Frauenhandel und Zwangsprostitution in Kosovo
- ShortId
-
05.1048
- Id
-
20051048
- Updated
-
24.06.2025 22:35
- Language
-
de
- Title
-
Frauenhandel und Zwangsprostitution in Kosovo
- AdditionalIndexing
-
12;08;strafrechtliche Verantwortlichkeit;im Ausland stationierte Streitkräfte;Kosovo;Menschenhandel;Prostitution;Frau;multinationale Truppe
- 1
-
- L06K050102010303, Menschenhandel
- L04K01010211, Prostitution
- L05K0107010301, Frau
- L06K030102040101, Kosovo
- L05K0401030301, multinationale Truppe
- L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
- L04K04020311, im Ausland stationierte Streitkräfte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit Frauenhandel und Zwangsprostitution sind in der Vergangenheit mehrmals Vorwürfe gegen Angehörige der KFOR-Truppen erhoben worden. Entsprechende Vorkommnisse verurteilt der Bundesrat scharf. Gemäss Artikel 2 des Reglementes No 2000/46 Unmik geniessen die Angehörigen der KFOR-Truppen Immunität vor ausländischen und internationalen Gerichten. Diese Immunität ist aber nicht umfassend. Die Strafverfolgung bei Menschenrechtsverletzungen bleibt gewährleistet.</p><p>Die angesprochene Problematik ist auch der Schweizer Armee bekannt. Sie wird deshalb während der Ausbildung vor dem Einsatz behandelt. Während dem Einsatz überwachen der Kontingentskommandant und seine Kader die Einhaltung der Menschenrechte. Im Falle von Vorwürfen oder festgestellten Verletzungen leitet der Kommandant die notwendigen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Militärpolizei und der Militärjustiz ein. Bis heute gibt es aber keinerlei Hinweise, wonach sich Schweizer Armeeangehörige in Kosovo diesbezüglich unkorrekt verhalten hätten.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Das zwischen der Nato und der ehemaligen Republik Jugoslawien am 9. Juni 1999 abgeschlossene "Military Technical Agreement" enthält keine Bestimmungen zur Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit. Deshalb hat Unmik, die provisorische Uno-Verwaltung, das Truppenstatut in ihrem Reglement No 2000/47 definiert. Dieses sieht in Artikel 6 vor, dass die Aufhebung der Immunität des KFOR-Personals nur vom nationalen Kontingentskommandanten beantragt werden kann. Damit geht es davon aus, dass jeder Staat die Verantwortung für die Handlungen seiner Truppenangehörigen und die Strafverfolgung selber trägt. Das Immunitätsprinzip ermöglicht es den KFOR-Truppen, ihre Aufgaben ohne unberechtigte, unkoordinierte und möglicherweise auch parteiische Einmischung durch ausländische und internationale Gerichte zu erfüllen. Zudem entspricht es einem fundamentalen Element der staatlichen Souveränität, dass die eigene nationale Gerichtsbarkeit für die insbesondere im Ausland engagierten Truppen zuständig bleibt.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Anwendung des Immunitätsprinzips, welches das Schweizer Kontingent unter Schweizer Gerichtsbarkeit belässt. Eine Übertragung der Befugnis zur Aufhebung der Immunität an die Uno steht nicht zur Diskussion. Die Schweiz muss die Strafverfolgung selber sicherstellen. Damit wird sowohl die Rechtssicherheit der Armeeangehörigen in friedensunterstützenden Einsätzen als auch die Untersuchung und Ahndung von Straftaten gewährleistet.</p><p>2. Nein.</p><p>3. Die nationalen Vorschriften hinsichtlich Prostitution und Menschenhandel sind für alle Angehörigen der Swisscoy eindeutig: Seit Beginn der Mission 1999 wird im gesamten Einsatzgebiet eine Politik der Nulltoleranz verfolgt. Diese wird nicht zuletzt durch die äusserst restriktiven Ausgangsregeln der KFOR umgesetzt. Der Ausgang ist den KFOR-Angehörigen nur während des Tages, nur in Gruppen, nur nach entsprechender Bewilligung und nur in besonders bezeichnete Lokalitäten erlaubt, die vorgängig durch die Sicherheitsorgane der KFOR auf allfällige Verstrickung in illegale Aktivitäten überprüft wurden.