Unkontrollierbare Auswirkungen der Personenfreizügigkeit mit der EU
- ShortId
-
05.1055
- Id
-
20051055
- Updated
-
24.06.2025 21:01
- Language
-
de
- Title
-
Unkontrollierbare Auswirkungen der Personenfreizügigkeit mit der EU
- AdditionalIndexing
-
10;2841;Versicherungsleistung;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Vorrang des Gemeinschaftsrechts;freier Dienstleistungsverkehr;Krankenversicherung;Gesundheitswesen;Auslegung des Rechts;freier Personenverkehr;Invalidenversicherung;Kosten des Gesundheitswesens;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Abkommen EU
- 1
-
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L05K0902010101, Abkommen EU
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01050511, Gesundheitswesen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L06K070203030901, freier Dienstleistungsverkehr
- L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- L05K0901040402, Vorrang des Gemeinschaftsrechts
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ausgangslage:</p><p>In der schweizerischen Invalidenversicherung und in der Krankenversicherung gilt das Territorialitätsprinzip, d. h., medizinische Leistungen werden grundsätzlich nur vergütet, wenn sie in der Schweiz bezogen werden. Im Ausland erbrachte Leistungen werden nur unter genau umschriebenen Voraussetzungen vergütet.</p><p>Die IV gewährt nur in Ausnahmefällen Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel im Ausland. Die Krankenversicherung übernimmt Behandlungen im Ausland grundsätzlich nur in Notfällen, in EU-Staaten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) auch dann, wenn die Behandlungen sich unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der Dauer des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen.</p><p>Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat nun aber in einem Urteil entschieden, dass die IV einem in der Schweiz wohnhaften Kind, das an einem Geburtsgebrechen leidet, die Kosten der ambulanten medizinischen Massnahmen, die es in einem EU-Staat bezogen hat, erstatten muss, obwohl es sich nicht um einen Ausnahmefall handelt. Das Gericht stützt sich dabei auf das im FZA geregelte Aufenthaltsrecht von Dienstleistungsempfängern.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Der EG-Vertrag schafft die vier folgenden Freiheiten: den freien Personenverkehr, den freien Warenverkehr, den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr.</p><p>Der bilaterale Weg, den die Schweiz in ihren Beziehungen mit der EU gewählt hat, geht über den Abschluss sektorieller Abkommen, die sich nur auf bestimmte Gebiete des Acquis communautaire beziehen. Für die Frage der Übernahme der Krankenpflegekosten, welche in einem anderen als im zuständigen Land entstanden sind, sind in der EU zwei Bereiche des Gemeinschaftsrechtes massgebend: der freie Personenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr. Während die Schweiz ein Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EG abgeschlossen hat, hat sie kein Abkommen über den freien Dienstleistungsverkehr abgeschlossen. Über den Geltungsbereich der Bestimmungen des FZA bestehen daher aus der Sicht des Bundesrates keine Unklarheiten.</p><p>2. Das FZA erlaubt den Zugang zu den Arbeitsmärkten der Vertragsparteien. Eine besondere Bestimmung ist eingeführt worden, damit sich Dienstleistungserbringer vorübergehend auf das Territorium einer anderen Vertragspartei begeben können, um ihre Leistungen zu erbringen. Eine andere Bestimmung regelt das Recht der Dienstleistungsempfänger, sich auf das Territorium einer anderen Vertragspartei zu begeben und sich dort aufzuhalten. Hingegen regeln diese Bestimmungen die Art der Erbringung und die Inanspruchnahme medizinischer und pharmazeutischer Dienstleistungen auf dem Territorium der anderen Vertragspartei nicht. Das FZA bezieht sich somit nur in sehr beschränktem Mass und in einem begrenzten Zusammenhang auf Dienstleistungen: Es sieht die volle Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Acquis communautaire nicht vor.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich der Auswirkungen des sektoriellen Ansatzes bewusst und legt Wert darauf, dass das FZA wie vorgängig dargelegt angewendet wird.</p><p>Die Beschränkung der Kostenübernahme bei Leistungen, die ausserhalb der Schweiz erbracht werden, verstösst nicht gegen das FZA. Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs regelt das FZA nur den Aufenthalt auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei, um dort eine Dienstleistung erbringen oder erhalten zu können.