Mehrwertsteuer. Änderung der Aufrechnungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung

ShortId
05.455
Id
20050455
Updated
10.04.2024 09:45
Language
de
Title
Mehrwertsteuer. Änderung der Aufrechnungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung
AdditionalIndexing
24;Verwaltungsformalität;Steuererhebung;Steuerveranlagung;Mehrwertsteuer;Steuerrecht
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K08060113, Verwaltungsformalität
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Komplexität des heutigen Mehrwertsteuerrechtes und die nicht immer vorhersehbaren Auslegungen machen es den Steuerpflichtigen nahezu unmöglich, eine korrekte Abrechnung vorzunehmen. Nach dem heutigen System tragen sie das Risiko einer Aufrechnung alleine, unbesehen davon, ob sie die Steuer auf ihre Abnehmer überwälzen können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es ist ein neuer Artikel 62bis des Mehrwertsteuergesetzes nach folgender Vorlage zu erarbeiten: </p><p>Art. 62bis</p><p>Abs. 1</p><p>Eine Nachbelastung wird nur vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige:</p><p>Bst. a</p><p>den beanstandeten Fehler grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen hat; oder </p><p>Bst. b</p><p>für den gleichen Fehler bereits früher ermahnt wurde oder von der Steuerverwaltung in anderer Form eine konkrete Weisung erhalten hat; oder </p><p>Bst. c</p><p>die korrekte Vorgehensweise in einer im Zeitpunkt der Fehlerbegehung öffentlichen zugänglichen Publikation unmissverständlich und klar geregelt war. </p><p>Abs. 2</p><p>Der Nachweis obliegt der Eidgenössischen Steuerverwaltung.</p>
  • Mehrwertsteuer. Änderung der Aufrechnungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Komplexität des heutigen Mehrwertsteuerrechtes und die nicht immer vorhersehbaren Auslegungen machen es den Steuerpflichtigen nahezu unmöglich, eine korrekte Abrechnung vorzunehmen. Nach dem heutigen System tragen sie das Risiko einer Aufrechnung alleine, unbesehen davon, ob sie die Steuer auf ihre Abnehmer überwälzen können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es ist ein neuer Artikel 62bis des Mehrwertsteuergesetzes nach folgender Vorlage zu erarbeiten: </p><p>Art. 62bis</p><p>Abs. 1</p><p>Eine Nachbelastung wird nur vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige:</p><p>Bst. a</p><p>den beanstandeten Fehler grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen hat; oder </p><p>Bst. b</p><p>für den gleichen Fehler bereits früher ermahnt wurde oder von der Steuerverwaltung in anderer Form eine konkrete Weisung erhalten hat; oder </p><p>Bst. c</p><p>die korrekte Vorgehensweise in einer im Zeitpunkt der Fehlerbegehung öffentlichen zugänglichen Publikation unmissverständlich und klar geregelt war. </p><p>Abs. 2</p><p>Der Nachweis obliegt der Eidgenössischen Steuerverwaltung.</p>
    • Mehrwertsteuer. Änderung der Aufrechnungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung

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