Pensionsregelung für Magistratspersonen

ShortId
05.472
Id
20050472
Updated
10.04.2024 13:57
Language
de
Title
Pensionsregelung für Magistratspersonen
AdditionalIndexing
04;Regierungsmitglied;Berufliche Vorsorge;Entschädigung der Regierungsmitglieder;Gesetz;Ruhegehalt
1
  • L06K080602030101, Entschädigung der Regierungsmitglieder
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0104011203, Ruhegehalt
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates beschliesst unter Vorbehalt der Zustimmung der SPK des Ständerates, der Bundesversammlung einen Erlassentwurf zu unterbreiten, der die Höhe der Ruhegehälter von Magistratspersonen neu regelt. </p><p>Die Neuregelung soll folgende Ziele verfolgen: </p><p>a. Die Unabhängigkeit der Magistratspersonen in ihrer Amtsführung soll sichergestellt bleiben. </p><p>b. Die unterschiedlichen Lebenssituationen der Magistratspersonen bei Ausscheiden aus ihrem Amt sollen gegenüber der geltenden Regelung besser berücksichtig werden, insbesondere sollen die Kriterien Alter, Amtsalter und Verdienst nach Ausscheiden aus dem Amt massgebend sein.</p><p>c. Die Ruhegehälter sollen gegenüber der heutigen Regelung grösseren Kürzungen unterliegen, falls neben dem Ruhegehalt ein Verdienst erzielt wird. </p><p>Es ist zu prüfen, ob diese Ziele durch eine Revision der Spezialregelung für Magistratspersonen oder durch eine Aufnahme dieser Personen in die ordentliche Pensionskasse des Bundes besser erreicht werden können. </p><p>In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob in gewissen Situationen anstelle eines Ruhegehaltes eine Abgangsentschädigung entrichtet werden könnte.</p>
  • Pensionsregelung für Magistratspersonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates beschliesst unter Vorbehalt der Zustimmung der SPK des Ständerates, der Bundesversammlung einen Erlassentwurf zu unterbreiten, der die Höhe der Ruhegehälter von Magistratspersonen neu regelt. </p><p>Die Neuregelung soll folgende Ziele verfolgen: </p><p>a. Die Unabhängigkeit der Magistratspersonen in ihrer Amtsführung soll sichergestellt bleiben. </p><p>b. Die unterschiedlichen Lebenssituationen der Magistratspersonen bei Ausscheiden aus ihrem Amt sollen gegenüber der geltenden Regelung besser berücksichtig werden, insbesondere sollen die Kriterien Alter, Amtsalter und Verdienst nach Ausscheiden aus dem Amt massgebend sein.</p><p>c. Die Ruhegehälter sollen gegenüber der heutigen Regelung grösseren Kürzungen unterliegen, falls neben dem Ruhegehalt ein Verdienst erzielt wird. </p><p>Es ist zu prüfen, ob diese Ziele durch eine Revision der Spezialregelung für Magistratspersonen oder durch eine Aufnahme dieser Personen in die ordentliche Pensionskasse des Bundes besser erreicht werden können. </p><p>In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob in gewissen Situationen anstelle eines Ruhegehaltes eine Abgangsentschädigung entrichtet werden könnte.</p>
    • Pensionsregelung für Magistratspersonen

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