Besteuerung von Verheirateten und Alleinerziehenden gemäss StHG

ShortId
05.450
Id
20050450
Updated
10.04.2024 09:52
Language
de
Title
Besteuerung von Verheirateten und Alleinerziehenden gemäss StHG
AdditionalIndexing
24;freie Schlagwörter: Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;Steuersenkung;Steuer natürlicher Personen;Alleinerziehende/r;verheiratete Person;Gleichheit vor dem Gesetz;Steuerrecht
1
  • L04K11070403, Steuer natürlicher Personen
  • L04K01030507, verheiratete Person
  • L04K11070307, Steuersenkung
  • L04K01030303, Alleinerziehende/r
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der mit der parlamentarischen Initiative zu ändernde Text im geltenden Artikel 11 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes lautet: "Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ...." (Hervorhebung durch den Verfasser).</p><p>Gestützt auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 26. Oktober 2005 ein Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen bestätigt. Darin wird die unterschiedliche Besteuerung von Verheirateten und Alleinerziehenden als im Widerspruch zum StHG stehend qualifiziert. Alleinerziehende kommen nach St. Galler Recht in den Genuss von gewissen besonderen Abzügen, währenddem Verheiratete vom Vollsplitting profitieren. Als Folge des Entscheids muss nicht nur der Kanton St. Gallen, sondern auch andere Kantone mit vergleichbaren Regelungen - wie Bern, Aargau, Schwyz, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Neuenburg - müssen ihre Steuergesetze anpassen.</p><p>Die in Artikel 11 Absatz 1 StHG vorgeschriebene tarifliche Gleichbehandlung von Einelternfamilien und Zweielternfamilien steht mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Widerspruch. Zudem greift die Bestimmung in die Tarifautonomie der Kantone ein und verstösst damit zusätzlich gegen Artikel 129 Absatz 2 der Bundesverfassung. Diese Norm hält fest, dass die Regelung der Steuertarife, der Steuersätze und der Steuerfreibeträge in die Autonomie der Kantone fällt. Wegen der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit können beide Mängel nicht gerügt werden. Das Bundesgericht hält unter Hinweis auf Artikel 191 der Bundesverfassung folgerichtig fest, dass die Kantone auch verfassungswidrige bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden haben.</p><p>Dieser stossende Zustand muss so rasch wie möglich geändert werden.</p><p>Der vorgeschlagene Gesetzestext geht davon aus, dass verwitwete, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die alleine mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, zu entlasten sind. Auf welche Weise die Entlastung zu erfolgen hat, darf durch das StHG nicht vorgegeben werden. Damit erhalten die Kantone die Möglichkeit, die Ermässigung beispielsweise in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzugs vom Steuerbetrag, durch Einführung von weiteren Sozialabzügen (z. B. eines Haushaltsabzugs) oder über ein Splittingverfahren zu realisieren. Es muss sich dabei nicht zwingend um die gleiche Entlastung wie bei den verheirateten Personen handeln.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 11 Abs. 1</p><p>Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Eine vergleichbare, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepasste Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzugs vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.</p>
  • Besteuerung von Verheirateten und Alleinerziehenden gemäss StHG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der mit der parlamentarischen Initiative zu ändernde Text im geltenden Artikel 11 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes lautet: "Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ...." (Hervorhebung durch den Verfasser).</p><p>Gestützt auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 26. Oktober 2005 ein Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen bestätigt. Darin wird die unterschiedliche Besteuerung von Verheirateten und Alleinerziehenden als im Widerspruch zum StHG stehend qualifiziert. Alleinerziehende kommen nach St. Galler Recht in den Genuss von gewissen besonderen Abzügen, währenddem Verheiratete vom Vollsplitting profitieren. Als Folge des Entscheids muss nicht nur der Kanton St. Gallen, sondern auch andere Kantone mit vergleichbaren Regelungen - wie Bern, Aargau, Schwyz, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Neuenburg - müssen ihre Steuergesetze anpassen.</p><p>Die in Artikel 11 Absatz 1 StHG vorgeschriebene tarifliche Gleichbehandlung von Einelternfamilien und Zweielternfamilien steht mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Widerspruch. Zudem greift die Bestimmung in die Tarifautonomie der Kantone ein und verstösst damit zusätzlich gegen Artikel 129 Absatz 2 der Bundesverfassung. Diese Norm hält fest, dass die Regelung der Steuertarife, der Steuersätze und der Steuerfreibeträge in die Autonomie der Kantone fällt. Wegen der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit können beide Mängel nicht gerügt werden. Das Bundesgericht hält unter Hinweis auf Artikel 191 der Bundesverfassung folgerichtig fest, dass die Kantone auch verfassungswidrige bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden haben.</p><p>Dieser stossende Zustand muss so rasch wie möglich geändert werden.</p><p>Der vorgeschlagene Gesetzestext geht davon aus, dass verwitwete, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die alleine mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, zu entlasten sind. Auf welche Weise die Entlastung zu erfolgen hat, darf durch das StHG nicht vorgegeben werden. Damit erhalten die Kantone die Möglichkeit, die Ermässigung beispielsweise in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzugs vom Steuerbetrag, durch Einführung von weiteren Sozialabzügen (z. B. eines Haushaltsabzugs) oder über ein Splittingverfahren zu realisieren. Es muss sich dabei nicht zwingend um die gleiche Entlastung wie bei den verheirateten Personen handeln.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 11 Abs. 1</p><p>Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Eine vergleichbare, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepasste Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzugs vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.</p>
    • Besteuerung von Verheirateten und Alleinerziehenden gemäss StHG

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