Arbeitsbemühungen erwerbsloser Frauen nach der Niederkunft

ShortId
05.1023
Id
20051023
Updated
24.06.2025 21:21
Language
de
Title
Arbeitsbemühungen erwerbsloser Frauen nach der Niederkunft
AdditionalIndexing
28;Arbeitslose/r;Mutterschaftsurlaub;Vermittlungsfähigkeit;Arbeitsvermittlungsstelle;Arbeitslosenversicherung;Frau
1
  • L05K0104030101, Mutterschaftsurlaub
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702030411, Vermittlungsfähigkeit
  • L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat erinnert daran, dass die Suche nach einer Arbeitsstelle die wichtigste Pflicht aller Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen ist. Diese Pflicht gilt während der ganzen Zeit der Arbeitslosigkeit, also auch dann, wenn diese vorübergehend unterbrochen ist. Deshalb müssen Mütter, wie auch alle anderen, die eine Stelle suchen, diese Suche während der ganzen Beurlaubung fortsetzen. Wenn sich jemand nach einem Unterbruch bei der zuständigen Behörde meldet, um wieder Taggelder zu beziehen, muss die Behörde die Zahl und die Qualität der Bewerbungen prüfen, die während des Unterbruches der Arbeitslosigkeit eingereicht wurden. Die Beurteilung berücksichtigt die Art der gesuchten Stelle sowie eventuelle persönliche Umstände des oder der Arbeitssuchenden. Die Arbeit suchende Person bezeugt mit ihren Bemühungen bei der Stellensuche ihren Willen, wieder Arbeit zu finden (subjektive Eignung für eine Stelle). Die Wahrscheinlichkeit, ob jemand auch wirklich eingestellt wird, ist deshalb nicht entscheidend.</p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass die Arbeitslosenversicherung den Mutterschaftsurlaub "vorweggenommen" hat, indem sie 2003 für die Zeit des Arbeitsverbotes 40 Spezialtaggelder eingeführt hat. Um eine einheitliche Beurteilung der Situation der Mütter sicherzustellen, die sich zur Kontrolle der Arbeitslosigkeit melden, hat das Seco eine Weisung zuhanden der Kantonsbehörden erlassen, welche den Zeitpunkt regelt, ab dem diese nach Ablauf der acht Wochen Arbeitsverbot, welche durch das Avig entschädigt werden, die Stellensuche der Mütter prüfen müssen. Diese Weisung betrifft also nur eines der Elemente, aus denen die Beurteilung der unternommenen Schritte für die Arbeitssuche besteht. Die zuständigen Behörden sind dabei frei, die übrigen Bedingungen nach den besonderen Umständen zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat hat jedoch Verständnis für das Anliegen der Fragestellerin. Die vorliegende Problematik wird im Rahmen der Studie des Seco zum Vollzug der Avig-Weisungen in den Bereichen Diskriminierung von Eltern mit betreuungsbedürftigen Kindern und Gender-Mainstreaming geprüft werden. Die Ergebnisse werden bis Ende 2005 bekannt sein. Gegebenenfalls wird die Verwaltungspraxis bzw. die Weisung betreffend die Arbeitsbemühungen eine Anpassung erfahren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Auf den 1. Juli 2005 tritt die Revision des Erwerbsersatzgesetzes (bezahlter Mutterschaftsurlaub) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Mütter während der ersten 14 Wochen nach der Niederkunft gegen Erwerbsausfall versichert.</p><p>Gemäss seiner Weisung AM/ALV Praxis 2004/3 verlangt das Seco, dass eine erwerbslose Mutter ab Beginn der fünften Woche nach der Niederkunft die Stellensuche wieder aufnehmen muss. Dies vor dem Hintergrund, dass ein achtwöchiges Arbeitsverbot besteht.</p><p>Mit dem garantierten Minimum von 14 Wochen bezahltem Mutterschaftsurlaub haben sich die Voraussetzungen verändert. In vielen Berufen ist es nicht realistisch, bereits zwei Monate vor Stellenantritt einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Entsprechend stellt sich die Frage nach einer Anpassung der erwähnten Weisung. Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage:</p><p>Ist er bereit, die erwähnte Weisung so zu ändern, dass den Müttern mehr Zeit bis zur Wiederaufnahme der Stellensuche bleibt, indem sie erst ab der 9. oder 10. Woche dazu verpflichtet werden?</p>
