Keine Strafregistereinträge nach 80?

ShortId
05.1031
Id
20051031
Updated
24.06.2025 22:43
Language
de
Title
Keine Strafregistereinträge nach 80?
AdditionalIndexing
12;48;Strafverfahren;Führerschein;Strassenverkehrsordnung;Strafregister;älterer Mensch
1
  • L04K05010113, Strafregister
  • L05K0107010201, älterer Mensch
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L04K18020401, Führerschein
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Der Bundesrat kennt die Probleme, die sich daraus ergeben, dass nach geltendem Recht alle Eintragungen über Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, aus dem Strafregister entfernt werden. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches schlug der Bundesrat eine umfassende Änderung des Strafregisterrechtes vor, die vom Parlament übernommen wurde (Änderung vom 13. Dezember 2002, BBl 2002 8240). Danach werden sich künftig die Entfernungsfristen immer nach Art und Länge der verhängten Strafe oder Massnahme richten (Art. 369 nStGB). Die kürzeste Frist für Urteile mit geringen Strafen beträgt 10 Jahre, die längsten Fristen können 40 Jahre und - sofern Verlängerungsgründe vorliegen - weit mehr betragen. Für die Entfernung eines Urteils aus dem Strafregister soll in Zukunft das (hohe) Alter des Verurteilten keine Bedeutung mehr haben (vgl. Art. 369 nStGB). Die Regelung gemäss Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung zum automatisierten Strafregister (SR 331), wonach Eintragungen von Personen, welche das 80. Altersjahr vollendet haben, aus dem Register entfernt werden, wird nicht in die neue Strafregisterverordnung übernommen.</p><p>Die Auswirkungen dieser Regelung sollten allerdings nicht überschätzt werden. Nach Artikel 14 der Verordnung zum automatisierten Strafregister gelten nämlich heute für den grössten Teil der Urteile, d. h. für Urteile mit Bussen, unbedingten Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten und bedingten Freiheitsstrafen Entfernungsfristen von 6 bis 15 Jahren ab dem Urteilszeitpunkt. Nur wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Urteils bereits ein gewisses Alter hat oder wenn er zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten oder einer Massnahme verurteilt wurde, ist die Grenze des 80. Lebensjahres relevant.</p><p>2. Nach den auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind für den Entscheid der Administrativbehörden über den Führerausweisentzug grundsätzlich zwei Voraussetzungen massgebend: Zum einen muss eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vorliegen, deren Ahndung im Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist. Zum anderen ist entscheidend, dass gegen die betroffene Person bereits einmal ein Führerausweisentzug oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16 bis 16c SVG). Für die Information der Administrativbehörden über diese Voraussetzungen sind die Strafregistereinträge von untergeordneter Bedeutung. Denn die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, den Administrativbehörden von allen Widerhandlungen Kenntnis zu geben, die eine im SVG vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten (Art. 104 Abs. 1 SVG). In Bezug auf die zweite Voraussetzung konsultieren die Administrativbehörden das Administrativmassnahmenregister (Admas), in welchem alle Administrativmassnahmen gespeichert sind (Art. 104b SVG). Auch für den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Art. 16d SVG) ist das Strafregister zweitrangig.</p><p>Gemäss Artikel 11 Buchstabe b der Admas-Register-Verordnung (SR 741.55) werden heute die Daten älterer Personen erst aus dem Admas entfernt, wenn sie das 90. Altersjahr vollendet haben und die letzte Massnahme vor Vollendung des 85. Altersjahres verfügt wurde. Jede Massnahme, die nach der Vollendung des 85. Altersjahres verfügt und ins Admas eingetragen wird, bewirkt, dass alle im Admas-Register vorhandenen Daten weitere fünf Jahre darin verbleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung über das automatisierte Strafregister (SR 331) werden Einträge (Verurteilungen oder hängige Strafverfahren) im Strafregister von Personen entfernt, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. Dies mag vor Jahren eine gewisse Berechtigung gehabt haben. In Anbetracht der erfreulich stark angestiegenen Lebenserwartung und der heute erheblich grösseren Vitalität und Aktivität vieler älterer Personen führt diese Löschungsvorschrift aber zu Problemen, namentlich auch im Hinblick auf Verstösse im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes.