Völkerrechtswidrigkeit der israelischen Besetzung

ShortId
05.1019
Id
20051019
Updated
24.06.2025 21:19
Language
de
Title
Völkerrechtswidrigkeit der israelischen Besetzung
AdditionalIndexing
09;08;völkerrechtliche Streitigkeit;militärische Besetzung;Völkerrecht;Israel;Palästina-Frage;Waffenausfuhr
1
  • L04K04010207, militärische Besetzung
  • L03K050602, Völkerrecht
  • L04K04010211, völkerrechtliche Streitigkeit
  • L04K03030108, Israel
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Akquisition von Territorium durch Gewalt oder Androhung von Gewalt verstösst unbestritten gegen das Völkerrecht, wie auch der Internationale Gerichtshof wiederholt bestätigt hat. Der Uno-Sicherheitsrat hat festgehalten, dass alle legislativen und administrativen Handlungen, die Israel vornahm, um den Status der Stadt Jerusalem zu ändern, einschliesslich der Enteignung von Land und Eigentum, des Transfers von Bevölkerungen und Gesetzgebungen zur Eingliederung der besetzten Stadtteile, vollständig ungültig sind. Zudem bestätigte der Sicherheitsrat in seiner Resolution 476 von 1980 die "vordringliche Notwendigkeit, die andauernde Besetzung der durch Israel 1967 besetzten arabischen Territorien, einschliesslich Jerusalems, zu beenden". Die Tatsache, dass Israel sich noch nicht von diesen Territorien zurückgezogen hat, stellt eine Verletzung der Verpflichtungen Israels aufgrund der Uno-Charta dar.</p><p>Das Humanitäre Völkerrecht, einschliesslich des Vierten Genfer Abkommens, stellt lediglich Regeln auf, wie Konfliktparteien und Besetzungsmächte sich in einem gegebenen bewaffneten Konflikt oder während einer Besetzung zu verhalten haben. Somit spricht sich dieses Völkerrechtsgebiet nicht darüber aus, ob die Aufnahme oder Fortdauer eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung an sich rechtmässig ist.</p><p>2. Aufgrund der positiven Entwicklung der letzten Monate in der Region und vor allem des am Gipfel von Sharm-el-Sheikh von den Konfliktparteien beschlossenen Waffenstillstandsabkommens beschloss der Bundesrat am 11. März 2005, seine Haltung in Bezug auf Käufe aus Israel im Lichte der militärischen Bedürfnisse der Schweiz zu überprüfen. Im Rahmen des Rüstungsprogramms 2005 hat der Bundesrat am 25. Mai 2005 über die Beschaffung eines integrierten Funkaufklärungs- und Sendesystems entschieden, dessen Bestandteile zum Teil von einer israelischen Firma stammen. Der Kauf ist das Resultat einer Interessenabwägung im Lichte der genannten Entwicklungen und steht im Einklang mit den Prinzipien der schweizerischen Aussenpolitik.</p><p>Die Beschaffung des Funkaufklärungs- und Sendesystems steht nicht im Zusammenhang mit der Waffenausfuhrpolitik des Bundesrates. Diese folgt den Grundsätzen, die im Bundesgesetz über das Kriegsmaterial geregelt sind.</p><p>Im Übrigen hat der Kauf keinen Einfluss auf die Haltung des Bundesrates hinsichtlich der humanitär-völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Verpflichtungen von Israel und die Notwendigkeit, dass Israel dieselben einhält. Auch wird der Bundesrat weiterhin in bilateralen Kontakten mit Israel diese Verpflichtungen in Erinnerung rufen und seine Besorgnis über den völkerrechtswidrigen Bau der Trennungsanlage und die Ausweitung der ebenfalls völkerrechtswidrigen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet zum Ausdruck bringen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf die Frage 05.5059 zu Rüstungskäufen in Israel machte Herr Bundesrat Schmid eine erklärungsbedürftige Aussage. Auf die Frage, ob es nicht den Prinzipien der schweizerischen Aussenpolitik widerspräche, Rüstungskäufe in einem Land zu tätigen, welches eine völkerrechtswidrige Besetzung zu verantworten hat, erklärte Herr Bundesrat Schmid, dies stimme nicht mit der "Beurteilung des Bundesrates" überein.</p><p>Die Auffassung, dass die Besetzung der palästinensischen Gebiete durch Israel völkerrechtswidrig ist, wurde von der Schweiz in zahlreichen Stellungnahmen bestätigt. Dies geht auch eindeutig aus der Erklärung der Konferenz der Vertragsstaaten der Vierten Genfer Konvention hervor, welche am 5. Dezember 2001 in Genf stattfand. Diese Erklärung - die von der Schweiz mitverabschiedet wurde - bekräftigte erneut, dass die Vierte Genfer Konvention auf die besetzten palästinensischen Gebiete, einschliesslich Ost-Jerusalem, anwendbar ist.</p><p>Auch der Internationale Gerichtshof in Den Haag weist in seinem Urteil zur israelischen Trennmauer auf die Völkerrechtswidrigkeit der Besetzung hin und bestätigt, dass Israel weiterhin als Besatzungsmacht zu betrachten ist. Bei dieser Gelegenheit nahm die Schweiz die Möglichkeit wahr, ihre Position darzulegen. In der schriftlichen Auslegung "Conséquences juridiques de l'édification d'un mur dans le territoire palestinien occupé", welche die Schweiz am 30. Januar 2004 an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag adressierte, wird noch einmal klar darauf hingewiesen, dass nach der schweizerischen Auffassung die Vierte Genfer Konvention in den besetzten Gebieten Rechtskraft besitzt.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist nach seiner Auffassung die israelische Besetzung der palästinensischen Gebiete völkerrechtswidrig?</p><p>2. Widersprechen nach seiner Ansicht Rüstungskäufe aus einem Land, welches eine völkerrechtswidrige Besetzung unterhält, nicht den Prinzipien der schweizerischen Aussenpolitik?</p>
