Förderung glaubhafter Schuldensanierungspläne betriebener Schuldner

ShortId
05.454
Id
20050454
Updated
10.04.2024 18:53
Language
de
Title
Förderung glaubhafter Schuldensanierungspläne betriebener Schuldner
AdditionalIndexing
24;Schuldner/in;Konkursrecht;Quellensteuer;Verschuldung
1
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L06K110403010204, Schuldner/in
  • L04K11070208, Quellensteuer
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für Schuldnerinnen und Schuldner, die ihre finanzielle Lage wieder ins Gleichgewicht bringen möchten, sind die regelmässig zu begleichenden Steuerforderungen des Staates zweifellos das grösste Hindernis bei der Aufstellung und erfolgreichen Durchführung eines Schuldensanierungsplans. Der Schuldenabbau liegt selbstverständlich nicht nur im eigenen Interesse der Schuldner oder Schuldnerinnen, sondern auch in dem ihrer Gläubiger.</p><p>Mit einer disziplinierten Haltung und der Festlegung eines tragbaren Existenzminimums ist es möglich, neue unumgängliche Schulden zu decken und über einen Saldo zu verfügen, mit dem die früheren Schulden mehr oder weniger rasch bezahlt werden können. Oft erweist es sich jedoch als schwierig, die neu entstehenden Steuerforderungen, deren Summe nicht zu unterschätzen ist, in einen solchen Schuldensanierungsplan zu integrieren, da sie laufend zur Schuldenlast hinzukommen und den Plan auf diese Weise durcheinander bringen. Dies hat oft zur Folge, dass sich Schuldnerinnen und Schuldner, die ihre finanzielle Situation zu sanieren versuchen, entmutigt fühlen und dass sie ihre Strategie für den Schuldenabbau fast monatlich neu erarbeiten müssen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, für laufend hinzukommende Steuerschulden eine Sonderbehandlung einzuführen, wenn die Schuldner oder Schuldnerinnen den glaubwürdigen Willen bezeugen, ihre Schulden zu begleichen. Ein weiteres Argument dafür ist die Tatsache, dass Steuerforderungen unumgänglich und keine Ausgaben für persönliche Annehmlichkeiten sind. Man könnte entweder in Artikel 92 Absatz 1 SchKG eine Ziffer 12 einfügen oder Artikel 93 im Sinne der vorliegenden Initiative ändern.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) soll so geändert werden, dass ein betriebener Schuldner, der einen glaubhaften Schuldensanierungsplan vorlegt, vom Betreibungsamt die Bewilligung erhalten kann, dass seine Steuer an der Quelle erhoben und direkt der Steuerbehörde überwiesen wird.</p>
  • Förderung glaubhafter Schuldensanierungspläne betriebener Schuldner
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für Schuldnerinnen und Schuldner, die ihre finanzielle Lage wieder ins Gleichgewicht bringen möchten, sind die regelmässig zu begleichenden Steuerforderungen des Staates zweifellos das grösste Hindernis bei der Aufstellung und erfolgreichen Durchführung eines Schuldensanierungsplans. Der Schuldenabbau liegt selbstverständlich nicht nur im eigenen Interesse der Schuldner oder Schuldnerinnen, sondern auch in dem ihrer Gläubiger.</p><p>Mit einer disziplinierten Haltung und der Festlegung eines tragbaren Existenzminimums ist es möglich, neue unumgängliche Schulden zu decken und über einen Saldo zu verfügen, mit dem die früheren Schulden mehr oder weniger rasch bezahlt werden können. Oft erweist es sich jedoch als schwierig, die neu entstehenden Steuerforderungen, deren Summe nicht zu unterschätzen ist, in einen solchen Schuldensanierungsplan zu integrieren, da sie laufend zur Schuldenlast hinzukommen und den Plan auf diese Weise durcheinander bringen. Dies hat oft zur Folge, dass sich Schuldnerinnen und Schuldner, die ihre finanzielle Situation zu sanieren versuchen, entmutigt fühlen und dass sie ihre Strategie für den Schuldenabbau fast monatlich neu erarbeiten müssen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, für laufend hinzukommende Steuerschulden eine Sonderbehandlung einzuführen, wenn die Schuldner oder Schuldnerinnen den glaubwürdigen Willen bezeugen, ihre Schulden zu begleichen. Ein weiteres Argument dafür ist die Tatsache, dass Steuerforderungen unumgänglich und keine Ausgaben für persönliche Annehmlichkeiten sind. Man könnte entweder in Artikel 92 Absatz 1 SchKG eine Ziffer 12 einfügen oder Artikel 93 im Sinne der vorliegenden Initiative ändern.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) soll so geändert werden, dass ein betriebener Schuldner, der einen glaubhaften Schuldensanierungsplan vorlegt, vom Betreibungsamt die Bewilligung erhalten kann, dass seine Steuer an der Quelle erhoben und direkt der Steuerbehörde überwiesen wird.</p>
    • Förderung glaubhafter Schuldensanierungspläne betriebener Schuldner

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