide Änderungen sind ohne weiteres möglich, da einerseits bereits mit der Effizienzvorlage und andererseits im Einklang mit dem Entwurf der neuen Eidgenössischen Strafprozessordnung wegen des geplanten Verzichts auf das Institut "Untersuchungsrichter" die Unabhängigkeit des Staatsanwaltes als unabdingbar anerkannt und daher gestärkt worden ist.</p><p>Werden diese Gesetzesänderungen rasch an die Hand genommen, würde eine effiziente Bundesstrafrechtspflege bis zum Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung gewährleistet, ohne dieser zuwiderzulaufen, und gleichzeitig wäre der gegenwärtige Stau der Geschäfte an das Bundesstrafgericht in Bellinzona zusammen mit der Gefahr der Verjährung von Straftaten behoben.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Zugunsten einer effizienten Bundesstrafverfolgung wird das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) wie folgt ergänzt:</p><p>Erstens ist die Rechtsgrundlage für die Anklageerhebung ohne Durchführung der eidgenössischen Voruntersuchung zu schaffen.</p><p>Zweitens wird ein Strafbefehlsverfahren auf Bundesebene eingeführt.</p>
  • Mehr Effizienz im Bundesstrafverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Antwort von Bundesrat Blocher auf eine entsprechende Frage in der Sommersession 2005 kann mit der Inkraftsetzung der Eidgenössischen Strafprozessordnung erst im Jahr 2010 gerechnet werden. Durch das zweistufige Strafverfahren auf Bundesebene entstehen gegenwärtig beim Eidgenössischen Untersuchungsamt rechtsstaatlich bedenkliche Verzögerungen und Effizienzverluste (mit der Gefahr der Verjährung von Straftaten) in der Bundesstrafverfolgung, die auch der Justizminister erkannt hat. </p><p>Diesem Missstand kann zwischenzeitlich mit einer kleinen, aber raschen Revision des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege begegnet werden. </p><p>Einerseits soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit auf Antrag des Bundesanwalts mit Entscheid des eidgenössischen Untersuchungsrichters auf die Durchführung der Eidgenössischen Voruntersuchung verzichtet werden kann. Dies soll unter voller Wahrung der Parteirechte geschehen, d. h., dass gegen den Entscheid des Untersuchungsrichters Beschwerde geführt werden kann nach Artikel 214ff. des Bundesstrafrechtspflegegesetzes.</p><p>Andererseits soll ein Strafbefehlsverfahren auf Bundesebene eingeführt werden, und zwar für jene Fälle, in denen der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt wurde sowie entweder eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder aber eine Busse wegen Übertretung vorgesehen ist. </p><p>Beide Änderungen sind ohne weiteres möglich, da einerseits bereits mit der Effizienzvorlage und andererseits im Einklang mit dem Entwurf der neuen Eidgenössischen Strafprozessordnung wegen des geplanten Verzichts auf das Institut "Untersuchungsrichter" die Unabhängigkeit des Staatsanwaltes als unabdingbar anerkannt und daher gestärkt worden ist.</p><p>Werden diese Gesetzesänderungen rasch an die Hand genommen, würde eine effiziente Bundesstrafrechtspflege bis zum Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung gewährleistet, ohne dieser zuwiderzulaufen, und gleichzeitig wäre der gegenwärtige Stau der Geschäfte an das Bundesstrafgericht in Bellinzona zusammen mit der Gefahr der Verjährung von Straftaten behoben.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Zugunsten einer effizienten Bundesstrafverfolgung wird das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) wie folgt ergänzt:</p><p>Erstens ist die Rechtsgrundlage für die Anklageerhebung ohne Durchführung der eidgenössischen Voruntersuchung zu schaffen.</p><p>Zweitens wird ein Strafbefehlsverfahren auf Bundesebene eingeführt.</p>
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