</p><p>So haben beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden bei einem 81-jährigen Autolenker, der sich wegen einer groben Verkehrsregelverletzung mit schwersten Personenschäden zu verantworten hat, davon auszugehen, dass der betreffende Angeschuldigte einen makellosen allgemeinen und auch automobilistischen Leumund habe. Denn alle allfälligen früheren Verfahren und Verurteilungen werden nach Zurücklegung des 80. Altersjahres aus dem Strafregister entfernt und kommen, wenn nicht der Zufall oder der Angeschuldigte selbst mithelfen, den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Kenntnis.</p><p>Allerdings - und das wissen die meisten Leute nicht - ist Ausweisentzug nicht immer gleichbedeutend mit einem Lenkverbot für die betreffende Person. Denn Personen, denen der Führerausweis entzogen wurde, können unter gewissen Bedingungen trotzdem weiterhin ein Motorfahrzeug führen. Es sind dies in der Regel normale Kleinwagen, bei denen aber mittels Plombierung die Höchstgeschwindigkeit auf 45 Stundenkilometer begrenzt sein muss. Anbieter solch plombierter Fahrzeuge gibt es immer zahlreicher.</p><p>Es stellen sich deshalb folgende Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat höflich ersuche:</p><p>1. Sind ihm die Probleme bekannt, die sich mit steigender Lebenserwartung und längerer Vitalität sowie Aktivität unserer älteren Bevölkerung für die Strafverfolgungsbehörden dadurch ergeben, dass alle Einträge im Strafregister einer Person automatisch gelöscht werden, wenn diese das 80. Altersjahr zurückgelegt hat?</p><p>2. Sieht er durch die erwähnte Löschungsvorschrift insbesondere auch Probleme für die Administrativbehörden, die bei älteren Personen über zeitlich befristete oder unbefristete Fahrausweisentzüge entscheiden müssen?</p><p>3. Ist er bereit, die Zweckmässigkeit von Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung über das automatisierte Strafregister zu überprüfen und an die heutigen Gegebenheiten anzupassen?</p>
  • Keine Strafregistereinträge nach 80?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Der Bundesrat kennt die Probleme, die sich daraus ergeben, dass nach geltendem Recht alle Eintragungen über Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, aus dem Strafregister entfernt werden. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches schlug der Bundesrat eine umfassende Änderung des Strafregisterrechtes vor, die vom Parlament übernommen wurde (Änderung vom 13. Dezember 2002, BBl 2002 8240). Danach werden sich künftig die Entfernungsfristen immer nach Art und Länge der verhängten Strafe oder Massnahme richten (Art. 369 nStGB). Die kürzeste Frist für Urteile mit geringen Strafen beträgt 10 Jahre, die längsten Fristen können 40 Jahre und - sofern Verlängerungsgründe vorliegen - weit mehr betragen. Für die Entfernung eines Urteils aus dem Strafregister soll in Zukunft das (hohe) Alter des Verurteilten keine Bedeutung mehr haben (vgl. Art. 369 nStGB). Die Regelung gemäss Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung zum automatisierten Strafregister (SR 331), wonach Eintragungen von Personen, welche das 80. Altersjahr vollendet haben, aus dem Register entfernt werden, wird nicht in die neue Strafregisterverordnung übernommen.</p><p>Die Auswirkungen dieser Regelung sollten allerdings nicht überschätzt werden. Nach Artikel 14 der Verordnung zum automatisierten Strafregister gelten nämlich heute für den grössten Teil der Urteile, d. h. für Urteile mit Bussen, unbedingten Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten und bedingten Freiheitsstrafen Entfernungsfristen von 6 bis 15 Jahren ab dem Urteilszeitpunkt. Nur wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Urteils bereits ein gewisses Alter hat oder wenn er zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten oder einer Massnahme verurteilt wurde, ist die Grenze des 80. Lebensjahres relevant.