Wettskandal im Fussball. Regelung im Lotteriegesetz?

ShortId
05.1025
Id
20051025
Updated
24.06.2025 21:20
Language
de
Title
Wettskandal im Fussball. Regelung im Lotteriegesetz?
AdditionalIndexing
28;Fussball;rechtliche Vorschrift;Glücksspiel;Betrug
1
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L05K0101010204, Fussball
  • L06K050102010201, Betrug
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG) regelt die gewerbsmässigen Wetten in zwei Bestimmungen. Artikel 33 LG verbietet die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Sportereignissen sowie den Betrieb eines solchen Wettunternehmens. Verboten sind damit sogenannte Buchmacherwetten (Wetten mit fixen Gewinnquoten; Veranstalter trägt das gleiche Spielrisiko wie der Spieler). Artikel 34 LG schliesslich sieht vor, dass das kantonale Recht Ausnahmen von diesem Wettverbot vorsehen und sogenannte Totalisatorwetten (variable Gewinnquoten; Veranstalter trägt kein Spielrisiko) bei Sportereignissen gestatten kann, sofern diese im Kantonsgebiet stattfinden. Etwa die Hälfte der Kantone lässt diese Ausnahmen zu.</p><p>2. Aufgrund der erwähnten restriktiven gesetzlichen Regelung im Bundesrecht verbleibt den Kantonen nur ein beschränkter Spielraum, Wetten zu bewilligen und im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung Massnahmen zur Bekämpfung von Manipulationen im Zusammenhang mit Sportwetten vorzusehen. Nach Auskunft des Sekretariates der kantonalen Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz war der Wettskandal im Fussball kein gesondertes Diskussionsthema. Die den Kantonen zur Genehmigung vorgelegte interkantonale Vereinbarung enthält keine Bestimmungen, die ausdrücklich dieser besonderen Problematik Rechnung tragen würden.</p><p>3. Die Zuständigkeit für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Wetten und damit auch die Verantwortung für die Sicherstellung ihrer korrekten Durchführung liegt nach geltendem LG bei den Kantonen. Diese entscheiden, wie sie den aus dem Wettskandal in Deutschland gewonnenen Erkenntnissen in ihren kantonalen Lotteriegesetzen bzw. in ihrer Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit Rechnung tragen wollen. Der Bundesrat hat im Mai 2004 entschieden, die laufende Revision des LG nicht fortzusetzen, da die Kantone auf freiwilliger Basis mit einer interkantonalen Vereinbarung die bestehenden Mängel im Lotteriewesen beheben wollen. Der Bundesrat plant zurzeit keine entsprechenden gesetzlichen Anpassungen; er wird jedoch spätestens Anfang 2007 beurteilen, ob die kantonalen Massnahmen ausreichen oder ob die Revisionsarbeiten weitergeführt werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Weil sich in der Vernehmlassung kein Konsens finden liess, wurde die Revision des inzwischen über 80-jährigen Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vor einem Jahr sistiert und die Prüfung geeigneter Massnahmen den Kantonen überlassen.</p><p>Im Zusammenhang mit dieser Tatsache und in Anbetracht des Wettskandals im deutschen Fussball danke ich dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie präsentiert sich im Falle eines möglichen Wettskandals in der Schweiz die Rechtsgrundlage?</p><p>2. Wurden die Vorkommnisse in unserem Nachbarland im Rahmen der kürzlich von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz verabschiedeten interkantonalen Vereinbarungen diskutiert und berücksichtigt?</p><p>3. Wenn nein: Sind heute, nach Kenntnisnahme des Wettskandals in Deutschland, allfällige Anpassungen der Rechtsgrundlagen gemäss Haltung des Bundesrates zu prüfen?</p>
  • Wettskandal im Fussball. Regelung im Lotteriegesetz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG) regelt die gewerbsmässigen Wetten in zwei Bestimmungen. Artikel 33 LG verbietet die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Sportereignissen sowie den Betrieb eines solchen Wettunternehmens. Verboten sind damit sogenannte Buchmacherwetten (Wetten mit fixen Gewinnquoten; Veranstalter trägt das gleiche Spielrisiko wie der Spieler). Artikel 34 LG schliesslich sieht vor, dass das kantonale Recht Ausnahmen von diesem Wettverbot vorsehen und sogenannte Totalisatorwetten (variable Gewinnquoten; Veranstalter trägt kein Spielrisiko) bei Sportereignissen gestatten kann, sofern diese im Kantonsgebiet stattfinden. Etwa die Hälfte der Kantone lässt diese Ausnahmen zu.</p><p>2. Aufgrund der erwähnten restriktiven gesetzlichen Regelung im Bundesrecht verbleibt den Kantonen nur ein beschränkter Spielraum, Wetten zu bewilligen und im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung Massnahmen zur Bekämpfung von Manipulationen im Zusammenhang mit Sportwetten vorzusehen. Nach Auskunft des Sekretariates der kantonalen Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz war der Wettskandal im Fussball kein gesondertes Diskussionsthema. Die den Kantonen zur Genehmigung vorgelegte interkantonale Vereinbarung enthält keine Bestimmungen, die ausdrücklich dieser besonderen Problematik Rechnung tragen würden.</p><p>3. Die Zuständigkeit für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Wetten und damit auch die Verantwortung für die Sicherstellung ihrer korrekten Durchführung liegt nach geltendem LG bei den Kantonen. Diese entscheiden, wie sie den aus dem Wettskandal in Deutschland gewonnenen Erkenntnissen in ihren kantonalen Lotteriegesetzen bzw. in ihrer Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit Rechnung tragen wollen. Der Bundesrat hat im Mai 2004 entschieden, die laufende Revision des LG nicht fortzusetzen, da die Kantone auf freiwilliger Basis mit einer interkantonalen Vereinbarung die bestehenden Mängel im Lotteriewesen beheben wollen. Der Bundesrat plant zurzeit keine entsprechenden gesetzlichen Anpassungen; er wird jedoch spätestens Anfang 2007 beurteilen, ob die kantonalen Massnahmen ausreichen oder ob die Revisionsarbeiten weitergeführt werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Weil sich in der Vernehmlassung kein Konsens finden liess, wurde die Revision des inzwischen über 80-jährigen Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vor einem Jahr sistiert und die Prüfung geeigneter Massnahmen den Kantonen überlassen.</p><p>Im Zusammenhang mit dieser Tatsache und in Anbetracht des Wettskandals im deutschen Fussball danke ich dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie präsentiert sich im Falle eines möglichen Wettskandals in der Schweiz die Rechtsgrundlage?</p><p>2. Wurden die Vorkommnisse in unserem Nachbarland im Rahmen der kürzlich von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz verabschiedeten interkantonalen Vereinbarungen diskutiert und berücksichtigt?</p><p>3. Wenn nein: Sind heute, nach Kenntnisnahme des Wettskandals in Deutschland, allfällige Anpassungen der Rechtsgrundlagen gemäss Haltung des Bundesrates zu prüfen?</p>
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