Scheinehen unterbinden

ShortId
05.463
Id
20050463
Updated
10.02.2026 20:57
Language
de
Title
Scheinehen unterbinden
AdditionalIndexing
2811;Ausländer/in;Eherecht;Einreise von Ausländern/-innen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Mischehe;Eheschliessung;Rechtsmissbrauch;Zivilgesetzbuch
1
  • L05K0103010302, Eherecht
  • L05K0103010304, Eheschliessung
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K05060108, Mischehe
  • L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
  • L04K05070206, Zivilgesetzbuch
  • L04K05060102, Ausländer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auch mit der neuen Regelung im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer besteht nicht Gewähr, dass Scheinehen verhindert werden können, da die Regelung den Zivilstandsämtern Erwägungsspielraum ohne klare rechtliche Grundlagen zur Verweigerung des Verfahrens überlässt. Mit einer Verankerung des Grundsatzes des geregelten Aufenthaltes in der Schweiz auf der Stufe des Zivilgesetzbuches würde diese Lücke einfach und wirkungsvoll geschlossen. Damit würde sichergestellt, dass sich rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und Illegale, welche die Schweiz verlassen müssen, nicht durch Heirat der Ausreise entziehen können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 98 des Zivilgesetzbuches ist wie folgt zu revidieren:</p><p>Art. 98</p><p>B. Vorbereitungsverfahren</p><p>I. Gesuch </p><p>1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. </p><p>2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.</p><p>3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor. </p><p>4 Verlobte, die nicht Schweizer Bürger sind, müssen eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum vorlegen.</p>
  • Scheinehen unterbinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auch mit der neuen Regelung im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer besteht nicht Gewähr, dass Scheinehen verhindert werden können, da die Regelung den Zivilstandsämtern Erwägungsspielraum ohne klare rechtliche Grundlagen zur Verweigerung des Verfahrens überlässt. Mit einer Verankerung des Grundsatzes des geregelten Aufenthaltes in der Schweiz auf der Stufe des Zivilgesetzbuches würde diese Lücke einfach und wirkungsvoll geschlossen. Damit würde sichergestellt, dass sich rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und Illegale, welche die Schweiz verlassen müssen, nicht durch Heirat der Ausreise entziehen können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 98 des Zivilgesetzbuches ist wie folgt zu revidieren:</p><p>Art. 98</p><p>B. Vorbereitungsverfahren</p><p>I. Gesuch </p><p>1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. </p><p>2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.</p><p>3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor. </p><p>4 Verlobte, die nicht Schweizer Bürger sind, müssen eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum vorlegen.</p>
    • Scheinehen unterbinden
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Auch mit der neuen Regelung im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer besteht nicht Gewähr, dass Scheinehen verhindert werden können, da die Regelung den Zivilstandsämtern Erwägungsspielraum ohne klare rechtliche Grundlagen zur Verweigerung des Verfahrens überlässt. Mit einer Verankerung des Grundsatzes des geregelten Aufenthaltes in der Schweiz auf der Stufe des Zivilgesetzbuches würde diese Lücke einfach und wirkungsvoll geschlossen. Damit würde sichergestellt, dass sich rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und Illegale, welche die Schweiz verlassen müssen, nicht durch Heirat der Ausreise entziehen können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 98 des Zivilgesetzbuches ist wie folgt zu revidieren:</p><p>Art. 98</p><p>B. Vorbereitungsverfahren</p><p>I. Gesuch </p><p>1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. </p><p>2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.</p><p>3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor. </p><p>4 Verlobte, die nicht Schweizer Bürger sind, müssen eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum vorlegen.</p>
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