Aufhebung des Bundesratsbeschlusses betreffend Verbot des Tragens von 125-Kilogramm-Säcken in Mühlen und Lagerhäusern

ShortId
05.1003
Id
20051003
Updated
25.06.2025 01:40
Language
de
Title
Aufhebung des Bundesratsbeschlusses betreffend Verbot des Tragens von 125-Kilogramm-Säcken in Mühlen und Lagerhäusern
AdditionalIndexing
15;12;Arbeitnehmerschutz;Gesetzesproduktion;Arbeitssicherheit;Aufhebung einer Bestimmung;Arbeitsbedingungen
1
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K0702050202, Arbeitssicherheit
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K08070202, Gesetzesproduktion
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1903 betreffend Verbot des Tragens von 125-Kilogramm-Säcken in Mühlen und Lagerhäusern gegenstandslos geworden und daher aufzuheben ist. Die Richtwerte in Kilogramm für das zumutbare Lastgewicht bei Heben ohne besondere Hebetechnik richten sich heute nach der allgemeinen Regelung gemäss Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113). Das Verfahren für die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses und dessen Entfernung aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechtes wurde eingeleitet.</p><p>2. Wie bereits in der Antwort auf die Anfrage 04.1169 vom 15. Dezember 2004 betreffend Aufhebung des Reglementes für die Prüfung von Chiropraktoren über Strahlenschutz festgehalten wurde, ist der Bundesrat bestrebt, die Sammlung des Bundesrechtes laufend zu aktualisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesratsbeschluss betreffend Verbot des Tragens von 125-Kilogramm-Säcken in Mühlen und Lagerhäusern (SR 832.311.19) entspricht den heutigen Gegebenheiten wohl kaum mehr. Seine formelle Weitergeltung bedeutet administrativen Ballast. Gemäss der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Stähelin 04.1169 ist dieser bestrebt, die Sammlung des Bundesrechtes laufend zu aktualisieren. Ich frage ihn an:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass der Bundesbeschluss aufzuheben sei?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die Sammlung des Bundesrechtes von obsoleten Erlassen zu entlasten sei?</p>
  • Aufhebung des Bundesratsbeschlusses betreffend Verbot des Tragens von 125-Kilogramm-Säcken in Mühlen und Lagerhäusern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1903 betreffend Verbot des Tragens von 125-Kilogramm-Säcken in Mühlen und Lagerhäusern gegenstandslos geworden und daher aufzuheben ist. Die Richtwerte in Kilogramm für das zumutbare Lastgewicht bei Heben ohne besondere Hebetechnik richten sich heute nach der allgemeinen Regelung gemäss Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113). Das Verfahren für die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses und dessen Entfernung aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechtes wurde eingeleitet.</p><p>2. Wie bereits in der Antwort auf die Anfrage 04.1169 vom 15. Dezember 2004 betreffend Aufhebung des Reglementes für die Prüfung von Chiropraktoren über Strahlenschutz festgehalten wurde, ist der Bundesrat bestrebt, die Sammlung des Bundesrechtes laufend zu aktualisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesratsbeschluss betreffend Verbot des Tragens von 125-Kilogramm-Säcken in Mühlen und Lagerhäusern (SR 832.311.19) entspricht den heutigen Gegebenheiten wohl kaum mehr. Seine formelle Weitergeltung bedeutet administrativen Ballast. Gemäss der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Stähelin 04.1169 ist dieser bestrebt, die Sammlung des Bundesrechtes laufend zu aktualisieren. Ich frage ihn an:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass der Bundesbeschluss aufzuheben sei?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die Sammlung des Bundesrechtes von obsoleten Erlassen zu entlasten sei?</p>
    • Aufhebung des Bundesratsbeschlusses betreffend Verbot des Tragens von 125-Kilogramm-Säcken in Mühlen und Lagerhäusern

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