Verfassungsgerichtsbarkeit
- ShortId
-
05.445
- Id
-
20050445
- Updated
-
10.02.2026 20:37
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungsgerichtsbarkeit
- AdditionalIndexing
-
12;Verfassungsmässigkeit der Gesetze;kantonale Hoheit;Beziehung Bund-Kanton;Völkerrecht;Bundesgericht
- 1
-
- L05K0503020901, Verfassungsmässigkeit der Gesetze
- L07K08070102010802, kantonale Hoheit
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L03K050602, Völkerrecht
- L05K0505010301, Bundesgericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nachdem bei der Totalrevision der Bundesverfassung die Normenkontrolle an formellen Streitereien zwischen den beiden Räten gescheitert war, stellte Otto Zwygart (EVP/BE) am 8. Oktober 1999 mit einer parlamentarischen Initiative den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates wieder zur Diskussion. Er tat dies aus der Überzeugung heraus, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit ein wesentliches Element des Rechtsstaates sei und dass eine seriöse Behandlung des Themas, losgelöst vom Druck einer Totalrevision und den damaligen zeitlichen Zwängen eines Legislaturendes, sinnvoll sei. </p><p>Leider lehnte die Kommission für Rechtsfragen die parlamentarische Initiative am 3. Juli 2000 ab. Der Nationalrat schloss sich am 2. Oktober 2000 mehrheitlich dieser Auffassung an und gab ihr deshalb keine Folge. </p><p>In den vergangenen fünf Jahren seit der Behandlung der parlamentarischen Initiative Zwygart zeigte sich immer wieder, dass das Fehlen dieser Verfassungsgerichtsbarkeit in unserem Rechtsstaat einen Mangel darstellt. Aus diesem Grund stelle ich den damaligen Vorschlag wieder zur Diskussion. </p><p>Zur inhaltlichen Begründung weise ich auf die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung und auf die Voten der Mitglieder der LdU/EVP-Fraktion in den parlamentarischen Beratungen über die Totalrevision der Bundesverfassung hin.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 189 Verfassungsgerichtsbarkeit</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von:</p><p>a. Bundesrecht;</p><p>b. Völkerrecht; </p><p>c. interkantonalem Recht; </p><p>d. kantonalen verfassungsmässigen Rechten; </p><p>e. Garantien der Kantone zugunsten der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.</p><p>Abs. 2 </p><p>Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. </p><p>Abs. 3</p><p>Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichtes begründen.</p><p>Abs. 4 </p><p>Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden.</p><p>Art. 189bis Normenkontrolle</p><p>Abs. 1 </p><p>Das Bundesgericht prüft im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss gegen verfassungsmässige Rechte oder gegen Völkerrecht verstösst.</p><p>Abs. 2 </p><p>Auf Begehren eines Kantons prüft das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss die verfassungsmässig gewährleisteten Zuständigkeiten der Kantone verletzt.</p><p>Abs. 3 </p><p>Es entscheidet, inwieweit das Bundesgesetz oder der allgemeinverbindliche Bundesbeschluss anzuwenden ist. </p><p>Abs. 4 </p><p>Im Übrigen darf weder das Bundesgericht noch eine andere Behörde einem Bundesgesetz, einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder Völkerrecht die Anwendung versagen.</p>
- Verfassungsgerichtsbarkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nachdem bei der Totalrevision der Bundesverfassung die Normenkontrolle an formellen Streitereien zwischen den beiden Räten gescheitert war, stellte Otto Zwygart (EVP/BE) am 8. Oktober 1999 mit einer parlamentarischen Initiative den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates wieder zur Diskussion. Er tat dies aus der Überzeugung heraus, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit ein wesentliches Element des Rechtsstaates sei und dass eine seriöse Behandlung des Themas, losgelöst vom Druck einer Totalrevision und den damaligen zeitlichen Zwängen eines Legislaturendes, sinnvoll sei. </p><p>Leider lehnte die Kommission für Rechtsfragen die parlamentarische Initiative am 3. Juli 2000 ab. Der Nationalrat schloss sich am 2. Oktober 2000 mehrheitlich dieser Auffassung an und gab ihr deshalb keine Folge. </p><p>In den vergangenen fünf Jahren seit der Behandlung der parlamentarischen Initiative Zwygart zeigte sich immer wieder, dass das Fehlen dieser Verfassungsgerichtsbarkeit in unserem Rechtsstaat einen Mangel darstellt. Aus diesem Grund stelle ich den damaligen Vorschlag wieder zur Diskussion. </p><p>Zur inhaltlichen Begründung weise ich auf die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung und auf die Voten der Mitglieder der LdU/EVP-Fraktion in den parlamentarischen Beratungen über die Totalrevision der Bundesverfassung hin.