Aufhebung von Artikel 33b VwVG
- ShortId
-
05.442
- Id
-
20050442
- Updated
-
10.04.2024 18:10
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung von Artikel 33b VwVG
- AdditionalIndexing
-
04;Behörde;Verwaltungsverfahren;Konfliktregelung;Auslegung des Rechts;Richter/in;Verwaltungsrecht
- 1
-
- L04K08020312, Konfliktregelung
- L04K08060306, Verwaltungsverfahren
- L03K080603, Verwaltungsrecht
- L04K05050201, Richter/in
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L05K0807010101, Behörde
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) führt neu im System des Schweizerischen Rechtes die gütliche Einigung und Mediation im öffentlichen Recht des Bundes ein. </p><p>Diese Bestimmung steht in einem erheblichen, in seinen Auswirkungen keineswegs durchdachten und nicht gründlich behandelten Spannungsverhältnis zu einem der tragenden Grundsätze unseres Rechtes, nämlich dem Grundsatz, dass Behörden und Richter das öffentliche Recht von Amtes wegen anzuwenden haben. </p><p>Diese Bestimmung ist im Entwurf des Bundesrates zum massgebenden Geschäft 01.023, der Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, nicht enthalten gewesen und konnte daher auch nicht Gegenstand ausführlicher Erläuterungen in der Botschaft sein. Auch in den zahlreichen gedruckten Zusatzbotschaften und -berichten zu diesem Geschäft findet sich dieser Artikel nicht. In der Tat ist er denn auch erst in der vorberatenden Kommission des Ständerates auf Antrag eines Mitgliedes aufgenommen worden. </p><p>Dieser Artikel wurde im Plenum des Ständerates nicht eigens besprochen. Dies ist insoweit erklärlich, als Artikel 33b nicht im Hauptentwurf, sondern im Anhang untergebracht wurde, der die Änderung von nicht weniger als 150 Bundeserlassen im Zusammenhang mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege zum Inhalt hatte. </p><p>Angesichts der ausserordentlichen Bedeutung dieses neuen Artikels 33b auf das gesamte Rechtssystem, auf die Stellung der Behörden und auf die Kompetenzordnung in diesem Staate muss dafür gesorgt werden, dass eine gründliche Behandlung dieser Frage erfolgen kann, indem der Bundesrat dazu Stellung nehmen kann und das Parlament diese Frage in einem ordentlichen Verfahren behandeln kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 ist zu streichen.</p>
- Aufhebung von Artikel 33b VwVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) führt neu im System des Schweizerischen Rechtes die gütliche Einigung und Mediation im öffentlichen Recht des Bundes ein. </p><p>Diese Bestimmung steht in einem erheblichen, in seinen Auswirkungen keineswegs durchdachten und nicht gründlich behandelten Spannungsverhältnis zu einem der tragenden Grundsätze unseres Rechtes, nämlich dem Grundsatz, dass Behörden und Richter das öffentliche Recht von Amtes wegen anzuwenden haben. </p><p>Diese Bestimmung ist im Entwurf des Bundesrates zum massgebenden Geschäft 01.023, der Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, nicht enthalten gewesen und konnte daher auch nicht Gegenstand ausführlicher Erläuterungen in der Botschaft sein. Auch in den zahlreichen gedruckten Zusatzbotschaften und -berichten zu diesem Geschäft findet sich dieser Artikel nicht. In der Tat ist er denn auch erst in der vorberatenden Kommission des Ständerates auf Antrag eines Mitgliedes aufgenommen worden. </p><p>Dieser Artikel wurde im Plenum des Ständerates nicht eigens besprochen. Dies ist insoweit erklärlich, als Artikel 33b nicht im Hauptentwurf, sondern im Anhang untergebracht wurde, der die Änderung von nicht weniger als 150 Bundeserlassen im Zusammenhang mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege zum Inhalt hatte. </p><p>Angesichts der ausserordentlichen Bedeutung dieses neuen Artikels 33b auf das gesamte Rechtssystem, auf die Stellung der Behörden und auf die Kompetenzordnung in diesem Staate muss dafür gesorgt werden, dass eine gründliche Behandlung dieser Frage erfolgen kann, indem der Bundesrat dazu Stellung nehmen kann und das Parlament diese Frage in einem ordentlichen Verfahren behandeln kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 ist zu streichen.</p>
- Aufhebung von Artikel 33b VwVG
Back to List