  • Völkerrechtswidrigkeit der israelischen Besetzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Akquisition von Territorium durch Gewalt oder Androhung von Gewalt verstösst unbestritten gegen das Völkerrecht, wie auch der Internationale Gerichtshof wiederholt bestätigt hat. Der Uno-Sicherheitsrat hat festgehalten, dass alle legislativen und administrativen Handlungen, die Israel vornahm, um den Status der Stadt Jerusalem zu ändern, einschliesslich der Enteignung von Land und Eigentum, des Transfers von Bevölkerungen und Gesetzgebungen zur Eingliederung der besetzten Stadtteile, vollständig ungültig sind. Zudem bestätigte der Sicherheitsrat in seiner Resolution 476 von 1980 die "vordringliche Notwendigkeit, die andauernde Besetzung der durch Israel 1967 besetzten arabischen Territorien, einschliesslich Jerusalems, zu beenden". Die Tatsache, dass Israel sich noch nicht von diesen Territorien zurückgezogen hat, stellt eine Verletzung der Verpflichtungen Israels aufgrund der Uno-Charta dar.</p><p>Das Humanitäre Völkerrecht, einschliesslich des Vierten Genfer Abkommens, stellt lediglich Regeln auf, wie Konfliktparteien und Besetzungsmächte sich in einem gegebenen bewaffneten Konflikt oder während einer Besetzung zu verhalten haben. Somit spricht sich dieses Völkerrechtsgebiet nicht darüber aus, ob die Aufnahme oder Fortdauer eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung an sich rechtmässig ist.</p><p>2. Aufgrund der positiven Entwicklung der letzten Monate in der Region und vor allem des am Gipfel von Sharm-el-Sheikh von den Konfliktparteien beschlossenen Waffenstillstandsabkommens beschloss der Bundesrat am 11. März 2005, seine Haltung in Bezug auf Käufe aus Israel im Lichte der militärischen Bedürfnisse der Schweiz zu überprüfen. Im Rahmen des Rüstungsprogramms 2005 hat der Bundesrat am 25. Mai 2005 über die Beschaffung eines integrierten Funkaufklärungs- und Sendesystems entschieden, dessen Bestandteile zum Teil von einer israelischen Firma stammen. Der Kauf ist das Resultat einer Interessenabwägung im Lichte der genannten Entwicklungen und steht im Einklang mit den Prinzipien der schweizerischen Aussenpolitik.</p><p>Die Beschaffung des Funkaufklärungs- und Sendesystems steht nicht im Zusammenhang mit der Waffenausfuhrpolitik des Bundesrates. Diese folgt den Grundsätzen, die im Bundesgesetz über das Kriegsmaterial geregelt sind.</p><p>Im Übrigen hat der Kauf keinen Einfluss auf die Haltung des Bundesrates hinsichtlich der humanitär-völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Verpflichtungen von Israel und die Notwendigkeit, dass Israel dieselben einhält. Auch wird der Bundesrat weiterhin in bilateralen Kontakten mit Israel diese Verpflichtungen in Erinnerung rufen und seine Besorgnis über den völkerrechtswidrigen Bau der Trennungsanlage und die Ausweitung der ebenfalls völkerrechtswidrigen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet zum Ausdruck bringen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf die Frage 05.5059 zu Rüstungskäufen in Israel machte Herr Bundesrat Schmid eine erklärungsbedürftige Aussage. Auf die Frage, ob es nicht den Prinzipien der schweizerischen Aussenpolitik widerspräche, Rüstungskäufe in einem Land zu tätigen, welches eine völkerrechtswidrige Besetzung zu verantworten hat, erklärte Herr Bundesrat Schmid, dies stimme nicht mit der "Beurteilung des Bundesrates" überein.</p><p>Die Auffassung, dass die Besetzung der palästinensischen Gebiete durch Israel völkerrechtswidrig ist, wurde von der Schweiz in zahlreichen Stellungnahmen bestätigt. Dies geht auch eindeutig aus der Erklärung der Konferenz der Vertragsstaaten der Vierten Genfer Konvention hervor, welche am 5. Dezember 2001 in Genf stattfand. Diese Erklärung - die von der Schweiz mitverabschiedet wurde - bekräftigte erneut, dass die Vierte Genfer Konvention auf die besetzten palästinensischen Gebiete, einschliesslich Ost-Jerusalem, anwendbar ist.</p><p>Auch der Internationale Gerichtshof in Den Haag weist in seinem Urteil zur israelischen Trennmauer auf die Völkerrechtswidrigkeit der Besetzung hin und bestätigt, dass Israel weiterhin als Besatzungsmacht zu betrachten ist. Bei dieser Gelegenheit nahm die Schweiz die Möglichkeit wahr, ihre Position darzulegen. In der schriftlichen Auslegung "Conséquences juridiques de l'édification d'un mur dans le territoire palestinien occupé", welche die Schweiz am 30. Januar 2004 an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag adressierte, wird noch einmal klar darauf hingewiesen, dass nach der schweizerischen Auffassung die Vierte Genfer Konvention in den besetzten Gebieten Rechtskraft besitzt.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist nach seiner Auffassung die israelische Besetzung der palästinensischen Gebiete völkerrechtswidrig?</p><p>2. Widersprechen nach seiner Ansicht Rüstungskäufe aus einem Land, welches eine völkerrechtswidrige Besetzung unterhält, nicht den Prinzipien der schweizerischen Aussenpolitik?</p>
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