</p><p>2. Nach den auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind für den Entscheid der Administrativbehörden über den Führerausweisentzug grundsätzlich zwei Voraussetzungen massgebend: Zum einen muss eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vorliegen, deren Ahndung im Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist. Zum anderen ist entscheidend, dass gegen die betroffene Person bereits einmal ein Führerausweisentzug oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16 bis 16c SVG). Für die Information der Administrativbehörden über diese Voraussetzungen sind die Strafregistereinträge von untergeordneter Bedeutung. Denn die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, den Administrativbehörden von allen Widerhandlungen Kenntnis zu geben, die eine im SVG vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten (Art. 104 Abs. 1 SVG). In Bezug auf die zweite Voraussetzung konsultieren die Administrativbehörden das Administrativmassnahmenregister (Admas), in welchem alle Administrativmassnahmen gespeichert sind (Art. 104b SVG). Auch für den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Art. 16d SVG) ist das Strafregister zweitrangig.</p><p>Gemäss Artikel 11 Buchstabe b der Admas-Register-Verordnung (SR 741.55) werden heute die Daten älterer Personen erst aus dem Admas entfernt, wenn sie das 90. Altersjahr vollendet haben und die letzte Massnahme vor Vollendung des 85. Altersjahres verfügt wurde. Jede Massnahme, die nach der Vollendung des 85. Altersjahres verfügt und ins Admas eingetragen wird, bewirkt, dass alle im Admas-Register vorhandenen Daten weitere fünf Jahre darin verbleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung über das automatisierte Strafregister (SR 331) werden Einträge (Verurteilungen oder hängige Strafverfahren) im Strafregister von Personen entfernt, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. Dies mag vor Jahren eine gewisse Berechtigung gehabt haben. In Anbetracht der erfreulich stark angestiegenen Lebenserwartung und der heute erheblich grösseren Vitalität und Aktivität vieler älterer Personen führt diese Löschungsvorschrift aber zu Problemen, namentlich auch im Hinblick auf Verstösse im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes.</p><p>So haben beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden bei einem 81-jährigen Autolenker, der sich wegen einer groben Verkehrsregelverletzung mit schwersten Personenschäden zu verantworten hat, davon auszugehen, dass der betreffende Angeschuldigte einen makellosen allgemeinen und auch automobilistischen Leumund habe. Denn alle allfälligen früheren Verfahren und Verurteilungen werden nach Zurücklegung des 80. Altersjahres aus dem Strafregister entfernt und kommen, wenn nicht der Zufall oder der Angeschuldigte selbst mithelfen, den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Kenntnis.</p><p>Allerdings - und das wissen die meisten Leute nicht - ist Ausweisentzug nicht immer gleichbedeutend mit einem Lenkverbot für die betreffende Person. Denn Personen, denen der Führerausweis entzogen wurde, können unter gewissen Bedingungen trotzdem weiterhin ein Motorfahrzeug führen. Es sind dies in der Regel normale Kleinwagen, bei denen aber mittels Plombierung die Höchstgeschwindigkeit auf 45 Stundenkilometer begrenzt sein muss. Anbieter solch plombierter Fahrzeuge gibt es immer zahlreicher.</p><p>Es stellen sich deshalb folgende Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat höflich ersuche:</p><p>1. Sind ihm die Probleme bekannt, die sich mit steigender Lebenserwartung und längerer Vitalität sowie Aktivität unserer älteren Bevölkerung für die Strafverfolgungsbehörden dadurch ergeben, dass alle Einträge im Strafregister einer Person automatisch gelöscht werden, wenn diese das 80. Altersjahr zurückgelegt hat?</p><p>2. Sieht er durch die erwähnte Löschungsvorschrift insbesondere auch Probleme für die Administrativbehörden, die bei älteren Personen über zeitlich befristete oder unbefristete Fahrausweisentzüge entscheiden müssen?</p><p>3. Ist er bereit, die Zweckmässigkeit von Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung über das automatisierte Strafregister zu überprüfen und an die heutigen Gegebenheiten anzupassen?</p>
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