</p><p>Verstösse gegen diese Vorschriften werden disziplinarisch geahndet und in schweren Fällen der Militärjustiz überwiesen. Ebenfalls der Militärjustiz überwiesen werden Handlungen von Angehörigen der Swisscoy gegen die sexuelle Integrität gemäss den Artikeln 153ff. des Militärstrafgesetzes. Für nicht im Militärstrafgesetz aufgeführte Straftatbestände, wie beispielsweise Menschenhandel gemäss Artikel 196 des zivilen Strafgesetzbuches, hätte sich ein Swisscoy-Armeeangehöriger vor dem zivilen oder militärischen Strafrichter in der Schweiz zu verantworten.</p><p>4. Eine besondere Stelle für die anonyme Meldung von Hinweisen auf Beteiligung an Menschenhandel und Prostitution wurde nicht eingerichtet. Es gab bisher keine Hinweise oder Fälle, welche die Schaffung einer solchen Stelle gerechtfertigt hätten.</p><p>5. Das Thema Prostitution wird bei allen Ausbildungskursen für Auslandeinsätze im Rahmen der militärischen Friedensförderung thematisiert. Die Teilnehmer werden explizit auf die in vielen Einsatzgebieten bestehenden Verbindungen zwischen Menschenhandel, organisierter Kriminalität und Prostitution hingewiesen. Das Personal in schweizerischen Einsatzkontingenten (Kosovo und Bosnien) wird in besonderen Lektionen durch entsprechendes Fachpersonal geschult. Kader und Truppe werden auf die obenerwähnten Befehle und die Konsequenzen der Nichtbeachtung aufmerksam gemacht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor gut einem Jahr veröffentlichte die Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) einen schockierenden Bericht über Frauenhandel und Zwangsprostitution in Kosovo. Darin stellte AI fest, dass seit der Anwesenheit von Nato- bzw. KFOR-Truppen, also seit 1999, der Frauenhandel und die erzwungene Prostitution, die Bordelle und Nachtklubs "explosionsartig" zugenommen haben. Die meist verschleppten Mädchen stammen aus ärmsten Verhältnissen in Moldawien, der Ukraine, Rumänien oder Bulgarien. Dabei ist davon auszugehen, dass 90 Prozent der Prostituierten in Kosovo gehandelte Frauen sind und dass damit Männer, die die Dienste dieser Zwangsprostituierten beanspruchen, sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligen.</p><p>Weil auch Schweizer Truppen in Kosovo stationiert sind und weil ein Jahr reichen sollte, um die nötigen Konsequenzen zu ziehen, stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Da die KFOR-Truppen Immunität geniessen, können sie für Verbrechen und Vergehen, die sie in Kosovo begehen, nur belangt werden, wenn der nationale Kommandant die Immunität eines Soldaten aufhebt, was einer Straflosigkeit gleichkommen kann. AI verlangt deshalb in ihrem Bericht, dass die Befugnis über die Aufhebung der Immunität der Uno übergeben wird. Unterstützt der Bundesrat diese Forderung?</p><p>2. Liess die Schweiz als Entsendestaat von KFOR-Truppen je die Immunität eines Truppenangehörigen aufheben?</p><p>3. Der KFOR-Kommandant forderte die Entsendestaaten im Herbst 2003 auf, eine nationale Policy auszuarbeiten und mit disziplinarischen Massnahmen durchzusetzen. Hat das VBS eine Policy ausgearbeitet? Wie sieht diese aus? Wurden seither disziplinarische Massnahmen ergriffen?</p><p>4. Gibt es beim VBS eine Meldestelle, an der Soldaten anonym Hinweise auf Beteiligung von Kameraden bei Frauenhandel und Zwangsprostitution abgeben können?</p><p>5. Wie geht das VBS in der Vorbereitung auf die Kosovo-Einsätze mit dem Thema Prostitution um? In einem Policy Paper vom März 2004 erklärte die Abteilung für Peacekeeping bei der Uno, dass Truppen eher ein Teil des Problems Frauenhandel als ein Teil seiner Lösung seien, und forderte Nulltoleranz gegenüber diesem Delikt. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Feststellung und zu dieser Forderung?</p>