</p><p>Was die Erstattung dieser Leistung durch die Soziale Sicherheit betrifft, begrenzt sich das FZA auf die medizinisch notwendigen Leistungen unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der Dauer des Aufenthaltes. Die Kostenerstattung ist ausgeschlossen, wenn das Ziel des Aufenthaltes im Ausland darin besteht, eine medizinische Behandlung zu erhalten, ausser bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Kasse.</p><p>4. Es war nie die Rede davon, den freien Dienstleistungsverkehr so ins FZA einzubeziehen, wie er innerhalb der EU vorgesehen ist. Im Weiteren wurden die Verhandlungen über ein Abkommen betreffend den freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Bilateralen II einvernehmlich suspendiert.</p><p>5. Ja. Es wird in diesem Zusammenhang keine Änderung bei der Ausdehnung des FZA auf die 10 neuen Mitgliedstaaten der EU geben: Die heute massgebenden Regeln in den Beziehungen der Schweiz mit den 15 Mitgliedstaaten der EU werden ebenfalls auf die 10 neuen Mitgliedstaaten anwendbar sein.</p><p>6. Siehe Antwort auf Frage 5.</p><p>7. Die Kosten der Krankenversicherung ergeben sich aus dem Preis der Leistungen multipliziert mit der Menge der Leistungen. Die Einführung des vollen freien Dienstleistungsverkehrs hätte a priori einen positiven Einfluss auf den Preis, weil die im Ausland erbrachten Leistungen oft günstiger sind als in der Schweiz. Diese positive Wirkung der tieferen Preise könnte allerdings durch eine negative Wirkung auf die Menge kompensiert werden. Es muss nämlich angesichts des bestehenden Kontrahierungszwangs und der Charakteristiken von Angebot und Nachfrage im Gesundheitswesen befürchtet werden, dass eine komplette Aufhebung des Territorialitätsprinzips eine Erhöhung des Konsums von medizinischen Leistungen bewirken würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie kann er die Unklarheiten über den Geltungsbereich von angeblich klarem Recht des Freizügigkeitsabkommens erklären?</p><p>2. Was wurde mit der EU in diesem Bereich ausgehandelt?</p><p>3. Waren ihm die Folgen des Abkommens, wie sie heute bekannt werden, voll bewusst?</p><p>4. Entspricht die Auffassung des Sozialversicherungsgerichtes Zürich auch der Variante des Bundesrates?</p><p>5. Ist er bereit, bis spätestens sechs Wochen vor der Abstimmung über die Ausweitung des Freizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen EU-Staaten dem Volk Klarheit über die Streitfrage zu vermitteln?</p><p>6. Wie ist die Reziprozität geregelt, und welche Auswirkungen (auch finanzielle) sind im Hinblick auf die Ausweitung der Vertragsstaaten zu erwarten?</p><p>7. Welche Einflüsse des Abkommens wirken auf die Kostendämpfungsmassnahmen im Gesundheitswesen?</p>
- Unkontrollierbare Auswirkungen der Personenfreizügigkeit mit der EU
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ausgangslage:</p><p>In der schweizerischen Invalidenversicherung und in der Krankenversicherung gilt das Territorialitätsprinzip, d. h., medizinische Leistungen werden grundsätzlich nur vergütet, wenn sie in der Schweiz bezogen werden. Im Ausland erbrachte Leistungen werden nur unter genau umschriebenen Voraussetzungen vergütet.</p><p>Die IV gewährt nur in Ausnahmefällen Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel im Ausland. Die Krankenversicherung übernimmt Behandlungen im Ausland grundsätzlich nur in Notfällen, in EU-Staaten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) auch dann, wenn die Behandlungen sich unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der Dauer des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen.</p><p>Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat nun aber in einem Urteil entschieden, dass die IV einem in der Schweiz wohnhaften Kind, das an einem Geburtsgebrechen leidet, die Kosten der ambulanten medizinischen Massnahmen, die es in einem EU-Staat bezogen hat, erstatten muss, obwohl es sich nicht um einen Ausnahmefall handelt. Das Gericht stützt sich dabei auf das im FZA geregelte Aufenthaltsrecht von Dienstleistungsempfängern.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Der EG-Vertrag schafft die vier folgenden Freiheiten: den freien Personenverkehr, den freien Warenverkehr, den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr.</p><p>Der bilaterale Weg, den die Schweiz in ihren Beziehungen mit der EU gewählt hat, geht über den Abschluss sektorieller Abkommen, die sich nur auf bestimmte Gebiete des Acquis communautaire beziehen. Für die Frage der Übernahme der Krankenpflegekosten, welche in einem anderen als im zuständigen Land entstanden sind, sind in der EU zwei Bereiche des Gemeinschaftsrechtes massgebend: der freie Personenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr. Während die Schweiz ein Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EG abgeschlossen hat, hat sie kein Abkommen über den freien Dienstleistungsverkehr abgeschlossen. Über den Geltungsbereich der Bestimmungen des FZA bestehen daher aus der Sicht des Bundesrates keine Unklarheiten.</p><p>2. Das FZA erlaubt den Zugang zu den Arbeitsmärkten der Vertragsparteien. Eine besondere Bestimmung ist eingeführt worden, damit sich Dienstleistungserbringer vorübergehend auf das Territorium einer anderen Vertragspartei begeben können, um ihre Leistungen zu erbringen. Eine andere Bestimmung regelt das Recht der Dienstleistungsempfänger, sich auf das Territorium einer anderen Vertragspartei zu begeben und sich dort aufzuhalten. Hingegen regeln diese Bestimmungen die Art der Erbringung und die Inanspruchnahme medizinischer und pharmazeutischer Dienstleistungen auf dem Territorium der anderen Vertragspartei nicht. Das FZA bezieht sich somit nur in sehr beschränktem Mass und in einem begrenzten Zusammenhang auf Dienstleistungen: Es sieht die volle Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Acquis communautaire nicht vor.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich der Auswirkungen des sektoriellen Ansatzes bewusst und legt Wert darauf, dass das FZA wie vorgängig dargelegt angewendet wird.</p><p>Die Beschränkung der Kostenübernahme bei Leistungen, die ausserhalb der Schweiz erbracht werden, verstösst nicht gegen das FZA. Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs regelt das FZA nur den Aufenthalt auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei, um dort eine Dienstleistung erbringen oder erhalten zu können.</p><p>Was die Erstattung dieser Leistung durch die Soziale Sicherheit betrifft, begrenzt sich das FZA auf die medizinisch notwendigen Leistungen unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der Dauer des Aufenthaltes. Die Kostenerstattung ist ausgeschlossen, wenn das Ziel des Aufenthaltes im Ausland darin besteht, eine medizinische Behandlung zu erhalten, ausser bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Kasse.</p><p>4. Es war nie die Rede davon, den freien Dienstleistungsverkehr so ins FZA einzubeziehen, wie er innerhalb der EU vorgesehen ist. Im Weiteren wurden die Verhandlungen über ein Abkommen betreffend den freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Bilateralen II einvernehmlich suspendiert.</p><p>5. Ja. Es wird in diesem Zusammenhang keine Änderung bei der Ausdehnung des FZA auf die 10 neuen Mitgliedstaaten der EU geben: Die heute massgebenden Regeln in den Beziehungen der Schweiz mit den 15 Mitgliedstaaten der EU werden ebenfalls auf die 10 neuen Mitgliedstaaten anwendbar sein.</p><p>6. Siehe Antwort auf Frage 5.</p><p>7. Die Kosten der Krankenversicherung ergeben sich aus dem Preis der Leistungen multipliziert mit der Menge der Leistungen. Die Einführung des vollen freien Dienstleistungsverkehrs hätte a priori einen positiven Einfluss auf den Preis, weil die im Ausland erbrachten Leistungen oft günstiger sind als in der Schweiz. Diese positive Wirkung der tieferen Preise könnte allerdings durch eine negative Wirkung auf die Menge kompensiert werden. Es muss nämlich angesichts des bestehenden Kontrahierungszwangs und der Charakteristiken von Angebot und Nachfrage im Gesundheitswesen befürchtet werden, dass eine komplette Aufhebung des Territorialitätsprinzips eine Erhöhung des Konsums von medizinischen Leistungen bewirken würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie kann er die Unklarheiten über den Geltungsbereich von angeblich klarem Recht des Freizügigkeitsabkommens erklären?</p><p>2. Was wurde mit der EU in diesem Bereich ausgehandelt?</p><p>3. Waren ihm die Folgen des Abkommens, wie sie heute bekannt werden, voll bewusst?</p><p>4. Entspricht die Auffassung des Sozialversicherungsgerichtes Zürich auch der Variante des Bundesrates?</p><p>5. Ist er bereit, bis spätestens sechs Wochen vor der Abstimmung über die Ausweitung des Freizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen EU-Staaten dem Volk Klarheit über die Streitfrage zu vermitteln?</p><p>6. Wie ist die Reziprozität geregelt, und welche Auswirkungen (auch finanzielle) sind im Hinblick auf die Ausweitung der Vertragsstaaten zu erwarten?</p><p>7. Welche Einflüsse des Abkommens wirken auf die Kostendämpfungsmassnahmen im Gesundheitswesen?</p>
- Unkontrollierbare Auswirkungen der Personenfreizügigkeit mit der EU
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