Nachtarbeit und öffentliches Plakatwesen

ShortId
05.1022
Id
20051022
Updated
24.06.2025 23:48
Language
de
Title
Nachtarbeit und öffentliches Plakatwesen
AdditionalIndexing
15;Bewilligung;Nachtarbeit;Werbung;Arbeitsbedingungen
1
  • L06K070205030207, Nachtarbeit
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0701010302, Werbung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Société générale d'affichage ist im Besitz einer Arbeitszeitbewilligung des Seco. Die Bewilligung erlaubt es dem Betrieb, in den Bahnhöfen Lausanne, Genf, Winterthur, St. Gallen, Chur, Basel, Luzern, Lugano, Freiburg und Sion oder unmittelbar in deren Nähe für die Bewirtschaftung von Plakatflächen Personal in der Nacht zu beschäftigen.</p><p>Grundsätzlich muss ein Betrieb eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit gemäss Artikel 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) nachweisen können, damit er Anspruch auf eine dauernde Nachtarbeitszeitbewilligung hat. Die Société générale d'affichage konnte die technische Unentbehrlichkeit gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ArGV 1 für die obgenannte Bewilligung wie folgt begründen:</p><p>- Die Bewirtschaftung von Plakatwänden mit Beleuchtung kann aufgrund der öffentlichen Beleuchtung nur in der Nacht, d. h. zwischen 22 und 6 Uhr, ausgeführt werden, da nur während dieser Zeit überprüft werden kann, ob die Beleuchtung funktioniert oder nicht.</p><p>- Das Parkieren mit dem Arbeitsmaterial vor Plakatwänden oder das Öffnen der Vitrinen, in denen die Plakate aufgehängt werden, ist in grösseren Bahnhöfen für die Arbeitnehmenden während des Tages sehr schwierig. Zudem würden tagsüber sowohl der öffentliche Verkehr als auch die Kundschaft des öffentlichen Verkehrs sowie Passanten erheblich gefährdet.</p><p>Die Rechtmässigkeit der erteilten Bewilligung ist demnach zweifellos gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Allgemeine Plakatgesellschaft verfügt über eine Jahresbewilligung für Nachtarbeit, um Plakate anzubringen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kam das Seco dazu, diese Bewilligung zu erteilen, obwohl die Nachtarbeit in diesem Fall weder aus technischen noch aus wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist? Die "legalen" Plakate können ohne Probleme auch am Tag aufgehängt werden, was den betroffenen Arbeitskräften erlaubt, ihrer Tätigkeit zu normalen Arbeitszeiten nachzugehen.</p>
  • Nachtarbeit und öffentliches Plakatwesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Société générale d'affichage ist im Besitz einer Arbeitszeitbewilligung des Seco. Die Bewilligung erlaubt es dem Betrieb, in den Bahnhöfen Lausanne, Genf, Winterthur, St. Gallen, Chur, Basel, Luzern, Lugano, Freiburg und Sion oder unmittelbar in deren Nähe für die Bewirtschaftung von Plakatflächen Personal in der Nacht zu beschäftigen.</p><p>Grundsätzlich muss ein Betrieb eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit gemäss Artikel 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) nachweisen können, damit er Anspruch auf eine dauernde Nachtarbeitszeitbewilligung hat. Die Société générale d'affichage konnte die technische Unentbehrlichkeit gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ArGV 1 für die obgenannte Bewilligung wie folgt begründen:</p><p>- Die Bewirtschaftung von Plakatwänden mit Beleuchtung kann aufgrund der öffentlichen Beleuchtung nur in der Nacht, d. h. zwischen 22 und 6 Uhr, ausgeführt werden, da nur während dieser Zeit überprüft werden kann, ob die Beleuchtung funktioniert oder nicht.</p><p>- Das Parkieren mit dem Arbeitsmaterial vor Plakatwänden oder das Öffnen der Vitrinen, in denen die Plakate aufgehängt werden, ist in grösseren Bahnhöfen für die Arbeitnehmenden während des Tages sehr schwierig. Zudem würden tagsüber sowohl der öffentliche Verkehr als auch die Kundschaft des öffentlichen Verkehrs sowie Passanten erheblich gefährdet.</p><p>Die Rechtmässigkeit der erteilten Bewilligung ist demnach zweifellos gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Allgemeine Plakatgesellschaft verfügt über eine Jahresbewilligung für Nachtarbeit, um Plakate anzubringen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kam das Seco dazu, diese Bewilligung zu erteilen, obwohl die Nachtarbeit in diesem Fall weder aus technischen noch aus wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist? Die "legalen" Plakate können ohne Probleme auch am Tag aufgehängt werden, was den betroffenen Arbeitskräften erlaubt, ihrer Tätigkeit zu normalen Arbeitszeiten nachzugehen.</p>
    • Nachtarbeit und öffentliches Plakatwesen

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