- Frauenhandel und Zwangsprostitution in Kosovo
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Zusammenhang mit Frauenhandel und Zwangsprostitution sind in der Vergangenheit mehrmals Vorwürfe gegen Angehörige der KFOR-Truppen erhoben worden. Entsprechende Vorkommnisse verurteilt der Bundesrat scharf. Gemäss Artikel 2 des Reglementes No 2000/46 Unmik geniessen die Angehörigen der KFOR-Truppen Immunität vor ausländischen und internationalen Gerichten. Diese Immunität ist aber nicht umfassend. Die Strafverfolgung bei Menschenrechtsverletzungen bleibt gewährleistet.</p><p>Die angesprochene Problematik ist auch der Schweizer Armee bekannt. Sie wird deshalb während der Ausbildung vor dem Einsatz behandelt. Während dem Einsatz überwachen der Kontingentskommandant und seine Kader die Einhaltung der Menschenrechte. Im Falle von Vorwürfen oder festgestellten Verletzungen leitet der Kommandant die notwendigen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Militärpolizei und der Militärjustiz ein. Bis heute gibt es aber keinerlei Hinweise, wonach sich Schweizer Armeeangehörige in Kosovo diesbezüglich unkorrekt verhalten hätten.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Das zwischen der Nato und der ehemaligen Republik Jugoslawien am 9. Juni 1999 abgeschlossene "Military Technical Agreement" enthält keine Bestimmungen zur Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit. Deshalb hat Unmik, die provisorische Uno-Verwaltung, das Truppenstatut in ihrem Reglement No 2000/47 definiert. Dieses sieht in Artikel 6 vor, dass die Aufhebung der Immunität des KFOR-Personals nur vom nationalen Kontingentskommandanten beantragt werden kann. Damit geht es davon aus, dass jeder Staat die Verantwortung für die Handlungen seiner Truppenangehörigen und die Strafverfolgung selber trägt. Das Immunitätsprinzip ermöglicht es den KFOR-Truppen, ihre Aufgaben ohne unberechtigte, unkoordinierte und möglicherweise auch parteiische Einmischung durch ausländische und internationale Gerichte zu erfüllen. Zudem entspricht es einem fundamentalen Element der staatlichen Souveränität, dass die eigene nationale Gerichtsbarkeit für die insbesondere im Ausland engagierten Truppen zuständig bleibt.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Anwendung des Immunitätsprinzips, welches das Schweizer Kontingent unter Schweizer Gerichtsbarkeit belässt. Eine Übertragung der Befugnis zur Aufhebung der Immunität an die Uno steht nicht zur Diskussion. Die Schweiz muss die Strafverfolgung selber sicherstellen. Damit wird sowohl die Rechtssicherheit der Armeeangehörigen in friedensunterstützenden Einsätzen als auch die Untersuchung und Ahndung von Straftaten gewährleistet.</p><p>2. Nein.</p><p>3. Die nationalen Vorschriften hinsichtlich Prostitution und Menschenhandel sind für alle Angehörigen der Swisscoy eindeutig: Seit Beginn der Mission 1999 wird im gesamten Einsatzgebiet eine Politik der Nulltoleranz verfolgt. Diese wird nicht zuletzt durch die äusserst restriktiven Ausgangsregeln der KFOR umgesetzt. Der Ausgang ist den KFOR-Angehörigen nur während des Tages, nur in Gruppen, nur nach entsprechender Bewilligung und nur in besonders bezeichnete Lokalitäten erlaubt, die vorgängig durch die Sicherheitsorgane der KFOR auf allfällige Verstrickung in illegale Aktivitäten überprüft wurden.