  • Arbeitsbemühungen erwerbsloser Frauen nach der Niederkunft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat erinnert daran, dass die Suche nach einer Arbeitsstelle die wichtigste Pflicht aller Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen ist. Diese Pflicht gilt während der ganzen Zeit der Arbeitslosigkeit, also auch dann, wenn diese vorübergehend unterbrochen ist. Deshalb müssen Mütter, wie auch alle anderen, die eine Stelle suchen, diese Suche während der ganzen Beurlaubung fortsetzen. Wenn sich jemand nach einem Unterbruch bei der zuständigen Behörde meldet, um wieder Taggelder zu beziehen, muss die Behörde die Zahl und die Qualität der Bewerbungen prüfen, die während des Unterbruches der Arbeitslosigkeit eingereicht wurden. Die Beurteilung berücksichtigt die Art der gesuchten Stelle sowie eventuelle persönliche Umstände des oder der Arbeitssuchenden. Die Arbeit suchende Person bezeugt mit ihren Bemühungen bei der Stellensuche ihren Willen, wieder Arbeit zu finden (subjektive Eignung für eine Stelle). Die Wahrscheinlichkeit, ob jemand auch wirklich eingestellt wird, ist deshalb nicht entscheidend.</p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass die Arbeitslosenversicherung den Mutterschaftsurlaub "vorweggenommen" hat, indem sie 2003 für die Zeit des Arbeitsverbotes 40 Spezialtaggelder eingeführt hat. Um eine einheitliche Beurteilung der Situation der Mütter sicherzustellen, die sich zur Kontrolle der Arbeitslosigkeit melden, hat das Seco eine Weisung zuhanden der Kantonsbehörden erlassen, welche den Zeitpunkt regelt, ab dem diese nach Ablauf der acht Wochen Arbeitsverbot, welche durch das Avig entschädigt werden, die Stellensuche der Mütter prüfen müssen. Diese Weisung betrifft also nur eines der Elemente, aus denen die Beurteilung der unternommenen Schritte für die Arbeitssuche besteht. Die zuständigen Behörden sind dabei frei, die übrigen Bedingungen nach den besonderen Umständen zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat hat jedoch Verständnis für das Anliegen der Fragestellerin. Die vorliegende Problematik wird im Rahmen der Studie des Seco zum Vollzug der Avig-Weisungen in den Bereichen Diskriminierung von Eltern mit betreuungsbedürftigen Kindern und Gender-Mainstreaming geprüft werden. Die Ergebnisse werden bis Ende 2005 bekannt sein. Gegebenenfalls wird die Verwaltungspraxis bzw. die Weisung betreffend die Arbeitsbemühungen eine Anpassung erfahren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Auf den 1. Juli 2005 tritt die Revision des Erwerbsersatzgesetzes (bezahlter Mutterschaftsurlaub) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Mütter während der ersten 14 Wochen nach der Niederkunft gegen Erwerbsausfall versichert.</p><p>Gemäss seiner Weisung AM/ALV Praxis 2004/3 verlangt das Seco, dass eine erwerbslose Mutter ab Beginn der fünften Woche nach der Niederkunft die Stellensuche wieder aufnehmen muss. Dies vor dem Hintergrund, dass ein achtwöchiges Arbeitsverbot besteht.</p><p>Mit dem garantierten Minimum von 14 Wochen bezahltem Mutterschaftsurlaub haben sich die Voraussetzungen verändert. In vielen Berufen ist es nicht realistisch, bereits zwei Monate vor Stellenantritt einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Entsprechend stellt sich die Frage nach einer Anpassung der erwähnten Weisung. Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage:</p><p>Ist er bereit, die erwähnte Weisung so zu ändern, dass den Müttern mehr Zeit bis zur Wiederaufnahme der Stellensuche bleibt, indem sie erst ab der 9. oder 10. Woche dazu verpflichtet werden?</p>
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