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 189 Verfassungsgerichtsbarkeit</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von:</p><p>a. Bundesrecht;</p><p>b. Völkerrecht; </p><p>c. interkantonalem Recht; </p><p>d. kantonalen verfassungsmässigen Rechten; </p><p>e. Garantien der Kantone zugunsten der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.</p><p>Abs. 2 </p><p>Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. </p><p>Abs. 3</p><p>Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichtes begründen.</p><p>Abs. 4 </p><p>Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden.</p><p>Art. 189bis Normenkontrolle</p><p>Abs. 1 </p><p>Das Bundesgericht prüft im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss gegen verfassungsmässige Rechte oder gegen Völkerrecht verstösst.</p><p>Abs. 2 </p><p>Auf Begehren eines Kantons prüft das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss die verfassungsmässig gewährleisteten Zuständigkeiten der Kantone verletzt.</p><p>Abs. 3 </p><p>Es entscheidet, inwieweit das Bundesgesetz oder der allgemeinverbindliche Bundesbeschluss anzuwenden ist. </p><p>Abs. 4 </p><p>Im Übrigen darf weder das Bundesgericht noch eine andere Behörde einem Bundesgesetz, einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder Völkerrecht die Anwendung versagen.</p>
- Verfassungsgerichtsbarkeit
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Nachdem bei der Totalrevision der Bundesverfassung die Normenkontrolle an formellen Streitereien zwischen den beiden Räten gescheitert war, stellte Otto Zwygart (EVP/BE) am 8. Oktober 1999 mit einer parlamentarischen Initiative den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates wieder zur Diskussion. Er tat dies aus der Überzeugung heraus, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit ein wesentliches Element des Rechtsstaates sei und dass eine seriöse Behandlung des Themas, losgelöst vom Druck einer Totalrevision und den damaligen zeitlichen Zwängen eines Legislaturendes, sinnvoll sei. </p><p>Leider lehnte die Kommission für Rechtsfragen die parlamentarische Initiative am 3. Juli 2000 ab. Der Nationalrat schloss sich am 2. Oktober 2000 mehrheitlich dieser Auffassung an und gab ihr deshalb keine Folge. </p><p>In den vergangenen fünf Jahren seit der Behandlung der parlamentarischen Initiative Zwygart zeigte sich immer wieder, dass das Fehlen dieser Verfassungsgerichtsbarkeit in unserem Rechtsstaat einen Mangel darstellt. Aus diesem Grund stelle ich den damaligen Vorschlag wieder zur Diskussion. </p><p>Zur inhaltlichen Begründung weise ich auf die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung und auf die Voten der Mitglieder der LdU/EVP-Fraktion in den parlamentarischen Beratungen über die Totalrevision der Bundesverfassung hin.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 189 Verfassungsgerichtsbarkeit</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von:</p><p>a. Bundesrecht;</p><p>b. Völkerrecht; </p><p>c. interkantonalem Recht; </p><p>d. kantonalen verfassungsmässigen Rechten; </p><p>e. Garantien der Kantone zugunsten der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.</p><p>Abs. 2 </p><p>Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. </p><p>Abs. 3</p><p>Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichtes begründen.</p><p>Abs. 4 </p><p>Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden.</p><p>Art. 189bis Normenkontrolle</p><p>Abs. 1 </p><p>Das Bundesgericht prüft im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss gegen verfassungsmässige Rechte oder gegen Völkerrecht verstösst.</p><p>Abs. 2 </p><p>Auf Begehren eines Kantons prüft das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt, ob ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss die verfassungsmässig gewährleisteten Zuständigkeiten der Kantone verletzt.</p><p>Abs. 3 </p><p>Es entscheidet, inwieweit das Bundesgesetz oder der allgemeinverbindliche Bundesbeschluss anzuwenden ist. </p><p>Abs. 4 </p><p>Im Übrigen darf weder das Bundesgericht noch eine andere Behörde einem Bundesgesetz, einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder Völkerrecht die Anwendung versagen.</p>
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