</p><p>Verstösse gegen diese Vorschriften werden disziplinarisch geahndet und in schweren Fällen der Militärjustiz überwiesen. Ebenfalls der Militärjustiz überwiesen werden Handlungen von Angehörigen der Swisscoy gegen die sexuelle Integrität gemäss den Artikeln 153ff. des Militärstrafgesetzes. Für nicht im Militärstrafgesetz aufgeführte Straftatbestände, wie beispielsweise Menschenhandel gemäss Artikel 196 des zivilen Strafgesetzbuches, hätte sich ein Swisscoy-Armeeangehöriger vor dem zivilen oder militärischen Strafrichter in der Schweiz zu verantworten.</p><p>4. Eine besondere Stelle für die anonyme Meldung von Hinweisen auf Beteiligung an Menschenhandel und Prostitution wurde nicht eingerichtet. Es gab bisher keine Hinweise oder Fälle, welche die Schaffung einer solchen Stelle gerechtfertigt hätten.</p><p>5. Das Thema Prostitution wird bei allen Ausbildungskursen für Auslandeinsätze im Rahmen der militärischen Friedensförderung thematisiert. Die Teilnehmer werden explizit auf die in vielen Einsatzgebieten bestehenden Verbindungen zwischen Menschenhandel, organisierter Kriminalität und Prostitution hingewiesen. Das Personal in schweizerischen Einsatzkontingenten (Kosovo und Bosnien) wird in besonderen Lektionen durch entsprechendes Fachpersonal geschult. Kader und Truppe werden auf die obenerwähnten Befehle und die Konsequenzen der Nichtbeachtung aufmerksam gemacht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor gut einem Jahr veröffentlichte die Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) einen schockierenden Bericht über Frauenhandel und Zwangsprostitution in Kosovo. Darin stellte AI fest, dass seit der Anwesenheit von Nato- bzw. KFOR-Truppen, also seit 1999, der Frauenhandel und die erzwungene Prostitution, die Bordelle und Nachtklubs "explosionsartig" zugenommen haben. Die meist verschleppten Mädchen stammen aus ärmsten Verhältnissen in Moldawien, der Ukraine, Rumänien oder Bulgarien. Dabei ist davon auszugehen, dass 90 Prozent der Prostituierten in Kosovo gehandelte Frauen sind und dass damit Männer, die die Dienste dieser Zwangsprostituierten beanspruchen, sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligen.</p><p>Weil auch Schweizer Truppen in Kosovo stationiert sind und weil ein Jahr reichen sollte, um die nötigen Konsequenzen zu ziehen, stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Da die KFOR-Truppen Immunität geniessen, können sie für Verbrechen und Vergehen, die sie in Kosovo begehen, nur belangt werden, wenn der nationale Kommandant die Immunität eines Soldaten aufhebt, was einer Straflosigkeit gleichkommen kann. AI verlangt deshalb in ihrem Bericht, dass die Befugnis über die Aufhebung der Immunität der Uno übergeben wird. Unterstützt der Bundesrat diese Forderung?</p><p>2. Liess die Schweiz als Entsendestaat von KFOR-Truppen je die Immunität eines Truppenangehörigen aufheben?</p><p>3. Der KFOR-Kommandant forderte die Entsendestaaten im Herbst 2003 auf, eine nationale Policy auszuarbeiten und mit disziplinarischen Massnahmen durchzusetzen. Hat das VBS eine Policy ausgearbeitet? Wie sieht diese aus? Wurden seither disziplinarische Massnahmen ergriffen?</p><p>4. Gibt es beim VBS eine Meldestelle, an der Soldaten anonym Hinweise auf Beteiligung von Kameraden bei Frauenhandel und Zwangsprostitution abgeben können?</p><p>5. Wie geht das VBS in der Vorbereitung auf die Kosovo-Einsätze mit dem Thema Prostitution um? In einem Policy Paper vom März 2004 erklärte die Abteilung für Peacekeeping bei der Uno, dass Truppen eher ein Teil des Problems Frauenhandel als ein Teil seiner Lösung seien, und forderte Nulltoleranz gegenüber diesem Delikt. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Feststellung und zu dieser Forderung?</p>
- Frauenhandel und Zwangsprostitution in Kosovo
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