Verbesserung des Konsumentenschutzes. Fernabsatz und Gewährleistung

ShortId
05.458
Id
20050458
Updated
10.04.2024 18:24
Language
de
Title
Verbesserung des Konsumentenschutzes. Fernabsatz und Gewährleistung
AdditionalIndexing
15;Wettbewerbsbeschränkung;elektronischer Handel;unlautere Werbung;Internet;Konsumentenschutz
1
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L05K0703010108, unlautere Werbung
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0701010202, elektronischer Handel
  • L05K1202020105, Internet
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 9. November 2005 hat der Bundesrat beschlossen, auf die Massnahmen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie auf die damit verbundene Revision des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verzichten. Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit der Revision des Konsumenteninformationsgesetzes verschiedentlich gefordert, Konsumentenschutzanliegen sektoriell und nicht in einem allgemeinen Gesetz zu regeln. </p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats hatte 2004 festgehalten, dass im elektronischen Geschäftsverkehr die heutige Gesetzgebung keinen ausreichenden Konsumentenschutz gewährleiste. Aufgrund der Eigenheiten dieser Geschäftsform führe die technologieneutrale Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis zu einem tieferen Konsumentenschutzniveau als bei traditionellen Geschäftsformen. </p><p>Die vorliegende parlamentarische Initiative nimmt diese Vorschläge auf. Sie trägt auch der Forderung Rechnung, Konsumentenanliegen sektoriell und innerhalb bestehender Gesetze zu regeln. </p><p>Im Zentrum der Vorlage stehen die Regelung bei Fernabsatzgeschäften (namentlich bei Online-Einkäufen im Internet), verbesserte Bestimmungen über die Gewährleistung und ein Widerrufsrecht. Die Vorlage enthält folgende Elemente:</p><p>- Im elektronischen Geschäftsverkehr sollen die Anbieter spezifische Informationspflichten erfüllen; insbesondere betrifft das die eindeutige Identifikation des Anbieters, die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie die konkreten Zahlungs- und Lieferbedingungen (Art. 40k-40n E-OR). Verstösse können strafrechtlich geahndet werden (Art. 3 Bst. bbis und 6a in Verbindung mit Art. 29 E-UWG). Da sich bei Fernabsatzgeschäften die Vertragsparteien nie physisch begegnen, ist die sachgerechte und korrekte Information des Konsumenten besonders wichtig. </p><p>- Gewährleistungsansprüche sollen zwingend sein und nicht vertraglich weg bedingt werden können (Art. 199 Ziff. 2 E-OR). Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer dafür ein, dass die gehandelte Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Heute kommt es regelmässig vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) das dispositive Regime des OR verdrängen - dies immer zum Nachteil des Konsumenten.</p><p>- Bisher können nur Haustürgeschäfte widerrufen werden (Haustürgeschäfte, Art. 40a ff. OR). Neu sollen auch im Fernabsatz geschlossene Verträge widerrufen werden können (Art. 40b, 40e Ziff. 3, 40h E-OR). Das Widerrufsrecht soll das Fehlen eines physischen Kontakts der Vertragsparteien und der Möglichkeit, die Ware in Augenschein zu nehmen, kompensieren und damit die Überrumpelungsgefahr minimieren. Das Widerrufsrecht ist Teil des EU-Rechtes. Der Konsument in der Schweiz soll nicht schlechter als der Konsument in der EU behandelt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Zugunsten einer Stärkung des Konsumentenschutzes im Fernabsatzgeschäft sind das Obligationenrecht sowie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu ergänzen (gemäss Entwurf über "Änderung des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Verbesserung des Konsumentenschutzes").</p>
  • Verbesserung des Konsumentenschutzes. Fernabsatz und Gewährleistung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 9. November 2005 hat der Bundesrat beschlossen, auf die Massnahmen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie auf die damit verbundene Revision des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verzichten. Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit der Revision des Konsumenteninformationsgesetzes verschiedentlich gefordert, Konsumentenschutzanliegen sektoriell und nicht in einem allgemeinen Gesetz zu regeln. </p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats hatte 2004 festgehalten, dass im elektronischen Geschäftsverkehr die heutige Gesetzgebung keinen ausreichenden Konsumentenschutz gewährleiste. Aufgrund der Eigenheiten dieser Geschäftsform führe die technologieneutrale Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis zu einem tieferen Konsumentenschutzniveau als bei traditionellen Geschäftsformen. </p><p>Die vorliegende parlamentarische Initiative nimmt diese Vorschläge auf. Sie trägt auch der Forderung Rechnung, Konsumentenanliegen sektoriell und innerhalb bestehender Gesetze zu regeln. </p><p>Im Zentrum der Vorlage stehen die Regelung bei Fernabsatzgeschäften (namentlich bei Online-Einkäufen im Internet), verbesserte Bestimmungen über die Gewährleistung und ein Widerrufsrecht. Die Vorlage enthält folgende Elemente:</p><p>- Im elektronischen Geschäftsverkehr sollen die Anbieter spezifische Informationspflichten erfüllen; insbesondere betrifft das die eindeutige Identifikation des Anbieters, die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie die konkreten Zahlungs- und Lieferbedingungen (Art. 40k-40n E-OR). Verstösse können strafrechtlich geahndet werden (Art. 3 Bst. bbis und 6a in Verbindung mit Art. 29 E-UWG). Da sich bei Fernabsatzgeschäften die Vertragsparteien nie physisch begegnen, ist die sachgerechte und korrekte Information des Konsumenten besonders wichtig. </p><p>- Gewährleistungsansprüche sollen zwingend sein und nicht vertraglich weg bedingt werden können (Art. 199 Ziff. 2 E-OR). Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer dafür ein, dass die gehandelte Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Heute kommt es regelmässig vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) das dispositive Regime des OR verdrängen - dies immer zum Nachteil des Konsumenten.</p><p>- Bisher können nur Haustürgeschäfte widerrufen werden (Haustürgeschäfte, Art. 40a ff. OR). Neu sollen auch im Fernabsatz geschlossene Verträge widerrufen werden können (Art. 40b, 40e Ziff. 3, 40h E-OR). Das Widerrufsrecht soll das Fehlen eines physischen Kontakts der Vertragsparteien und der Möglichkeit, die Ware in Augenschein zu nehmen, kompensieren und damit die Überrumpelungsgefahr minimieren. Das Widerrufsrecht ist Teil des EU-Rechtes. Der Konsument in der Schweiz soll nicht schlechter als der Konsument in der EU behandelt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Zugunsten einer Stärkung des Konsumentenschutzes im Fernabsatzgeschäft sind das Obligationenrecht sowie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu ergänzen (gemäss Entwurf über "Änderung des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Verbesserung des Konsumentenschutzes").</p>
    • Verbesserung des Konsumentenschutzes. Fernabsatz und Gewährleistung

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