Keine Knebelungsverträge für Teilzeitbeschäftigte

ShortId
05.456
Id
20050456
Updated
14.11.2025 08:49
Language
de
Title
Keine Knebelungsverträge für Teilzeitbeschäftigte
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Arbeit auf Abruf;Einzelhandel;Doppelbeschäftigung;Nebeneinkommen;Teilzeitarbeit;Überstunde;Arbeitsrecht;Arbeitsvertrag
1
  • L05K0702030213, Teilzeitarbeit
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L05K0702010105, Nebeneinkommen
  • L05K0702030201, Arbeit auf Abruf
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0702030206, Doppelbeschäftigung
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L06K070205030210, Überstunde
  • L05K0701050101, Einzelhandel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Markteintritt von deutschen Hard-Discountern in den schweizerischen Einzelhandel werden systematisch neue Formen eines knebelnden Anstellungsmodus eingeführt. So legt der Einzelhandelsriese Aldi Suisse seinem Verkaufspersonal einen Arbeitsvertrag vor, der eine Teilzeitanstellung von 50 Prozent beinhaltet mit einer gleichzeitigen Verpflichtung zur Überstundenleistung und dem weitgehenden Verbot einer Zweitbeschäftigung. </p><p>Damit sichert sich der Arbeitgeber die vollständige Arbeitsbereitschaft seiner Verkaufsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus. So ist weder eine Vollbeschäftigung noch eine zuverlässige Planung des Privatlebens möglich. Zu 50 Prozent angestellt, aber zu 100 Prozent an den Arbeitgeber gebunden, nennt man Knebelung. Die Verträge unterlaufen den Anspruch auf ein existenzsicherndes Einkommen. </p><p>Es erstaunt daher nicht, dass die Ämter für Wirtschaft der Kantone St. Gallen und Thurgau solche Anstellungen als unzumutbare Arbeit im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Litera g Avig qualifizieren. </p><p>Die neuen systematisch eingeführten Praktiken, die den heutigen Druck auf dem Arbeitsmarkt ausnützen und zu einer Brutalisierung der Anstellungsbedingungen im Detailhandel (und bald darüber hinaus) führen werden, verlangen nach einer Klarstellung der arbeitsvertraglichen Prinzipien im Gesetz. Teilzeitanstellungen dürfen nicht einseitig nach der Leistungsforderung des Arbeitgebers ausgestaltet werden. Die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden sowie ihr Recht nach einem wirtschaftlichen Fortkommen müssen unabhängig vom Stellenpensum und vom Beschäftigungssektor gewährt werden. Das Gesetz hat den elementaren Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als wirtschaftlich schwächerer Vertragspartei vor weiterer Prekarisierung zu gewährleisten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 wird wie folgt ergänzt: </p><p>Art. 321a Abs. 5 </p><p>Teilzeitanstellungen gekoppelt mit einer ständigen Abrufbereitschaft und der Beschränkung einer Zweitbeschäftigung sind unzulässig.</p>
  • Keine Knebelungsverträge für Teilzeitbeschäftigte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Markteintritt von deutschen Hard-Discountern in den schweizerischen Einzelhandel werden systematisch neue Formen eines knebelnden Anstellungsmodus eingeführt. So legt der Einzelhandelsriese Aldi Suisse seinem Verkaufspersonal einen Arbeitsvertrag vor, der eine Teilzeitanstellung von 50 Prozent beinhaltet mit einer gleichzeitigen Verpflichtung zur Überstundenleistung und dem weitgehenden Verbot einer Zweitbeschäftigung. </p><p>Damit sichert sich der Arbeitgeber die vollständige Arbeitsbereitschaft seiner Verkaufsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus. So ist weder eine Vollbeschäftigung noch eine zuverlässige Planung des Privatlebens möglich. Zu 50 Prozent angestellt, aber zu 100 Prozent an den Arbeitgeber gebunden, nennt man Knebelung. Die Verträge unterlaufen den Anspruch auf ein existenzsicherndes Einkommen. </p><p>Es erstaunt daher nicht, dass die Ämter für Wirtschaft der Kantone St. Gallen und Thurgau solche Anstellungen als unzumutbare Arbeit im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Litera g Avig qualifizieren. </p><p>Die neuen systematisch eingeführten Praktiken, die den heutigen Druck auf dem Arbeitsmarkt ausnützen und zu einer Brutalisierung der Anstellungsbedingungen im Detailhandel (und bald darüber hinaus) führen werden, verlangen nach einer Klarstellung der arbeitsvertraglichen Prinzipien im Gesetz. Teilzeitanstellungen dürfen nicht einseitig nach der Leistungsforderung des Arbeitgebers ausgestaltet werden. Die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden sowie ihr Recht nach einem wirtschaftlichen Fortkommen müssen unabhängig vom Stellenpensum und vom Beschäftigungssektor gewährt werden. Das Gesetz hat den elementaren Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als wirtschaftlich schwächerer Vertragspartei vor weiterer Prekarisierung zu gewährleisten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 wird wie folgt ergänzt: </p><p>Art. 321a Abs. 5 </p><p>Teilzeitanstellungen gekoppelt mit einer ständigen Abrufbereitschaft und der Beschränkung einer Zweitbeschäftigung sind unzulässig.</p>
    • Keine Knebelungsverträge für Teilzeitbeschäftigte

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