Zulassung der Embryonenspende zu Fortpflanzungszwecken

ShortId
05.457
Id
20050457
Updated
10.04.2024 13:14
Language
de
Title
Zulassung der Embryonenspende zu Fortpflanzungszwecken
AdditionalIndexing
2841;Embryo;Stammzellenforschung;künstliche Fortpflanzung;Embryotransfer
1
  • L06K010703040101, Embryo
  • L03K010304, künstliche Fortpflanzung
  • L04K01030401, Embryotransfer
  • L05K0105051201, Stammzellenforschung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Abstimmungskampagne zum Stammzellenforschungsgesetz hat sich gezeigt, dass weder die Befürworter noch zahlreiche Gegner dieses Gesetzes ein Verbot der Embryonenspende zu Fortpflanzungszwecken unterstützten.</p><p>Für ein Paar, das mit dem Problem der Unfruchtbarkeit zu kämpfen hat, hat der Entscheid für ein Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung manchmal grosse Bedeutung. Zwar sind die mit den Fortpflanzungstechniken erzielten Fortschritte nicht zu leugnen, aber diese Techniken führen auch nicht immer zum angestrebten Erfolg. Der Kinderwunsch kann nach wie vor versagt bleiben, und dies ist eine leidvolle Erfahrung.</p><p>Es scheint deshalb sinnvoll, einen klaren rechtlichen Rahmen zu schaffen, sodass Paare, von denen überzählige Embryonen vorhanden sind, diese anderen Paaren zur Verfügung stellen können, die Probleme mit der Erfüllung ihres Kinderwunsches haben. Selbstverständlich müssen die betroffenen biologischen Eltern die Freiheit haben, die Embryonen entweder zu Forschungszwecken oder zu Fortpflanzungszwecken zur Verfügung zu stellen.</p><p>Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung verbietet die Embryonenspende. Zahlreiche europäische Länder, darunter Deutschland, Italien, Spanien, Grossbritannien, Belgien und Frankreich, haben diese Praxis aber legalisiert. Ausser in Österreich ist diese in allen Nachbarländern der Schweiz erlaubt. Umso weniger rechtfertigt sich dieses Verbot - es sei denn, die Schweiz hätte es darauf abgesehen, eine neue Form des "Fortpflanzungstourismus" zu fördern, statt im eigenen Land eine solide, den Verhältnissen angepasste Rechtsgrundlage zu schaffen.</p><p>Nach dem Ja des Stimmvolkes zur Stammzellenforschung und nach der Aufhebung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik durch die eidgenössischen Räte scheint es daher sinnvoll, das Verfahren zur Änderung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung einzuleiten und so die Embryonenspende zuzulassen. Eine solche Revision ist erst recht angebracht, nachdem der Bundesrat im Rahmen der zu schaffenden Verfassungsgrundlage für die Forschung am Menschen die Änderung dieses Artikels bereits an die Hand genommen hat.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung soll die Embryonenspende zu Fortpflanzungszwecken zugelassen werden. Im Rahmen dieser Revision sollen die biologischen Eltern überzähliger Embryonen die Möglichkeit erhalten, diese entweder zu Forschungs- oder zu Fortpflanzungszwecken zur Verfügung zu stellen. Alle Arten von Leihmutterschaft müssen verboten bleiben.</p>
  • Zulassung der Embryonenspende zu Fortpflanzungszwecken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Abstimmungskampagne zum Stammzellenforschungsgesetz hat sich gezeigt, dass weder die Befürworter noch zahlreiche Gegner dieses Gesetzes ein Verbot der Embryonenspende zu Fortpflanzungszwecken unterstützten.</p><p>Für ein Paar, das mit dem Problem der Unfruchtbarkeit zu kämpfen hat, hat der Entscheid für ein Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung manchmal grosse Bedeutung. Zwar sind die mit den Fortpflanzungstechniken erzielten Fortschritte nicht zu leugnen, aber diese Techniken führen auch nicht immer zum angestrebten Erfolg. Der Kinderwunsch kann nach wie vor versagt bleiben, und dies ist eine leidvolle Erfahrung.</p><p>Es scheint deshalb sinnvoll, einen klaren rechtlichen Rahmen zu schaffen, sodass Paare, von denen überzählige Embryonen vorhanden sind, diese anderen Paaren zur Verfügung stellen können, die Probleme mit der Erfüllung ihres Kinderwunsches haben. Selbstverständlich müssen die betroffenen biologischen Eltern die Freiheit haben, die Embryonen entweder zu Forschungszwecken oder zu Fortpflanzungszwecken zur Verfügung zu stellen.</p><p>Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung verbietet die Embryonenspende. Zahlreiche europäische Länder, darunter Deutschland, Italien, Spanien, Grossbritannien, Belgien und Frankreich, haben diese Praxis aber legalisiert. Ausser in Österreich ist diese in allen Nachbarländern der Schweiz erlaubt. Umso weniger rechtfertigt sich dieses Verbot - es sei denn, die Schweiz hätte es darauf abgesehen, eine neue Form des "Fortpflanzungstourismus" zu fördern, statt im eigenen Land eine solide, den Verhältnissen angepasste Rechtsgrundlage zu schaffen.</p><p>Nach dem Ja des Stimmvolkes zur Stammzellenforschung und nach der Aufhebung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik durch die eidgenössischen Räte scheint es daher sinnvoll, das Verfahren zur Änderung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung einzuleiten und so die Embryonenspende zuzulassen. Eine solche Revision ist erst recht angebracht, nachdem der Bundesrat im Rahmen der zu schaffenden Verfassungsgrundlage für die Forschung am Menschen die Änderung dieses Artikels bereits an die Hand genommen hat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung soll die Embryonenspende zu Fortpflanzungszwecken zugelassen werden. Im Rahmen dieser Revision sollen die biologischen Eltern überzähliger Embryonen die Möglichkeit erhalten, diese entweder zu Forschungs- oder zu Fortpflanzungszwecken zur Verfügung zu stellen. Alle Arten von Leihmutterschaft müssen verboten bleiben.</p>
    • Zulassung der Embryonenspende zu Fortpflanzungszwecken

Back to List