Einsatz von Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve

ShortId
05.443
Id
20050443
Updated
14.11.2025 08:28
Language
de
Title
Einsatz von Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve
AdditionalIndexing
09;Katastrophenhilfe;Organisation des Zivilschutzes;Zivilschutz
1
  • L04K04030201, Zivilschutz
  • L04K10010702, Katastrophenhilfe
  • L05K0403020103, Organisation des Zivilschutzes
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom 17. Oktober 2001 will der Bundesrat mit Artikel 18 vermeiden, dass für den Einsatz nicht benötigte Schutzdienstpflichtige aus- und weitergebildet werden. Auf Organisationsstufe sollten die regional und kantonal unterschiedlichen Personalbedürfnisse über die Personalreserve flexibel gehandhabt werden.</p><p>Das Parlament hat Artikel 18 dahingehend präzisiert, dass die der Personalreserve Zugeteilten nicht ausgebildet werden müssen und keinen Anspruch auf Schutzdienstleistungen haben. Die Frage eines Notfalleinsatzes von Reservisten wurde nicht explizit geklärt und liess Interpretationen offen.</p><p>Die Geschäftsleitung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz hat am 7. Oktober 2004 die Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen auf Stufe Bund für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz verabschiedet. Zu Artikel 18 BZG wird darin festgehalten, dass nicht ausgebildete Schutzdienstpflichtige, die aus der Personalreserve aktiviert werden, vor einem Einsatz die gemäss Artikel 33 BZG vorgesehene Grundausbildung zu absolvieren haben.</p><p>Damit wird in der Realität der Einsatz von Reservisten verunmöglicht oder zumindest massiv erschwert. Reservisten sollen ja nur in konkreten Ereignis- respektive Notfällen eingesetzt werden. Ausserdem sollen sie entweder für Aufgaben eingesetzt werden, die keine spezielle Ausbildung erfordern, oder sie werden in Bereichen eingesetzt, in denen sie - zum Beispiel aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung - bereits über spezifische Vorkenntnisse verfügen. </p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 18 soll deshalb sichergestellt werden, dass Reservisten kurzfristig aufgeboten und eingesetzt werden können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 18 Abs. 2</p><p>.... keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung. Reservisten können in Katastrophen und Notlagen sowie für die sich daraus ergebenden Instandstellungsarbeiten auch ohne Grundausbildung eingesetzt werden.</p>
  • Einsatz von Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom 17. Oktober 2001 will der Bundesrat mit Artikel 18 vermeiden, dass für den Einsatz nicht benötigte Schutzdienstpflichtige aus- und weitergebildet werden. Auf Organisationsstufe sollten die regional und kantonal unterschiedlichen Personalbedürfnisse über die Personalreserve flexibel gehandhabt werden.</p><p>Das Parlament hat Artikel 18 dahingehend präzisiert, dass die der Personalreserve Zugeteilten nicht ausgebildet werden müssen und keinen Anspruch auf Schutzdienstleistungen haben. Die Frage eines Notfalleinsatzes von Reservisten wurde nicht explizit geklärt und liess Interpretationen offen.</p><p>Die Geschäftsleitung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz hat am 7. Oktober 2004 die Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen auf Stufe Bund für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz verabschiedet. Zu Artikel 18 BZG wird darin festgehalten, dass nicht ausgebildete Schutzdienstpflichtige, die aus der Personalreserve aktiviert werden, vor einem Einsatz die gemäss Artikel 33 BZG vorgesehene Grundausbildung zu absolvieren haben.</p><p>Damit wird in der Realität der Einsatz von Reservisten verunmöglicht oder zumindest massiv erschwert. Reservisten sollen ja nur in konkreten Ereignis- respektive Notfällen eingesetzt werden. Ausserdem sollen sie entweder für Aufgaben eingesetzt werden, die keine spezielle Ausbildung erfordern, oder sie werden in Bereichen eingesetzt, in denen sie - zum Beispiel aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung - bereits über spezifische Vorkenntnisse verfügen. </p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 18 soll deshalb sichergestellt werden, dass Reservisten kurzfristig aufgeboten und eingesetzt werden können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 18 Abs. 2</p><p>.... keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung. Reservisten können in Katastrophen und Notlagen sowie für die sich daraus ergebenden Instandstellungsarbeiten auch ohne Grundausbildung eingesetzt werden.</p>
    • Einsatz von Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve

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