Vermögensverteilung bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen

ShortId
05.461
Id
20050461
Updated
10.04.2024 18:25
Language
de
Title
Vermögensverteilung bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen
AdditionalIndexing
28;freie Schlagwörter: Wertschwankungsreserve;Sicherheit;Berufliche Vorsorge;Konkurs
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L06K110403010202, Konkurs
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Bundesgerichtsentscheid vom 9. Juni 2005, gemäss dem bei der Barübertragung von Mitteln bei einer Teilliquidation kein Anteil an der Wertschwankungsreserve mitzugeben ist, hat dazu geführt, dass Vorsorgeeinrichtungen bei Teilliquidationen das zu übertragende Vermögen bar übertragen, damit sie den Wegzügern keinen Anteil an der Wertschwankungsreserve mitgeben müssen. Dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem stiftungsrechtlichen Grundsatz, wonach das Vermögen den Destinatären zu folgen hat. Der Bundesgerichtsentscheid benachteiligt die Wegzüger zugunsten der verbleibenden Versicherten. Ausserdem müssen die übertragenen Mittel in der neuen Vorsorgeeinrichtung wieder angelegt werden, womit automatisch Anlagerisiken entstehen, welche durch eine entsprechende Wertschwankungsreserve abgedeckt werden müssen. </p><p>Es besteht nun die Gefahr, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen schwach dotiert werden zugunsten von Schwankungsreserven und dass die Ungleichbehandlung der Destinatäre zu einer neuen goldenen Fessel in der beruflichen Vorsorge führt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Gesetzgebung betreffend die berufliche Vorsorge ist demgemäss zu ändern, dass bei einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die Wertschwankungsreserven nach den gleichen Prinzipien anteilmässig mitzugeben sind wie die versicherungstechnischen Rückstellungen.</p>
  • Vermögensverteilung bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Bundesgerichtsentscheid vom 9. Juni 2005, gemäss dem bei der Barübertragung von Mitteln bei einer Teilliquidation kein Anteil an der Wertschwankungsreserve mitzugeben ist, hat dazu geführt, dass Vorsorgeeinrichtungen bei Teilliquidationen das zu übertragende Vermögen bar übertragen, damit sie den Wegzügern keinen Anteil an der Wertschwankungsreserve mitgeben müssen. Dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem stiftungsrechtlichen Grundsatz, wonach das Vermögen den Destinatären zu folgen hat. Der Bundesgerichtsentscheid benachteiligt die Wegzüger zugunsten der verbleibenden Versicherten. Ausserdem müssen die übertragenen Mittel in der neuen Vorsorgeeinrichtung wieder angelegt werden, womit automatisch Anlagerisiken entstehen, welche durch eine entsprechende Wertschwankungsreserve abgedeckt werden müssen. </p><p>Es besteht nun die Gefahr, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen schwach dotiert werden zugunsten von Schwankungsreserven und dass die Ungleichbehandlung der Destinatäre zu einer neuen goldenen Fessel in der beruflichen Vorsorge führt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Gesetzgebung betreffend die berufliche Vorsorge ist demgemäss zu ändern, dass bei einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die Wertschwankungsreserven nach den gleichen Prinzipien anteilmässig mitzugeben sind wie die versicherungstechnischen Rückstellungen.</p>
    • Vermögensverteilung bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen

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